Urteil
8 K 4617/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:1115.8K4617.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Im Februar 2015 stellte ein Bediensteter der Beklagten ein nicht genehmigtes elektrisches Tor in der Grundstückseinfahrt der Klägerin, im Bereich einer Garagenzufahrt, fest. Wegen eines von der Beklagten angenommenen Verstoßes gegen ihre Einfriedigungssatzung wurde die Klägerin zum Erlass einer Ordnungsverfügung angehört. Am 23. März 2015 beantragte die Klägerin eine Befreiung von ihrer Einfriedung entgegenstehenden Vorschriften der Einfriedigungssatzung der Beklagten. Mit Bescheid vom 14. Juli 2015 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die dem klägerischen Vorhaben entgegenstehenden Vorschriften dienten der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie der Ortsbildgestaltung. Nachbarliche Belange und das Ortsbild stünden zwar nicht entgegen. Es gelte aber Verkehrsstauungen zu vermeiden, die durch haltende Kraftfahrzeuge entstünden, wenn das Tor vor dem Befahren des Grundstücks geöffnet werden müsse. Am 14. August 2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat die Klägerin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Einfriedigungssatzung der Beklagten sei nichtig. Das generelle Verbot von Einfriedungen sei unverhältnismäßig. Es sei auch nicht hinreichend bestimmt. Jedenfalls habe die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Abweichung. Das Tor werde von den Bewohnern des Grundstücks mit einer Funksteuerung bedient, so dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt seien. Besucher parkten ohnehin am Fahrbahnrand. Außerdem sei die Straße wenig befahren und sehr breit. In der Umgebung gebe es mehrere vergleichbare Einfriedungen. Es sei also von einer auch die Klägerin begünstigenden Ermessenspraxis der Beklagten bei der Erteilung von Abweichungen auszugehen. Das Tor stelle ein probates und erforderliches Mittel zum Einbruchsschutz dar. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass sie für die Errichtung eines Tores an der Grenze zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Garagenzufahrt nicht der Zulassung einer Abweichung von § 5 der Einfriedigungssatzung der Beklagten vom 14.12.1995 bedarf, hilfsweise, den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14.07.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Abweichung von § 5 der Einfriedigungssatzung der Beklagten für die Errichtung eines Tores vor der Garageneinfahrt auf dem Grundstück der Klägerin gemäß § 73 BauO NRW zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie im Kern auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, jedenfalls seit 2001 seien sämtliche Abweichungsanträge wegen fehlender Atypik der Grundstückslage abgelehnt worden; Verstöße gegen die Einfriedigungssatzung würden ordnungsbehördlich verfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3 Bände) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat weder mit dem Haupt-, noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungsklage (§ 43 VwGO) ist unbegründet. Die von der Klägerin begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden. Die Klägerin benötigt für die Errichtung eines Tores an der Grenze zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Garagenzufahrt die Zulassung einer Abweichung von § 5 der Einfriedigungssatzung der Beklagten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Verbots in § 5 der Einfrieddigungssatzung liegen vor. Nach dieser Vorschrift ist die Einfriedigung von Zufahrtsflächen zwischen Garage und öffentlicher Verkehrsfläche nicht zulässig. Dieser Fall liegt hier vor. Denn das von der Klägerin errichtete Tor stellt eine solche Einfriedigung dar, es wurde im Bereich der Garagenvorfläche errichtet und der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist nach ihrem § 1 eröffnet. Es bestehen auch keine Zweifel an der Wirksamkeit der Vorschrift, wobei das Gericht keine „ungefragte Fehlersuche“ unternimmt und vor allem substantiiert erhobenen Einwänden nachgeht. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 9 B 26.17 –, juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2004 – 9 A 4187/01 –, juris, Rn. 72 ff., m. w. N. Der Einwand der Klägerin, das von der Norm bestimmte generelle Verbot sei unverhältnismäßig, greift nicht durch. In der Satzung mussten keine Ausnahmetatbestände geregelt werden, weil die Rechtsordnung in Gestalt von § 73 BauO NRW einen entsprechenden Tatbestand bereits vorhält. § 86 Abs. 1 Nr. 5 BauO NRW sieht die Möglichkeit der Anordnung eines Verbots der Herstellung von Einfriedungen ausdrücklich vor. Der weitere Einwand der Klägerin, das Verbot sei nicht hinreichend bestimmt, erschließt sich dem Gericht nicht. Soweit die Klägerin schließlich – sinngemäß – die Frage aufwirft, ob die Vorschrift funktionslos geworden ist, ist nicht erkennbar, dass die Verhältnisse, auf die sich die Satzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nähme. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 – IV C 39.75 –, juris, Rn. 35. Die Klägerin hat nur einige wenige Beispiele für ihrer Einfriedigung entsprechende Anlagen benennen können. Die Beklagte hat dazu schlüssig ausgeführt, dass jedenfalls seit 17 Jahren keine Abweichungen erteilt worden seien und ohne Abweichung entgegen § 5 der Einfriedungssatzung errichteten Vorhaben ordnungsbehördlich nachgegangen werde. Vgl. zu einem solchen Fall auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2016 – 7 A 1517/15 –, juris, Rn. 8 ff. Die hilfsweise verfolgte Verpflichtungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung der beantragten Abweichung. Der ablehnende Bescheid der Beklagten ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Gemäß § 73 Abs. 1 BauO NRW kann die Genehmigungsbehörde von aufgrund der Bauordnung des Landes erlassenen Vorschriften (wie hier der Einfriedungssatzung) Abweichungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Da durch die bauordnungsrechtlichen Vorschriften die schutzwürdigen und schutzbedürftigen Belange und Interessen regelmäßig schon in einen gerechten Ausgleich gebracht worden sind, ist die Abweichung kein Instrument zur Legalisierung gewöhnlicher Rechtsverletzungen. Die Voraussetzungen für eine Abweichung sind nur dann gegeben, wenn im konkreten Einzelfall eine besondere Situation vorliegt, die sich vom gesetzlichen Regelfall derart unterscheidet, dass die Nichtberücksichtigung oder Unterschreitung des normativ festgelegten Standards gerechtfertigt ist. Steht eine Abweichung von zwingendem Recht in Rede, setzt die Zulassung der Abweichung eine atypische Grundstückssituation voraus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2007 – 7 E 737/07 –, juris, Rn. 7 ff., m. w. N. Die hier betroffene Vorschrift ist bereits dem Wortlaut nach zwingend und trägt die eingeschränkten Abweichungsmöglichkeiten gleichsam auf die Stirn geschrieben. Eine atypische Grundstückssituation ist weder von der Klägerin dargelegt worden noch sonst erkennbar. Insbesondere die Belegenheit an einer ruhigen Straße und deren Breite reichen insoweit nicht aus, weil dies im Geltungsbereich der Norm (vgl. § 1 der Satzung) ein geradezu typischer, jedenfalls kein Fall ist, für den Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er aus dem Bereich der Fälle herausfallen könnte, die der Normgeber zu regeln beabsichtigt hat. Unabhängig davon: Selbst wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 BauO NRW vorliegen würden, bestünde zugunsten der Klägerin allein ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2007 – 7 E 737/07 –, juris, Rn. 11 ff., m. w. N. Anhaltspunkte für Ermessensfehler, insbesondere die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Klägerin bestehen jedoch nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Anlass, die Berufung in Anwendung von § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, bestand nicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG, Ziffern 1.1.1, 1.3 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und Ziffer 2 Buchstabe d Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.