Urteil
5 A 1228/18
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2018:1211.5A1228.18.00
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Leitsätze
Ist ein Altkleidersammelcontainer zwar nicht auf der öffentlichen Straßenfläche aber dergestalt unmittelbar angrenzend auf einem Privatgrundstück aufgestellt, dass er nur von der öffentlichen Straßenfläche aus befüllt werden kann, liegt eine Sondernutzung der Straße vor.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 2018 - 12 K 4759/17.F - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist ein Altkleidersammelcontainer zwar nicht auf der öffentlichen Straßenfläche aber dergestalt unmittelbar angrenzend auf einem Privatgrundstück aufgestellt, dass er nur von der öffentlichen Straßenfläche aus befüllt werden kann, liegt eine Sondernutzung der Straße vor. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 2018 - 12 K 4759/17.F - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO-). Die vom Senat teilweise zugelassene Berufung der Klägerin ist insoweit auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgemäß begründet worden. Die Berufung ist allerdings nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten über die Heranziehung zu Sondernutzungsgebühren zu Recht abgewiesen. Rechtsgrundlage für den streitigen Gebührenbescheid ist § 18 Hessisches Straßengesetz - HessStrG - in Verbindung mit der Satzung der Beklagten über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und Sondernutzungsgebühren - SNS - vom 20. September 1979 in der Fassung vom 31. Januar 2002 (Datum der Ausfertigung). Gemäß § 18 Abs. 1 HessStrG können für Sondernutzungen an Straßen Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 HessStrG können die Landkreise und Gemeinden die Erhebung und die Höhe der Sondernutzungsgebühren durch Satzung regeln, soweit die Gebühren ihnen zustehen. Dies hat die Beklagte in ihrer Sondernutzungssatzung getan. Nach der Legaldefinition sowohl in § 8 Abs. 1 Satz 1 Bundesfernstraßengesetz - FStrG - als auch in § 16 Abs. 1 Satz 1 HessStrG ist Sondernutzung die Nutzung bzw. der Gebrauch der öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus. Dementsprechend definiert auch § 2 SNS der Beklagten die Sondernutzung als jede Straßenbenutzung über den Gemeingebrauch hinaus, sofern dieser dadurch beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden kann. Gemeingebrauch ist das jedermann zustehende subjektive öffentliche Recht, eine öffentliche Straße im Rahmen der Widmung ohne besondere Zulassung zu Zwecken des Verkehrs zu nutzen (§ 14 HessStrG, § 7 FStrG; vgl. auch: Grupp in: Marschall, FStrG, 6. Aufl., § 7 Rn. 1 ff.). Nicht von Bedeutung für die Beurteilung, ob eine bestimmte Nutzung des öffentlichen Straßenraums sich noch im Rahmen des Gemeingebrauchs hält oder eine - erlaubnispflichtige - Sondernutzung darstellt, ist die Frage des zivilrechtlichen Eigentums. Vielmehr begründet die Widmung die öffentlich-rechtliche Sachherrschaft über die Straße. Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten eine erlaubnispflichtige Sondernutzung oder noch Gemeingebrauch darstellt, ist demnach allein nach den Bestimmungen des für die jeweilige Straße maßgeblichen Landes- oder Bundesstraßenrechts zu beantworten. Eine Nutzung der Straße zu Zwecken des Verkehrs liegt jedenfalls vor, wenn sie der Ortsveränderung dient. Gerade bei innerörtlichen Straßen ist die Nutzung der Straße darüber hinaus aber auch durch ihre Aufenthalts- und Erschließungsfunktion für die Anliegergeschäfte und Ähnliches gekennzeichnet, d.h. dem Verkehr kommt auch eine so genannte kommunikative Komponente zu (vgl. Grupp, a.a.O., § 7 Rn. 11; Stahlhut in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 25 Rn. 22). Hier hat die Klägerin einen Altkleidersammelcontainer nicht im Straßenraum, aber dergestalt auf einem an der Straße anliegenden Privatgrundstück unmittelbar an die Straßenparzelle angrenzend aufgestellt, dass die Klappe zur Befüllung des Containers zur Straße hin gewendet war. Somit konnte der Container jeweils nur befüllt werden, wenn die befüllende Person auf der Straßenparzelle stand. Zu Recht hat deshalb das Verwaltungsgericht die Aufstellung des Containers auf diese Art und Weise als Sondernutzung der Straße angesehen. Werden Altkleidersammelcontainer im öffentlichen Straßenraum aufgestellt, werden öffentliche Straßenflächen über den Gemeingebrauch hinaus genutzt. Denn nach der öffentlich-rechtlichen Widmung von Straßen, sind diese für derartige Aufstellungen nicht vorgesehen. Vielmehr dienen sie der Gewährleistung des Verkehrs, haben allerdings - wie oben erwähnt - darüber hinaus innerörtlich auch Aufenthalts- und Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke und die die Straße nutzenden Personen. Eine Gewährleistung von Flächen zur Aufstellung von Sammelbehältern gehört zu diesen Zwecken nicht. Erfolgt eine derartige Aufstellung von Containern ohne Erlaubnis, stellt sie grundsätzlich eine unerlaubte Sondernutzung dar. Stehen derartige Container zwar nicht auf öffentlichem Straßengrund aber so auf dem unmittelbar angrenzenden Privatgelände, dass die Benutzer während des Befüllens auf der öffentlichen Verkehrsfläche stehen und verweilen müssen, wird auch durch diese Container die Straße über den durch die öffentlich-rechtliche Widmung beschriebenen Gemeingebrauch hinaus genutzt. Die Vorgänge des vor dem Container Stehenbleibens, des Öffnens der Klappe und des Befüllens dienen nicht überwiegend dem Verkehr oder etwa der kommunikativen Funktion der Straße, sondern der gewerblichen Betätigung des Aufstellers des Sammelcontainers und sind von diesem veranlasst (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 3. September 2018 - 11 A 546/15 -, vom 24. April 2018 - 11 A 2142/14 -, vom 9. Juni 2016 - 11 A 2560/13 -; Beschlüsse vom 25. September 2013 - 11 B 798/13 -, und vom 15. Juli 1999 - 23 B 334/99 -, NVwZ-RR 2000, 429; VG Saarland, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 10 L 828/13 -, NVwZ-RR 2014, 127; a. A. Sächsisches OVG, Urteil vom 18. Januar 2018 - 3 A 647/16 -, sämtlich auch Juris). Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Sächsischen OVG hält sich diese Tätigkeit nach Auffassung des Senats nicht mehr im Rahmen des Gemeingebrauchs der Straße. Auch die seitens des Bevollmächtigten der Klägerin angeführten Beispiele, wie etwa angrenzend an die Straße angebrachte Zigarettenautomaten, Briefkästen oder Ähnliches, die nur von der Straße aus bedient werden können, stellen in vergleichbaren Konstellationen Sondernutzungen der Straße dar, da sie sich nicht mehr im Rahmen des durch die Widmung definierten Gemeingebrauchs halten. Konsequenterweise hat deshalb die Beklagte auch derartige Nutzungen in dem Gebührenverzeichnis zu ihrer Sondernutzungs- und Sondernutzungsgebührensatzung erfasst. So ist auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass das Anbringen von Warenautomaten im Straßenraum vor dem eigenen Ladengeschäft nicht etwa zum so genannten gesteigerten Anliegergebrauch - und damit zum grundrechtlich geschützten Gemeingebrauch - gehört, sondern Sondernutzung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 - IV C 4.72 -, Buchholz 11 Art 14 GG Nr. 155 = Juris). Die Einwirkung in den Straßenraum durch den Automaten und seine Kunden ist in diesen Fällen aber die gleiche, ob der Automat selbst unmittelbar diesseits oder jenseits der Grenze der Straßenfläche angebracht ist. So gilt auch der Verkauf von einer ortsfesten Stelle aus zur Straße hin als Sondernutzung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 1994 - 8 S 2251/94 -, VBlBW 1995, 202 = Juris). Erfüllt somit die Aufstellung des Altkleidersammelcontainers in der oben beschriebenen Weise, dass die Bedienung allein von der öffentlichen Straße aus erfolgen konnte, den Tatbestand der unerlaubten Sondernutzung, hat die Beklagte zu Recht nach Nr. 4.3 ihres Gebührenverzeichnisses der Sondernutzungs- und Sondernutzungsgebührensatzung gegenüber der Klägerin die Mindestgebühr von 10 € zugrunde gelegt. Zusätzlich erhebt die Beklagte nach ihrer Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten vom 22. Januar 2008 (Datum der Ausfertigung) und dem dazu gehörenden Kostenverzeichnis für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vorgenommen oder in einer besonderen Vorschrift für kostenpflichtig erklärt sind, Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen). Unter anderem erhebt sie nach Abschnitt 7 Gebühren für straßenrechtliche Genehmigungen, darunter Verwaltungsgebühren für Sondernutzungen (7.1). Für unerlaubt aufgestellte Schuttcontainer sieht Nr. 7.1.6 des Verwaltungskostenverzeichnisses eine Gebühr von 115 € vor. Dies insgesamt auf unerlaubt aufgestellte Container anzuwenden, unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken und ist auch von der Klägerin nicht gesondert in Frage gestellt. Somit ergibt sich insgesamt der mit dem streitigen Gebührenbescheid von der Beklagten gegenüber der Klägerin geltend gemachte Betrag von 125 €. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Die Klägerin - eine Kommanditgesellschaft - verfolgt im Rahmen der vom Senat zugelassenen Berufung ihre Klage gegen einen Bescheid der beklagten Stadt über Sondernutzungsgebühren weiter. Die Klägerin betreibt Textilrecycling und stellt zum Sammeln von Textilien Altkleidercontainer unter anderem im Stadtgebiet der Beklagten auf. Am 10. September 2015 fanden Bedienstete der Beklagten im Bereich der Straße "Am Hohlacker/Berkersheimer Bahnstraße 6" einen Altkleidercontainer vor, der von der Klägerin auf privater Fläche unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum Gehweg aufgestellt war. Die Klappe zum Befüllen des Containers war zum Gehweg hin ausgerichtet, so dass die Benutzung des Containers ausschließlich von der öffentlichen Fläche aus erfolgen konnte. Daraufhin zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 16. Oktober 2015 zu einer Sondernutzungsgebühr in Höhe von 10 € und einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 115 € heran. Gleichzeitig erging eine Beseitigungsverfügung. Gegen beide Bescheide legte die Klägerin Widerspruch ein. Nachdem die Beklagte am 11. April 2017 festgestellt hatte, dass der Container so gedreht worden war, dass die Klappe nunmehr von Privatgrundstück aus zu befüllen war, teilte sie der Klägerin mit, der Beseitigungsverfügung sei nachgekommen worden und der diesbezügliche Widerspruch habe sich erledigt. Den Widerspruch gegen den Gebührenbescheid wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2017 zurück. Mit Schreiben vom 10. Mai 2017 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 19. Mai 2017 - hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat ausgeführt, dass eine Sondernutzung durch das bloße Aufstellen eines Sammelcontainers auf einem privaten Grundstück nicht dadurch begründet werden könne, dass es ausschließlich von öffentlicher Fläche aus genutzt werden könne. Eine Sondernutzung könne nicht mit einem Verhalten Dritter, also der den Sammelcontainer nutzenden Personen, begründet werden. Dafür fehle es an einer Rechtsgrundlage. Soweit auf die Handlungen "Lektüre der Gebrauchsanweisung", "Öffnen der Klappe" und "Einwerfen von Kleidern" abgestellt werde, werde übersehen, dass diese Handlungen sich nicht auf der öffentlichen Straße, sondern bereits auf dem privaten Grundstück zutragen würden. Selbst wenn die genannten Handlungen noch auf der Straßenfläche erfolgen sollten, sei nicht erkennbar, dass diese in irgendeiner Weise den Gemeingebrauch beeinträchtigen könnten. Die Klägerin hat (sinngemäß) beantragt, den Gebührenbescheid der Stadt Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2017 aufzuheben, die Beseitigungsverfügung der Stadt Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2015 aufzuheben, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären, hilfsweise der Klägerin die Sondernutzung zum Aufstellen von Altkleidersammelcontainern auf der Fläche "Am Hohlacker/Berkersheimer Bahnstraße 6" und allen angrenzenden Grundstücken zu erlauben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin die öffentliche Verkehrsfläche über deren Widmungszweck hinaus genutzt habe, indem sie den Container derart aufgestellt habe, dass eine Befüllung nur vom öffentlichen Straßenraum aus erfolgen könne. Entscheidend sei dabei, dass die Benutzer sich bei Befüllen des Containers ausschließlich auf öffentlichem Straßenraum befänden. Die Nutzer müssten dafür entweder ihr Fahrzeug in Containernähe anhalten und verlassen oder aber die öffentliche Straßenfläche betreten, um den Container zu bedienen. Dies sowie das Öffnen der Klappe und/oder das Einwerfen der Gegenstände seien keine Vorgänge, die überwiegend dem straßenrechtlichen Verkehr dienten. Die Untätigkeitsklage gegen die Beseitigungsverfügung sei unzulässig, da ein Widerspruchsbescheid nicht mehr habe ergehen dürfen, nachdem die Klägerin der Beseitigungsverfügung nachgekommen sei und den Container so gedreht habe, dass dieser nicht mehr von öffentlicher Fläche aus zu bedienen sei. Mit Urteil vom 26. Januar 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die gegen die Beseitigungsverfügung gerichtete Klage sei unzulässig, da die Beklagte deutlich gemacht habe, dass sie an der Verfügung nicht mehr festhalten wolle, so dass sich diese erledigt gehabt habe und der Aufhebungsantrag ins Leere gehe. Dem Hilfsantrag der Klägerin auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das bezeichnete Grundstück und alle angrenzenden Grundstücke fehle das Rechtsschutzbedürfnis wegen der nunmehr nicht mehr zur Straße ausgerichteten Klappe zur Befüllung und hinsichtlich der übrigen Grundflächen mangels Bestimmtheit. Hinsichtlich des Gebührenbescheids der Beklagten sei die Klage zulässig, jedoch unbegründet, da der Bescheid rechtmäßig sei. Durch das Aufstellen des Containers habe die Klägerin die Straße über den Gemeingebrauch hinaus genutzt und damit eine Sondernutzung ausgeübt. Das Abstellen von Altkleidercontainern im öffentlichen Straßenraum ohne die dafür erforderliche Erlaubnis stelle grundsätzlich eine unerlaubte Sondernutzung dar. Dies gelte auch für Container, die zwar nicht auf öffentlichem Straßengrund, aber so auf dem angrenzenden Privatgelände aufgestellt seien, dass die Benutzer während des Befüllens auf der öffentliche Verkehrsfläche verweilen müssten. Dies sei bei dem streitigen Container zum maßgeblichen Zeitpunkt der Fall gewesen. Mit Beschluss vom 20. Juni 2018 - 5 A 354/18.Z - hat der Senat auf Antrag der Klägerin die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Anfechtung des Gebührenbescheids der Beklagten vom 16. Oktober 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2017 zugelassen und im Übrigen den Zulassungsantrag abgelehnt. Zur Begründung der Berufung trägt der Bevollmächtigte der Klägerin vor, eine Sondernutzung habe nicht vorgelegen. In der Aufstellung eines Altkleidercontainers zu Sammlungszwecken auf einem privaten Grundstück liege keine Sondernutzung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Straßengesetz - HStrG -. Dies gelte auch dann, wenn der Container so zu öffentlichem Straßengrund hin aufgestellt sei, dass Personen, die dort Altkleider einwürfen, auf der öffentlichen Verkehrsfläche verweilen müssten. Sowohl die Beseitigungsverfügung der Beklagten als auch deren Gebührenbescheid vom 16. Oktober 2015 seien damit rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihrer persönlichen Handlungsfreiheit, in ihrer Berufsausübungsfreiheit und auch in ihrem Recht auf Nutzung ihres Eigentums. Eine Sondernutzungserlaubnis sei nicht erforderlich, da die Klägerin kein öffentliches Grundstück für ihre gewerbliche Sammlung in Anspruch genommen habe, vielmehr habe sie den Container auf ein Privatgrundstück abgestellt. Soweit die Beklagte davon ausgehe, dass eine Sondernutzung aufgrund eines bloßen Verweilens von Dritten vor den Containern vorliege, könne dem bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil ihr ein solches Verhalten nicht zugerechnet werden könne. Dafür fehle eine Rechtsgrundlage. Außerdem handele es sich um den bestimmungsgemäßen Gebrauch öffentlichen Verkehrsraums, wie etwa beim Betrachten eines Schaufensters oder Plakats durch Passanten, beim Einwurf von Postsendungen, beim Läuten an Haustüren, insbesondere aber auch beim Ziehen von Zigaretten an Automaten. Soweit sich die Beklagte auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1974 berufe, sei dem zu entgegnen, dass dort der Zigarettenautomat in den Luftraum über dem Gehweg geragt habe. Bei Gewerbebetrieben gehöre zum eigentumsrechtlich geschützten Bereich auch der so genannte "Kontakt nach außen", der dem Betrieb über die Zugänglichkeit hinaus in gewissen Grenzen eine Einwirkung durch Werbung auf den fließenden Verkehr ermögliche. Voraussetzung einer Sondernutzung sei eine Nutzung, die über das übliche Maß hinaus den Gemeingebrauch beeinträchtige. Daran fehle es bei einem kurzen Verweilen zum Zwecke des Einwurfs von Altkleidern in einen Container. Bei den auf Privatgrundstücken aufgestellten Containern handele es sich um betriebliche Einrichtungen, zu denen ein Zugang ohne weiteres möglich sein müsse. Es könne straßenrechtlich keinen Unterschied machen, ob einem Empfänger ein Paket an der Haustür übergeben werde oder ob ein Gegenstand von einem Überbringer in einen hierfür bereitgestellten Behälter geworfen werden solle. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 2018 abzuändern und den Gebührenbescheid der Stadt Frankfurt vom 16. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Berufung sei unbegründet. Die Klägerin wiederhole im Wesentlichen ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Wesentliche Rechtsfrage sei, ob es sich um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 16 Abs. 1 HStrG handele, wenn ein Altkleidercontainer so auf privater Fläche aufgestellt werde, dass die Benutzung desselben ausschließlich von der öffentlichen Fläche aus stattfinden könne. Diese Frage sei bereits durch zahlreiche Verwaltungsgerichte bejaht worden. Diese Auffassung teile auch die Beklagte. Indem die Klägerin den Container in der bereits beschriebenen Art habe aufstellen lassen, habe sie die öffentliche Verkehrsfläche über deren Widmungszweck hinaus genutzt. Entscheidend sei dabei, dass die Benutzer sich beim Befüllen des Containers ausschließlich auf öffentlichem Straßenraum befänden. Sie müssten dafür entweder ihr Fahrzeug in Containernähe anhalten und verlassen oder aber die öffentliche Straßenfläche betreten, um den Container zu bedienen. Dies und das Öffnen der Klappe und/oder das Einwerfen seien keine Vorgänge, die überwiegend dem straßenrechtlichen Verkehr dienten. Sie seien allein der gewerblichen Betätigung des Aufstellers zuzuschreiben und somit nicht mehr von dem Rahmen des zugelassenen Gemeingebrauchs erfasst. Diese Form der Nutzung führe auch zu einer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs, da der Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen vor den Containern während des Vorgangs des Befüllens den sonstigen Verkehrsteilnehmern entzogen werde. Die von der Klägerin angeführte Ungleichbehandlung finde nicht statt. Bei ihr, der Beklagten, würden Zigarettenautomaten, Altkleidercontainer und Fahrscheinautomaten gleichermaßen rechtlich gewertet. Es handle sich stets um Sondernutzung, für die zwingend eine Genehmigung erforderlich sein müsse. Auch bei den von der Klägerin genannten Briefkästen handele es sich um eine Sondernutzung, die allerdings nach § 4 Abs. 2 der Sondernutzungssatzung der Stadt erlaubnisfrei sei. Dennoch handele es sich in all diesen Fällen um eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Straßennutzung. Die Ausführungen zu dem so genannten gesteigerten Gemeingebrauch der Anlieger nach Art. 14 Grundgesetz - GG - gingen gänzlich fehl. Die Klägerin verkenne, dass es sich bei dem zu gewährenden Zugang um den Zugang zu dem Grundstück und nicht um den Zugang zu dem Altkleidercontainer handle. Der Zugang zu dem Grundstück sei uneingeschränkt gewährleistet und der Anliegergebrauch in keiner Weise beeinträchtigt. Gleiches gelte für die Ausführungen zu Art. 12 GG. Bei der Sammlung von Altkleidern sei die Nutzung der öffentlichen Straße nicht zwingend erforderlich. Sie könne auch in der Form erfolgen, dass der Container nicht an der Grundstücksgrenze aufgestellt werde, so dass der Vorgang des Befüllens ausschließlich auf privater Fläche stattfinde. Darüber hinaus werde die Nutzung der öffentlichen Straßen grundsätzlich weder durch Art. 12 Abs. 1 noch durch Art. 14 Abs. 1 GG garantiert. Die Beteiligten haben sich schriftlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (1 Band) und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefter) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.