OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 A 1517/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

1mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die vorgebrachten Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Festsetzungen in einem Bebauungsplan zur Höhe von Einfriedungen sind bestimmt genug, wenn sich die Frage, ob eine Fläche Vorgarten ist, aus der Lage zwischen Verkehrsfläche und der vorderen Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche ergibt. • Die Funktionslosigkeit einer Planfestsetzung ist nur gegeben, wenn die tatsächlichen Verhältnisse ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und dieses offensichtlich ist; bloße Hinweise auf andere nicht genehmigte Abweichungen genügen nicht. • Eine Ausnahme oder Befreiung von Planfestsetzungen kommt nicht in Betracht, wenn die Abweichung den öffentlichen Belangen widerspricht, insbesondere den städtebaulichen Zielsetzungen des Bebauungsplans.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt: Bebauungsplanbindung für Vorgarten-Einfriedungen wirksam • Die Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die vorgebrachten Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Festsetzungen in einem Bebauungsplan zur Höhe von Einfriedungen sind bestimmt genug, wenn sich die Frage, ob eine Fläche Vorgarten ist, aus der Lage zwischen Verkehrsfläche und der vorderen Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche ergibt. • Die Funktionslosigkeit einer Planfestsetzung ist nur gegeben, wenn die tatsächlichen Verhältnisse ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und dieses offensichtlich ist; bloße Hinweise auf andere nicht genehmigte Abweichungen genügen nicht. • Eine Ausnahme oder Befreiung von Planfestsetzungen kommt nicht in Betracht, wenn die Abweichung den öffentlichen Belangen widerspricht, insbesondere den städtebaulichen Zielsetzungen des Bebauungsplans. Die Kläger begehrten die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage durch das Verwaltungsgericht. Streitgegenstand war die Zulässigkeit einer zwei Meter hohen Einfriedung im Vorgartenbereich ihres Grundstücks, die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nur Einfriedungen bis zu einem Meter zuließ. Die Kläger rügten Unbestimmtheit des Bebauungsplans mit der Behauptung, unbebaute Flächen könnten nicht eindeutig als Vorgarten identifiziert werden, und machten geltend, die Festsetzung sei funktionslos. Außerdem beriefen sie sich auf eine mögliche Ausnahme oder Befreiung aufgrund einer behaupteten Härte. Das Verwaltungsgericht hielt die Planfestsetzung für bestimmbar und bejahte ihre planmäßige Funktion, außerdem sah es eine Abwägung gegen öffentliche Belange bei einer Ausnahme als negativ an. Die Kläger beantragten daraufhin die Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht lehnte diesen Antrag ab. • Zulassungsmaßstab: Die vorgebrachten Einwände der Kläger führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Bestimmtheit des Bebauungsplans: Ob eine Fläche als Vorgarten zu qualifizieren ist, bestimmt sich danach, ob sie zwischen der angrenzenden Verkehrsfläche und der vorderen Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche liegt; danach ist die Festsetzung hinreichend bestimmt. • Funktionslosigkeit: Die Kläger haben nicht dargetan, dass die tatsächlichen Verhältnisse die Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließen und dies so offensichtlich sei, dass das Vertrauen in die Fortgeltung der Festsetzung keinen Schutz verdiene. Allein die Existenz anderer höherer Einfriedungen ohne nachgewiesene Genehmigungen begründet keine Funktionslosigkeit. • Ausnahme/Befreiung: Eine Abweichung nach § 31 Abs. 2 BauGB (oder anderer einschlägiger Normen) kommt nicht in Betracht, weil das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, dass eine 2 m hohe Einfriedung den städtebaulichen Zielen des Bebauungsplans zuwiderläuft; eine Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen wurde verneint. • Kosten und Streitwert: Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner (§§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO); der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das Oberverwaltungsgericht bestätigt damit die erstinstanzliche Entscheidung, dass die Bebauungsplanfestsetzung zur Höhe von Vorgarteneinfriedungen wirksam und bestimmbar ist. Die Kläger konnten nicht nachweisen, dass die Festsetzung funktionslos ist oder dass eine Ausnahme mit den öffentlichen Belangen vereinbar wäre. Folglich besteht kein Anspruch auf die gewünschte 2 m hohe Einfriedung. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner und der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.