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Beschluss

7 B 593/16

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet. • Für das Vorliegen eines Bestandsschutzes trägt die Antragstellerin die volle Beweislast; eine legitimierende Baugenehmigung darf nicht unterstellt werden. • Bei summarischer Prüfung kann eine Ordnungsverfügung wegen formeller Illegalität der Nutzung offensichtlich rechtmäßig sein, wenn keine Baugenehmigung vorgelegt wird.
Entscheidungsgründe
Kein Wiederherstellungsanspruch der aufschiebenden Wirkung mangels Baugenehmigung • Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet. • Für das Vorliegen eines Bestandsschutzes trägt die Antragstellerin die volle Beweislast; eine legitimierende Baugenehmigung darf nicht unterstellt werden. • Bei summarischer Prüfung kann eine Ordnungsverfügung wegen formeller Illegalität der Nutzung offensichtlich rechtmäßig sein, wenn keine Baugenehmigung vorgelegt wird. Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung vom 17.12.2015, mit der die Nutzung eines Gebäudes beanstandet wurde. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück, weil die Antragstellerin keine Baugenehmigung für die Wohnnutzung vorlegte. Sie behauptete, im Erdgeschoss seit 1932 kein Geschäft betrieben und ab 1938 sechs Wohneinheiten vorhanden gewesen seien. Die Antragstellerin erklärte weiter, zwischenzeitlich Brandschutzauflagen erfüllt zu haben. Im Beschwerdeverfahren rügte sie die Annahme einer nachträglichen Nutzungsänderung, legte aber keine substantiierten Nachweise für eine legitimierende Baugenehmigung vor. Das Oberverwaltungsgericht überprüfte nur die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe und bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. • Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg; die Überprüfung ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe beschränkt. • Nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im summarischen Verfahren eine Interessenabwägung vorzunehmen; diese fällt hier zugunsten der Behörde aus, weil die Nutzung formell illegal erscheint und die Antragstellerin keine Genehmigung vorlegt. • Die Antragstellerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer legitimierenden Baugenehmigung und eines Bestandsschutzes; eine bloße Behauptung historischer Nutzungsverhältnisse reicht nicht aus. • Weil die Antragstellerin keine substantiierten Gegenbelege geliefert hat, kann nicht angenommen werden, dass eine Baugenehmigung existiert, die die Wohnnutzung rechtfertigen und Bestandsschutz vermitteln würde. • Es bleibt offen, ob die Brandschutzauflagen erfüllt sind; dies ändert jedoch nichts an der fehlenden Beleglage zur Baugenehmigung. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Zurückweisung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, weil die Antragstellerin eine legitimierende Baugenehmigung nicht nachgewiesen hat und somit kein Bestandsschutz besteht. Mangels substantiierter Tatsachenvorträge zur Genehmigung konnte die formelle Illegalität der Nutzung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig im Sinne der Ordnungsverfügung angesehen werden. Die Entscheidung ist unanfechtbar; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.