Urteil
11 A 2560/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Entfernen und die Sicherstellung unzulässig aufgestellter Altkleidersammelcontainer durch die Gemeinde können im Wege der Ersatzvornahme bzw. Sicherstellung erfolgen, wenn eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Rechtsordnung besteht.
• Die Kosten für Ersatzvornahme und Verwahrung sind nach § 77 Abs.1 VwVG NRW i.V.m. §20 VO VwVG NRW erstattungsfähig, sofern die zugrundeliegenden Maßnahmen rechtmäßig und verhältnismäßig waren.
• Fehlende namentliche Eigentümerkennzeichnungen können ein sofortiges Eingreifen im Wege des Sofortvollzugs rechtfertigen; eine vorherige vollziehbare Beseitigungsverfügung ist dann nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Entfernung, Sicherstellung und Kostenersatz für unzulässig aufgestellte Altkleidercontainer • Das Entfernen und die Sicherstellung unzulässig aufgestellter Altkleidersammelcontainer durch die Gemeinde können im Wege der Ersatzvornahme bzw. Sicherstellung erfolgen, wenn eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Rechtsordnung besteht. • Die Kosten für Ersatzvornahme und Verwahrung sind nach § 77 Abs.1 VwVG NRW i.V.m. §20 VO VwVG NRW erstattungsfähig, sofern die zugrundeliegenden Maßnahmen rechtmäßig und verhältnismäßig waren. • Fehlende namentliche Eigentümerkennzeichnungen können ein sofortiges Eingreifen im Wege des Sofortvollzugs rechtfertigen; eine vorherige vollziehbare Beseitigungsverfügung ist dann nicht erforderlich. Die Klägerin betreibt Altkleidersammlung und hatte im Stadtgebiet der Beklagten Container aufgestellt. Mitarbeiter der Beklagten stellten im August/September 2012 fest, dass mehrere Container ohne straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis standen; zwei Container vor C1.-------straße 11 wurden fotografiert und mit Hinweisen versehen. Nachdem keine eindeutigen Eigentümerkennzeichnungen erkennbar waren, entfernte die Beklagte ab 26. September 2012 insgesamt 37 Container und stellte sie auf dem Betriebshof sicher. Die Beklagte forderte die Klägerin mit Leistungsbescheid vom 30.04.2013 zur Erstattung von 2.540 Euro für Entfernung und Verwahrung auf und drohte Verwertung an; die Container wurden verwertet. Die Klägerin klagte, sie sei nicht Eigentümerin der Container, die Maßnahmen und die Kosten seien unverhältnismäßig und es habe keine ordnungsgemäße Anhörung gegeben. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. • Formelle Rechtmäßigkeit: Anhörung war formfrei gegeben; Korrespondenz der Parteien gab Gelegenheit zur Stellungnahme (§28 Abs.1 VwVfG NRW). • Rechtsgrundlage und Zulässigkeit der Maßnahmen: Die Beseitigung der unerlaubten Sondernutzung war rechtmäßig; das Aufstellen der Container stellte eine Sondernutzung dar, weil Befüllung nur von der öffentlichen Verkehrsfläche möglich war (vgl. §22 StrWG NRW). • Ersatzvornahme und Sofortvollzug: Selbst wenn gestrecktes Verfahren nicht möglich war, war die Entfernung im Wege des Sofortvollzugs nach §55 Abs.2 VwVG NRW zulässig, weil eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Rechtsordnung bestand und eine sofortige Abhilfe erforderlich war. • Adressat der Maßnahmen: Die Klägerin war als Verantwortliche bzw. Zustandsstörerin i.S.d. §§17,18 OBG NRW richtige Adressatin; Identität/Eigentum an den Containern ergab sich aus eigenen Zugeständnissen, Vergleichsfotos und Zeugenaussagen. • Sicherstellung und Verwahrung: Die Sicherstellung beruhte auf §24 Nr.13 OBG NRW i.V.m. §43 Nr.1 PolG NRW; die Verwahrung folgte aus §44 PolG NRW. Die geltend gemachten Verwahrungs- und Sicherstellungskosten sind nach §77 Abs.1 VwVG NRW i.V.m. §20 VO VwVG NRW erstattungsfähig. • Verhältnismäßigkeit der Kosten: Die Höhe der Kosten (200 Euro je Sicherstellung; 5 Euro/Tag für Verwahrung) ist nicht zu beanstanden; hohe Gesamtkosten erklärten sich insbesondere durch die lange Verwahrungsdauer, die wesentlich durch das Verhalten der Klägerin verursacht wurde. • Verwertung: Ankündigung und Durchführung der Verwertung nach §45 Abs.1 Nr.5 PolG NRW waren form- und fristgerecht erfolgt. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; der Leistungsbescheid der Beklagten vom 30.04.2013 war rechtmäßig. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Maßnahmen der Beklagten zur Entfernung, Sicherstellung und Verwahrung der nicht genehmigt aufgestellten Altkleidersammelcontainer waren gerechtfertigt, verhältnismäßig und durchsetzbar; die hiervon entstandenen Auslagen sind nach den genannten Vorschriften zu erstatten. Die Revision wurde nicht zugelassen.