Die Beklagte wird unter Aufhebung des Beschlusses zu 3. ihrer Stadtverordnetenversammlung vom 18. November 2020 verpflichtet, durch die Stadtverordnetenversammlung einen Wahlprüfungsbeschluss dahingehend zu fassen, dass die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung vom 13. September 2020 im Wahlbezirk 02 für gültig erklärt wird. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Beklagten im Wahlbezirk 02 bei der Kommunalwahl vom 13. September 2020. Der Wahlbezirk 02 der Beklagten (B 02 – N1/S/N2) war bei der Kommunalwahl 2020 in zwei Stimmbezirke (02.1 und 02.2) aufgeteilt. Im Stimmbezirk 02.1 (N1) waren am Wahltag 792 Personen wahlberechtigt; für 458 von ihnen war der Sperrvermerk „Wahlschein“ eingetragen. Am Wahltag kam es bei der Stimmabgabe im Wahllokal des Wahlbezirks 02, Stimmbezirk 02.1 zu Unregelmäßigkeiten. Vom Beginn der Wahl um 8.00 Uhr bis zur Mittagszeit wurden anstatt der vorgesehenen vier Wahlzettel für die Landratswahl, die Kreistagswahl, die Bürgermeisterwahl und die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung lediglich die drei Stimmzettel für die Wahlen zum Kreistag P, des Landrates des Kreises P sowie des Bürgermeisters der Beklagten an die Wähler ausgegeben; der Stimmzettel für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Beklagten wurde nicht ausgehändigt. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem dieses Versäumnis dem Wahlvorstand aufgefallen war, hatten bereits 57 Wahlberechtigte von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht. Sie wurden durch einen Abgleich mit dem Wählerverzeichnis des Tages identifiziert. 56 von ihnen wurden ab etwa 13.00 Uhr von Beschäftigten der Verwaltung der Beklagten und von Mitgliedern des Wahlvorstandes über den Fehler im Ablauf der Wahl in Kenntnis gesetzt und darüber informiert, dass sie noch bis zur Schließung des Wahllokals um 18.00 Uhr Gelegenheit hätten, ihre Stimme für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung abzugeben. Ihnen wurde zudem ein Fahrdienst zum Wahllokal angeboten. Einer der 57 betroffenen Wahlberechtigten wurde unter seiner Wohnanschrift nicht persönlich angetroffen; stattdessen wurden seine Eltern über den Sachverhalt informiert. Nachfolgend gaben bis zur Schließung des Wahllokals 52 der 57 betroffenen Wahlberechtigten ihre Stimme für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Beklagten noch ab; fünf Wahlberechtigte verzichteten auf eine Stimmabgabe. Vier dieser fünf Personen waren im Zeitraum zwischen 14.15 Uhr und 15.15 Uhr von einer Beschäftigten der Verwaltung der Beklagten aufgesucht und über die Möglichkeit der Stimmabgabe informiert worden. Zwei von ihnen hatten gegenüber der Verwaltungsbeschäftigten zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre Stimme zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung nicht mehr abgeben wollten. Ein Wahlberechtigter hatte geäußert, er wolle sich noch überlegen, ob er noch einmal ins Wahllokal gehe. Ein weiterer hatte erklärt, er wisse noch nicht, was er tun werde, wahrscheinlich werde er aber nicht noch einmal wählen gehen. Die Beklagte informierte noch im Verlauf des Nachmittags des 13. September 2020 die Kommunalaufsicht des Landrats des Kreises P über die aufgetretenen Unzulänglichkeiten bei der Stimmabgabe im Wahllokal des Stimmbezirks 02.1. Ausweislich der Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Stimmbezirk 02.1 entfielen bei der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Beklagten auf den Kandidaten der SPD 83 Stimmen (51,12 %), auf den CDU-Bewerber 54 Stimmen (33,33 %), auf die Kandidatin der UWG vier Stimmen (2,47 %), auf die für die Partei Bündnis 90/Die Grünen zur Wahl angetretene Bewerberin neun Stimmen (5,56 %) und auf den FDP-Kandidaten zwölf Stimmen (7,41 %). Im gesamten Wahlbezirk 02 erzielten die Parteien/Direktkandidaten folgende Ergebnisse: SPD: 303 Stimmen (43,91 %), CDU: 245 Stimmen (35,51 %), UWG: 48 Stimmen (6,96 %), Bündnis 90/Die Grünen: 54 Stimmen (7,83 %), FDP: 40 Stimmen (5,80 %). Im gesamten Stadtgebiet errangen Bündnis 90/Die Grünen bei der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung durchschnittlich 8,97 % der abgegebenen gültigen Stimmen. Für die Stadtverordnetenversammlung ergab sich damit folgende Sitzverteilung: SPD: 16 Sitze, CDU: 15 Sitze, UWG: zwei Sitze, Bündnis 90/Die Grünen: drei Sitze, FDP: zwei Sitze. Die Beklagte teilte der Kommunalaufsicht des Kreises P – unter Beifügungen diverser Berechnungen – mit E-Mail vom 14. September 2020 mit, dass es bereits bei drei oder mehr zusätzlichen Stimmen für Bündnis 90/Die Grünen im Stimmbezirk 02.1 zu Veränderungen in der Verteilung der Sitze in der Stadtverordnetenversammlung dergestalt gekommen wäre, dass die Bündnis 90/Die Grünen einen weiteren Sitz errungen hätten, während sich die Zahl der Sitze für die CDU um einen verringert hätte. Der Wahlausschuss der Beklagten stellte in seiner Sitzung vom 16. September 2020 das amtliche Ergebnis der Kommunalwahl fest. In der Sitzungsniederschrift ist ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der ermittelten Ergebnisse der Wahlbewerber und unter Einbeziehung der Briefwahlstimmen sowie der Ergebnisse im Stimmbezirk 02.2 rechnerisch keine Konstellation denkbar sei, die nicht zu dem Ergebnis käme, dass der Wahlkreisbewerber der SPD die meisten Stimmen erhalten hätte. Die Stimmenzahlen in einem Wahlbezirk hätten jedoch Einfluss auf das Abschneiden der Parteien insgesamt und damit auf die Vergabe der Sitze aus der Reserveliste. Mit einer Berechnungssoftware seien zahlreiche Varianten möglicher Stimmenabgaben berechnet worden; dabei sei deutlich geworden, dass Stimmenkonstellationen denkbar wären, die eine andere Sitzverteilung zur Folge hätten. Der Wahlausschuss stellte sodann mit Beschluss 4.2 fest, dass die in der Anlage B zur Sitzungsvorlage 122/2020 zu entnehmenden Stimmen für die Wahl der Vertretung der Hansestadt B abgegeben und die entsprechenden Kandidaten gewählt worden seien. Das dermaßen festgestellte Wahlergebnis wurde am 23. September 2020 in den Lokalzeitungen öffentlich bekanntgemacht. Mit Schreiben vom 28. September 2020 beziehungsweise vom 2. Oktober 2020 legten ein Bürger aus Attendorn sowie der Landrat des Kreise P gemäß § 39 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes Nordrhein-Westfalen (KWahlG NRW) jeweils Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung im Wahlbezirk 02 der Beklagten ein. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, es sei nicht auszuschließen, dass die in Folge der Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Wahl unterbliebene Abgabe von fünf Stimmen für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung Einfluss auf das Wahlergebnis hätte haben können. In der Vorlage 174/2020 für die nachfolgende Sitzung des Wahlprüfungsausschusses sowie der Stadtverordnetenversammlung schlug die Verwaltung der Beklagten vor, die Wahl im Wahlbezirk 02 für gültig zu erklären. Der aufgetretene Wahlfehler habe auf die Wahl des Direktkandidaten wegen seines Stimmenvorsprungs vor dem Bewerber mit den zweitmeisten Stimmen keine Auswirkungen. Anderes gelte aber für die Sitzverteilung aus der Reserveliste. Wären von den fünf nicht abgegebenen Stimmen drei oder mehr Stimmen auf die Partei Bündnis 90/Die Grünen entfallen, hätte dies zu einer Verschiebung der Sitze in der Stadtverordnetenversammlung dergestalt geführt, dass die Grünen nunmehr vier (statt drei) und die CDU 14 (statt 15) Sitze erhalten hätten. Ein solcher Geschehensablauf sei jedoch unwahrscheinlich. Zudem hätten vier der fünf Wähler, die ihre Stimmen endgültig nicht angegeben hätten, die Möglichkeit, die Wahl nachzuholen, bewusst nicht genutzt. Der Wahlprüfungsausschuss lehnte den Beschlussvorschlag der Verwaltung nach Diskussion in der Sitzung vom 17. November 2020 ab (drei Ja-Stimmen, vier Gegenstimmen, keine Enthaltung) und schlug stattdessen vor, die Wahl für ungültig zu erklären. Diesem Vorschlag folgte die neu gewählte Stadtverordnetenversammlung der Beklagten in ihrer Sitzung am 18. November 2020 und beschloss mit 19 Ja-Stimmen, 16 Gegenstimmen und zwei Stimmenthaltungen, die Wahl im Wahlbezirk 02 für ungültig zu erklären und eine Wiederholungswahl in diesem Wahlbezirk anzuordnen. Gegen diesen – am 23. November 2020 öffentlich bekanntgemachten – Beschluss hat der Kläger am 22. Dezember 2020 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er sei nach § 41 Abs. 1 Satz 3 KWahlG NRW klagebefugt, da es sich bei ihm um die kleinste selbständige organisatorische Einheit der Partei handele. In der Sache sei die Kommunalwahl im Wahlbezirk 02 der Beklagten nicht gemäß § 40 Abs. 1 lit. b) und § 42 KWahlG für ungültig zu erklären. Es habe keine das Wahlergebnis beeinflussende Unregelmäßigkeit vorgelegen. Eine solche habe zwar vorübergehend bestanden, sie sei jedoch in Bezug auf die 52 Wähler, die ihre Stimme für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung noch abgegeben hätten, nachträglich beseitigt worden. Gleiches gelte im Hinblick auf die vier Wahlberechtigten, die zwar persönlich angetroffen worden seien, aber letztlich nicht mehr gewählt hätten. Durch das Angebot, die Stimme noch innerhalb mehrerer Stunden abzugeben, und die Zurverfügungstellung eines Fahrdienstes sei die ursprüngliche Unregelmäßigkeit der Wahl auch insoweit beseitigt worden. Im Übrigen hätten diese Wahlberechtigten aus freien Stücken entschieden, von ihrem Wahlrecht in Bezug auf die Stadtverordnetenversammlung keinen Gebrauch (mehr) zu machen, was dem Grundsatz der Wahlfreiheit entspreche. In Bezug auf den verbliebenen Wahlberechtigten, der nicht persönlich habe angetroffen werden können und der seine Stimme nicht abgegeben habe, stehe das Vorliegen eines Wahlfehlers nicht fest, da unklar sei, ob ihm die Information, dass die Wahl noch nachgeholt werden könne, rechtzeitig von seinen Eltern übermittelt worden sei. Darauf komme es aber nicht entscheidend an, weil eine einzige Stimme auf keinen Fall mandatsrelevant sein könne. Eine Mandatsrelevanz sei aber selbst in Bezug auf alle fünf Wahlberechtigten, die ihre Stimme nicht mehr abgegeben hätten, nicht gegeben. Entscheidend sei allein eine realistische Hochrechnung des bestehenden Wahlergebnisses auf das wahrscheinliche Ergebnis unter der Prämisse, dass die fehlenden Stimmen noch abgegeben worden wären. Dass mindestens drei der fünf Wähler – also 60 % – ihre Stimme der Partei Bündnis 90/Die Grünen gegeben hätten, sei angesichts der übrigen Wahlergebnisse im Stadtgebiet unwahrscheinlich. Der höchste in einem Stimmbezirk der Beklagten bei der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung erreichte Stimmenanteil für einen Kandidaten von Bündnis 90/Die Grünen habe bei 18,68 % gelegen, in einem Wahlbezirk bei 17,66 %. Das entspreche lediglich einer Stimme. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit spreche ebenfalls gegen eine Wiederholungswahl. Die autonome Entscheidung von vier beziehungsweise fünf Wahlberechtigten, nicht an der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung teilzunehmen, dürfe nicht dazu führen, dass die übrigen 690 abgegebenen Stimmen obsolet würden. Eine Wiederholungswahl könne nur „ultima ratio“ sein, um Schaden von der Demokratie abzuwenden. Hier könne indes die Wiederholungswahl dazu führen, dass der damalige Wählerwille konterkariert und so die Demokratie beschädigt werde. Zudem vermittle eine Wiederholungswahl eine andere Legitimität, weil sie zu einem späteren Zeitpunkt und in Kenntnis der Ereignisse der ursprünglichen Wahl stattfinden würde. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Beschlusses zu 3. der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Attendorn vom 18. November 2020 zu verpflichten, durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt B einen Wahlprüfungsbeschluss dahingehend zu fassen, dass die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung vom 13. September 2020 im Wahlbezirk 02 für gültig erklärt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Ungültigkeitsbeschluss ihrer Stadtverordnetenversammlung vom 18. November 2020 und die Begründung des Wahlprüfungsausschusses. Mit Beschluss vom 29. November 2022 ist der Kreisverband P von Bündnis 90/Die Grünen zum Verfahren beigeladen worden. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Kreises P sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Die Klage ist zulässig; sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 zweite Variante der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil es sich bei der in der Sache begehrten Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung des Beklagten, die am 13. September 2020 durchgeführte Wahl zur Stadtverordnetenversammlung für gültig zu erklären, um einen (rechtsgestaltenden) Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) handelt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. November 1980 – 15 A 1660/80 –, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1981, 874; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. März 2012 – 8 C 7.11 –, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 142, 124 ff. = juris, Rn. 16; Bätge, Wahlen und Abstimmungen in Nordrhein-Westfalen, 73. Lfg. (Stand: 1. März 2023), § 40 KWahlG NRW, S. 15. Der Kläger gehört auch zum Kreis der Klagebefugten. Zu diesen zählen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Wahlprüfungsverfahrens und mit Blick auf die Systematik der §§ 39 ff. KWahlG NRW Wahlberechtigte, Leitungen solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, die Aufsichtsbehörde sowie gewählte Vertreter und Vertreterinnen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2023 – 15 A 976/22 –, juris, Rn. 35 f. unter Verweis auf seine Beschlüsse vom 12. Januar 2012 – 15 A 2413/11 –, juris, Rn. 11, und vom 5. November 2010 – 15 A 860/10 –, juris, Rn. 17, sowie auf Kallerhoff u.a., Handbuch zum Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen, 2008, S. 323 ff. Die Klagebefugnis von Wahlberechtigten sowie Partei- und Wählergruppenleitungen im Wahlprüfungsverfahren setzt darüber hinaus zwar grundsätzlich voraus, dass diese zuvor Einspruch erhoben haben und ihrem auf einen der drei Wahlprüfungsbeschlüsse des § 40 Abs. 1 lit. a) bis c) KWahlG NRW gerichteten Einspruchsbegehren (Anordnung des Ausscheidens eines Vertreters, einer Wiederholungswahl oder einer Neufeststellung des Wahlergebnisses) nicht oder nicht vollständig stattgegeben wurde, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2023 – 15 A 976/22 –, juris, Rn. 37; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 28. März 2022 – 1 K 1157/21 –, juris, Rn. 23; Mörs, in: Praxis der Kommunalverwaltung (PdK), A 27 NW, KWahlG – Kommentar (Stand: Juni 2020), § 41, Ziffer 3 (S. 1); Bätge, Wahlen und Abstimmungen in Nordrhein-Westfalen, 51. Lfg. (Stand: 1. November 2019), § 41 KWahlG, S. 2 f. Von diesem Erfordernis wird in § 41 Abs. 1 Satz 3 KWahlG NRW für den Fall der – wie auch hier vorliegenden – Ungültigkeitserklärung einer Wahl durch die Vertretung jedoch ausdrücklich Abstand genommen. Denn es widerspräche dem Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit, denjenigen Parteien, die aufgrund der vom Wahlausschuss festgestellten Gültigkeit der Wahl zunächst keine Veranlassung zur Einspruchserhebung hatten, das Klagerecht zu verweigern, wenn nachfolgend eine abweichende Entscheidung der Vertretung ergeht. Vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, Urteil vom 7. März 2012 – 8 C 7.11 –, juris, Rn. 20 ff. Der Kläger ist zudem die kleinste selbständige organisatorische Einheit der CDU (§ 1 Abs. 2 Kreissatzung des CDU-Kreisverbandes Olpe) und als solche befugt, den CDU-Stadtverband Attendorn vor Gericht zu vertreten (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 Kreissatzung des CDU-Kreisverbandes Olpe). Der Kläger hat schließlich auch innerhalb eines Monats nach der am 23. November 2020 erfolgten Bekanntgabe des streitgegenständlichen Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten vom 18. November 2020 die vorliegende Klage erhoben (§ 41 Abs. 1 Satz 1 KWahlG). Gegen die Zulässigkeit im Übrigen ist nichts zu erinnern. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten vom 18. November 2020, die Kommunalwahl vom 13. September 2020 im Wahlbezirk 02 für ungültig zu erklären und insoweit eine Wiederholungswahl anzuordnen, ist rechtswidrig. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte, die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung des Beklagten unter Aufhebung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 18. November 2022 für gültig zu erklären (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Ungültigkeitserklärung der Stadtverordnetenversammlung vom 18. November 2020 kann nicht auf § 40 Abs. 1 lit. b) KWahlG gestützt werden. Nach § 40 Abs. 1 lit. b) KWahlG hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen: Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG NRW ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 KWahlG NRW ist die Wahl im ganzen Wahlbezirk zu wiederholen, wenn in einem Stimmbezirk Unregelmäßigkeiten gemäß § 40 Abs. 1 lit. b) KWahlG NRW vorgekommen sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Wiederholungswahl zwingend anzuordnen; ein Ermessensspielraum besteht nicht. Der Begriff der Unregelmäßigkeiten (auch: Wahlfehler) ist mit Blick auf den Zweck des Wahlprüfungsverfahrens, im öffentlichen Interesse die gesetzmäßige Zusammensetzung der Volksvertretung zu gewährleisten, weit zu verstehen. Er erfasst alle Umstände, die dem Schutzzweck der wahlrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze zuwiderlaufen, also insbesondere Verstöße gegen wahlrechtliche Bestimmungen oder sonstige wahlbezogene Normen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2023 – 15 A 976/22 –, juris, Rn. 54 f., unter Verweis auf seinen Beschluss vom 23. Mai 2016 – 15 A 1378/15 –, juris, Rn. 31, und sein weiteres Urteil vom 15. Dezember 2011 – 15 A 876/11 –, juris, Rn. 57 und 65; Schneider, in: Kallerhoff/von Lennep/Bätge/Becker/Schneider/Schnell, Handbuch zum Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen, 2008, F.5.3.2.1 (S. 311); Bätge, Wahlen und Abstimmungen in Nordrhein-Westfalen, 73. Lfg. (Stand: 1. März 2023), § 40 KWahlG NRW, S. 9 f. Bei der Kommunalwahl am 13. September 2020 kam es im Wahllokal des Stimmbezirks 02.1 zu Unregelmäßigkeiten im vorgenannten Sinne. Am Vormittag des Wahltages wurden an 57 Wahlberechtigte keine Stimmzettel für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Beklagten ausgegeben. Eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung, die eine Stimmabgabe auf dem zu diesem Zweck ausgehändigten Stimmzettel vorsieht (vgl. § 23 Abs. 1 KWahlG und § 40 Abs. 2 Satz 2 der Kommunalwahlordnung NRW – KWahlO NRW), war damit zunächst nicht gewährleistet. Durch die Nichtausgabe der Stimmzettel wurde zudem das Wahlrecht der betroffenen Personen verletzt (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland – Grundgesetz – GG –, § 7 KWahlG NRW). Dieses Versäumnis ist im Verlauf des Wahltages jedoch in 52 Fällen noch vor Schließung des Wahllokals nachgeholt worden und die abgegebenen Stimmen sind in die Auszählung eingeflossen, so dass insoweit schon nicht mehr vom Vorliegen eines Wahlfehlers auszugehen ist. Gleiches gilt im Hinblick auf zumindest zwei der verbliebenen fünf Wahlberechtigten, die ihre Stimme endgültig nicht abgegeben haben. Denn der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung schlüssig – und von dem Kläger unbestritten – angegeben, dass zwei der persönlich angesprochenen Wahlberechtigten gegenüber der Verwaltungsbeschäftigten der Beklagten deutlich zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie ihre Stimme zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung nicht mehr abgeben wollten. Sie haben mithin die autonome – und von dem Grundsatz der freien Wahl nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckte – Entscheidung getroffen, nicht mehr wählen zu gehen. Die Kammer hat auch keinen Anlass, an den Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung zu zweifeln – zumal diese sich mit den entsprechenden Vermerken im Wählerverzeichnis des Stimmbezirks 02.1 der Beklagten decken. Ausgehend davon ist die wahlrechtliche Überprüfung allenfalls vor dem Hintergrund von drei nicht abgegebenen Stimmen zu beurteilen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Unregelmäßigkeiten der Wahl bzw. Wahlfehler nur dann zur Ungültigkeit der Wahl führen, wenn sie auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können (§ 40 Abs. 1 lit. b) KWahlG). Der Wahlfehler muss demnach erheblich gewesen sein bzw. Mandatsrelevanz haben. Der Erheblichkeitsgrundsatz findet seine sachliche Rechtfertigung in dem zu den fundamentalen Prinzipien der Demokratie gehörenden Mehrheitsprinzip. Ein Wahlfehler kann den in einer Wahl zum Ausdruck gebrachten Volkswillen nur verletzen, wenn sich ohne ihn eine andere, über das maßgebliche Wahlergebnis entscheidende Mehrheit ergeben würde. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 6. Oktober 1970 – 2 BvR 225/70 –, juris, Rn. 33. Danach kann etwa eine erwiesene Unregelmäßigkeit im Rahmen der Wahlvorbereitung nur dann zu einem Anfechtungserfolg führen, wenn nach den gegebenen Umständen des einzelnen Falles „nicht nur eine theoretische Möglichkeit“, sondern „nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine konkrete und nicht ganz fern liegende“ („in greifbare Nähe gerückte“, „reale“) Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie auf das Wahlergebnis und die Sitzverteilung von Einfluss ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008 – 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07 –, juris, Rn. 131; OVG NRW, Urteile vom 17. Januar 2023 – 15 A 976/22 –, juris, Rn. 78, vom 15. Dezember 2011 – 15 A 876/11 –, juris, Rn. 103 f., und vom 22. Februar 1991 – 15 A 1518/90 –, juris, Rn. 22 ff.; Bätge, Wahlen und Abstimmungen in Nordrhein-Westfalen, 73. Lfg. (Stand: 1. März 2023), § 40 KWahlG NRW, S. 12. Gleiches muss auch für Fehler bei der Durchführung der Wahl gelten, wie sie vorliegend unterlaufen sind. Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Wahl sind demnach nicht beachtlich, wenn bei ihnen die Möglichkeit, dass sie das Wahlergebnis beeinflusst haben können, ernsthaft nicht in Betracht zu ziehen ist. Von wesentlicher Bedeutung kann in diesem Zusammenhang sein, wie knapp oder eindeutig das Wahlergebnis ausgefallen ist. Je knapper der Wahlausgang, desto leichter wird ein möglicher Einfluss auf das Wahlergebnis nachzuweisen sein und umgekehrt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Januar 2023 – 15 A 976/22 –, juris, Rn. 80 f. unter Verweis auf sein weiteres Urteil vom 22. Februar 1991 – 15 A 1518/90 –, juris, Rn. 42, und auf Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteile vom 16. Mai 2007 – 1 S 567/07 –, juris, Rn. 48 m.w.N., und vom 17. Februar 1992 – 1 S 2266/91 –, juris, Rn. 20. Ausgehend davon ist eine Mandatsrelevanz des auf die drei verbliebenen – nicht abgegebenen – Stimmen bezogenen Wahlfehlers nicht gegeben. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Wahl des Wahlbezirksvertreters. Denn der Wahlfehler ist für dessen Wahl unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erheblich. Gemäß § 32 Satz 1 KWahlG NRW wird der Wahlbezirksvertreter mit einfacher Mehrheit gewählt, d.h. es genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ausweislich der Zusammenstellung der Ergebnisse der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung durch den Wahlausschuss der Beklagten am 16. September 2020 hat der obsiegende Kandidat der SPD im Wahlbezirk 02 insgesamt 303 Stimmen auf sich vereint, der Kandidat mit den zweitmeisten Stimmen (Wahlbewerber des CDU) hat 245 Stimmen errungen. Der Abstand zwischen beiden Kandidaten beträgt mithin 58 Stimmen. Selbst wenn also alle der noch maßgeblichen drei nicht abgegebenen Stimmen – hypothetisch – zugunsten des CDU-Kandidaten abgegeben worden wären, hätte der SPD-Vertreter nach wie vor die (einfache) Mehrheit aller Stimmen auf sich vereint, so dass gleichwohl keine Veränderung der Mehrheitsverhältnisse eingetreten wäre. Vgl. zu dem Abstand zwischen dem Erst- und Zweitplatzierten als Kriterium für die Beurteilung der Mandatsrelevanz eines Wahlfehlers: Bätge, Wahlen und Abstimmungen in Nordrhein-Westfalen, 73. Lfg. (Stand: 1. März 2023), § 40 KWahlG NRW, S. 13. Der Wahlfehler ist aber auch im Hinblick auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste im Ergebnis nicht relevant. Die – nur noch im Raum stehende – Berücksichtigung von drei potenziellen Stimmen hat auf das Ergebnis der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Beklagten – und die hieraus resultierende Sitzverteilung – keinen entscheidenden Einfluss. Die Möglichkeit eines anderen (Wahl‑)Ergebnisses im Falle einer noch erfolgten Stimmabgabe der betroffenen drei Wahlberechtigten erscheint nach der Lebenserfahrung und den konkreten Umständen als höchst unwahrscheinlich. Denn nach der vom Ausgangspunkt des Ergebnisses der gültigen Stimmabgaben realistischen Hochrechnung auf das wahrscheinliche Ergebnis der unterbliebenen Stimmabgaben, vgl. Bätge, Wahlen und Abstimmungen in Nordrhein-Westfalen, 73. Lfg. (Stand: 1. März 2023), § 40 KWahlG NRW, S. 13, besteht keine reale Möglichkeit eines anderen Wahlergebnisses. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung reicht insofern auch die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer anderen Rangfolge im Wahlbezirk aus. Als äußerste Grenze einer solchen Betrachtung wird die Konstellation erwogen, dass der vermeintlich benachteiligte Wahlbewerber bei den betroffenen Wählern einen seinem besten Wahlergebnis in der Gemeinde vergleichbaren Erfolg gehabt hätte, während der vermeintlich begünstigte Wahlbewerber gleichzeitig sein schlechtestes Ergebnis erzielt hätte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 1991 – 15 A 1518/90 –, juris, Rn. 56. Auch unter Berücksichtigung dieser – hier für die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste herangezogenen – Maßstäbe ist nicht davon auszugehen, dass Bündnis 90/Die Grünen im Wahlbezirk 02 der Beklagten alle der drei nicht abgegebenen Stimmen – und nur in dieser Konstellation wäre den Berechnung der Beklagten zufolge, denen der Kläger und der Beigeladene im Klageverfahren nicht entgegen getreten sind, eine andere Sitzverteilung in der Stadtverordnetenversammlung in Betracht gekommen – errungen hätten. Ausweislich der – von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen – Feststellungen in der rechtsgutachterlichen Untersuchung von Prof. Dr. C vom 23. Oktober 2020 haben die Kandidaten von Bündnis 90/Die Grünen bei der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung auf das gesamte Stadtgebiet der Beklagten bezogen in den einzelnen Stimmbezirken Einzelergebnisse zwischen 0,00 % und 18,68 % erhalten. Auf Wahlbezirksebene war für Bündnis 90/Die Grünen das Ergebnis im Wahlbezirk 05 mit 17,66 % am erfolgreichsten. Das dortige Ergebnis setzt sich zusammen aus den im Wahllokal (16,82%) und per Briefwahl (18,68 %) errungenen Stimmen. Im hier maßgeblichen Wahlbezirk 02 der Beklagten erhielten Bündnis 90/Die Grünen 7,83 % der Stimmen. Dieses Ergebnis lag unter dem gesamtstädtischen durchschnittlichen Wert von 8,97 %. Legt man entsprechend den oben genannten Maßstäben aus der Rechtsprechung das beste im Stadtgebiet erzielte (Gesamt‑)Ergebnis von Bündnis 90/Die Grünen zugrunde – 17,66 % im Wahlbezirk 05 – wären nach hypothetischer Hochrechnung 0,53, d.h. maximal eine der hier in Rede stehenden drei Stimmen auf Bündnis 90/Die Grünen entfallen. Abweichendes ergib sich auch dann nicht, wenn man auf das Briefwahlergebnis im Wahlbezirk 05 abstellen würde (18,68 %). Dadurch ergäbe sich allenfalls ein marginal höherer Stimmenanteil von 0,56. Dass alle der drei verbliebenen Wahlberechtigten ihre Stimme Bündnis 90/Die Grünen gegeben hätten, erscheint insofern als nahezu ausgeschlossen. Besteht nach alledem nur eine ganz fernliegende – theoretische – Wahrscheinlichkeit dafür, dass der auf die drei Wahlberechtigten, die ihre Stimmen endgültig nicht abgegeben haben, bezogene Wahlfehler das Wahlergebnis und die Sitzverteilung beeinflusst hat, ist der Umstand, dass einer der betroffenen drei Wähler von einer Bediensteten der Beklagten am Nachmittag des Wahltages nicht persönlich angetroffen werden konnte, unbeachtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Beschluss: Ferner hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg am 21. April 2023 durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Camen,den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Urban,den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Stellhorn beschlossen: Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung ist nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und in Anlehnung an Ordnungsziffer 22.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt, da der Kläger die auf die Kommunalwahl vom 13. September 2020 bezogene Wahlprüfungsentscheidung der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten vom 18. November 2020 in seiner Funktion als politische Partei angegriffen hat. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.