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Beschluss

4 E 20/16

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Gewerbeuntersagung ist bei summarischer Prüfung zu prüfen, ob die Gewerbeuntersagung offensichtlich rechtswidrig ist; erhebliche Steuerschulden, Vermögensauskunft und Eintragungen im Schuldnerverzeichnis sprechen gegen gewerberechtliche Zuverlässigkeit. • Steuerrückstände rechtfertigen die Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit, wenn ihre absolute Höhe, ihr Verhältnis zur Gesamtbelastung und die Dauer des Rückstands von Gewicht sind. • Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Gewerbeuntersagung liegt vor, wenn die Fortführung der Tätigkeit das Anwachsen öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeiten zu besorgen erscheinen lässt. • Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im vorläufigen Rechtsschutz ist gerechtfertigt, wenn bereits die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Rechtsschutz bei Gewerbeuntersagung wegen wirtschaftlicher Unzuverlässigkeit • Zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Gewerbeuntersagung ist bei summarischer Prüfung zu prüfen, ob die Gewerbeuntersagung offensichtlich rechtswidrig ist; erhebliche Steuerschulden, Vermögensauskunft und Eintragungen im Schuldnerverzeichnis sprechen gegen gewerberechtliche Zuverlässigkeit. • Steuerrückstände rechtfertigen die Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit, wenn ihre absolute Höhe, ihr Verhältnis zur Gesamtbelastung und die Dauer des Rückstands von Gewicht sind. • Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Gewerbeuntersagung liegt vor, wenn die Fortführung der Tätigkeit das Anwachsen öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeiten zu besorgen erscheinen lässt. • Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im vorläufigen Rechtsschutz ist gerechtfertigt, wenn bereits die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2.10.2015, durch die ihm nach §35 GewO das Gewerbe untersagt bzw. erweitert untersagt wurde. Das Verwaltungsgericht Arnsberg stellte die aufschiebende Wirkung der Klage nicht wieder her und lehnte zugleich das Prozesskostenhilfegesuch für das erstinstanzliche Verfahren ab. Begründet wurde dies damit, dass der Antragsteller erhebliche Steuerschulden aufweise, eine Vermögensauskunft nach §802c ZPO abgegeben und Eintragungen im Schuldnerverzeichnis habe, sodass er wirtschaftlich leistungsunfähig und gewerberechtlich unzuverlässig erscheine. Weiter sei ein besonderes öffentliches Interesse an sofortiger Vollziehung gegeben, weil bei Fortführung der Tätigkeit mit einer Zunahme öffentlich-rechtlicher Forderungen zu rechnen sei. Der Antragsteller rügte die Sachverhaltswürdigung, verwies auf abweichende Rückstandsangaben des Finanzamts und auf nachträgliche Abgabe von Umsatzsteuererklärungen. Der Senat prüfte die Beschwerde im summarischen Verfahren und beschloss die Zurückweisung der Beschwerde sowie die Nichtübernahme außergerichtlicher Kosten. • Summarische Prüfung: Das Verwaltungsgericht hat bei der Abwägung von Erfolgsaussichten und Vollziehungsinteresse zu prüfen, ob die Gewerbeuntersagung offensichtlich rechtswidrig ist; der Senat ist auf die im Beschwerdevorbringen geltend gemachten Punkte beschränkt (§146 Abs.4 Satz6 VwGO). • Steuerschulden und Zahlungsunfähigkeit: Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagung lagen nach Mitteilungen des Finanzamts erhebliche Steuerrückstände (u.a. über 22.576 EUR zu einem früheren Zeitpunkt, später deutlich über 20.000 EUR) vor; diese können für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit relevant sein. Entscheidungserhebliche Normen: §35 GewO (Gewerbeuntersagung), §802c ZPO, §882h Abs.1 ZPO, §882c ZPO (Schuldnerverzeichnis), §43 VwVfG NRW. • Dauer und Verhältnis der Rückstände: Steuerrückstände sind dann gewichtige Anhaltspunkte für Unzuverlässigkeit, wenn ihre absolute Höhe, ihr Verhältnis zur Gesamtbelastung und die Dauer des Rückstands von Bedeutung sind; hier sprechen diese Umstände für eine anhaltende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit. • Fehlende Hinweise auf Besserung: Es lagen keine konkreten, substantiellen Anhaltspunkte für eine nachhaltige wirtschaftliche Besserung oder ein tragfähiges Sanierungskonzept vor; bloße erwartete höhere Einnahmen ab einem künftigen Zeitpunkt sind nicht ausreichend. • Insolvenzrelevante Forderungen: Teile der vom Antragsteller geltend gemachten Forderungen waren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und damit insolvenzbefangen; darauf stützt die Gewerbeuntersagung nicht, jedoch blieben ausreichende nichtinsolvenzbefangene Rückstände zur Begründung einer Unzuverlässigkeitsprognose. • Besonderes Vollziehungsinteresse: Aufgrund der prognostizierten Fortdauer der Leistungsunfähigkeit war zu besorgen, dass sich öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten weiter erhöhen; daher war die sofortige Vollziehung gerechtfertigt. • Prozesskostenhilfe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weshalb Prozesskostenhilfe im vorläufigen Rechtsschutz zu Recht versagt wurde (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass aufgrund erheblicher Steuerschulden, einer abgegebenen Vermögensauskunft und Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung eine anhaltende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und damit gewerberechtliche Unzuverlässigkeit vorlag. Zudem bestand ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, weil bei Fortführung der Tätigkeit mit weiterem Anwachsen öffentlich-rechtlicher Forderungen zu rechnen war. Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, war auch Prozesskostenhilfe zu versagen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller; Streitwert 10.000,00 EUR.