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Beschluss

15 A 1378/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die vorgetragenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen. • Vertrauensschutz im Wahlrecht ist nur ausnahmsweise anzuerkennen; Auskünfte von Wahlorganen begründen Schutz nur bei besonderen Umständen und zuständiger Veranlassung. • Die Ablehnung eines Beweisantrags ist nicht verfahrensfehlerhaft, wenn die gewünschte Tatsache im Prozess zugunsten des Antragstellers unterstellt wurde und der Beweis daher unerheblich war.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung bei fehlenden ernstlichen Zweifeln und beschränktem Vertrauensschutz im Wahlrecht • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die vorgetragenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen. • Vertrauensschutz im Wahlrecht ist nur ausnahmsweise anzuerkennen; Auskünfte von Wahlorganen begründen Schutz nur bei besonderen Umständen und zuständiger Veranlassung. • Die Ablehnung eines Beweisantrags ist nicht verfahrensfehlerhaft, wenn die gewünschte Tatsache im Prozess zugunsten des Antragstellers unterstellt wurde und der Beweis daher unerheblich war. Die UWG (Kläger) beantragte, die Wahl zum Städteregionstag vom 25.05.2014 für ungültig zu erklären und eine Wiederholungswahl anzuordnen. Streitpunkt war, ob der Wahlausschuss zu Recht den Wahlvorschlag der UWG für die Reserveliste zurückgewiesen hat, weil Zustimmungserklärungen (Formular 12b) fehlten. Der Kläger rügte, der Wahlamtsleiter habe gegenüber Verantwortlichen der UWG erklärt, die Zustimmungserklärungen seien nicht erforderlich, weshalb auf Vertrauensschutz zu gewährleisten sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, es lägen keine Unregelmäßigkeiten i.S.v. § 40 Abs.1 b) KWahlG NRW vor und ein schutzwürdiges Vertrauen fehle. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab. • Zulassungsprüfung nach § 124a Abs.4 Satz4 VwGO: Die vorgebrachten Gründe begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Vertrauensschutzprinzip im Wahlrecht (Art.20 Abs.3 GG) findet nur beschränkte Anwendung; wegen der besonderen Ordnungsstrukturen des Wahlrechts steht die Sicherung der formellen Ordnung und der Wirksamkeit des Wahlergebnisses im Vordergrund, weshalb Auskünfte von Wahlorganen nur ausnahmsweise schutzwürdig sind. • Es fehlt hier darzulegende Zuständigkeit des Wahlamtsleiters für verbindliche Zusagen sowie das Vorliegen besonderer Umstände, die ein schutzwürdiges Vertrauen begründen würden; die UWG trug nicht vor, dass Vernehmungen der Zeugen zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. • Das Verwaltungsgericht hat zugunsten des Klägers unterstellt, der Wahlamtsleiter habe die behauptete Aussage getätigt, woraufhin dennoch die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes verneint wurden; damit sind ernstliche Zweifel entkräftet. • Die Frage der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs.2 Nr.3 VwGO) ist nicht substantiiert dargetan; die streitigen Rechtsfragen sind fallbezogen und nicht klärungsbedürftig im Sinne einer über den Einzelfall hinausreichenden Bedeutung. • Divergenz zu obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung (§ 124 Abs.2 Nr.4 VwGO) wird nicht aufgezeigt; es besteht kein Widerspruch zu den herangezogenen Entscheidungen. • Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung zweier Zeugen begründet keinen Verfahrensfehler (§ 124 Abs.2 Nr.5 VwGO), weil die relevante Tatsache prozessordnungsgemäß zugunsten des Klägers unterstellt wurde und der Beweis folglich unerheblich war. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die vorgebrachten Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung begründen und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, keine Divergenz zu obergerichtlicher Rechtsprechung und kein verfahrensfehlerhafter Umgang mit Beweisanträgen vorliegt. Insbesondere scheitert ein Vertrauensschutz der UWG daran, dass der Wahlamtsleiter nicht als zuständige Stelle für verbindliche Zusagen dargelegt ist und keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die ein schutzwürdiges Vertrauen begründen würden. Die Streitwertfestsetzung beträgt 7.500,- Euro.