Urteil
21 K 3300/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0403.21K3300.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Schließung einer Zufahrt zu seinem Grundstück. Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks mit der postalischen Anschrift N.-straße 00 in 00000 E. (nachfolgend: klägerisches Grundstück). Das klägerische Grundstück, das mit seiner südlichen, schmalen Seite an die N.-straße grenzt, liegt zum Großteil etwas tiefer als die Verkehrsfläche. An der südwestlichen Grenze des Grundstücks befindet sich eine Zufahrt. Am 27. Juni 1966 wurde einer Voreigentümerin des klägerischen Grundstücks eine Baugenehmigung für eine Grundstückseinfriedung erteilt, die an der südöstlichen Grenze eine Aussparung vorsah. Am 15. September 2017 schloss der Kläger mit der M. Holding GmbH & Co KG (nachfolgend: Pächterin), die auf dem östlichen Nachbargrundstück ein Autohaus betreibt, einen Pachtvertrag. Zu diesem Zeitpunkt führten zwei Zufahrten auf das klägerische Grundstück – eine am südwestlichen, eine am südöstlichen Eck, wobei sich vor der südöstlichen Zufahrt eine Fahrbahnmarkierung in Form einer „Zickzacklinie“ (Zeichen 299 der Straßenverkehrsordnung), ein abgesenkter Bordstein sowie eine Verbundsteinpflasterung des Gehwegs (Unterbrechung der Belegung des Gehwegs mit Gehwegplatten) befanden. Mit dem Pachtvertrag verpachtete der Kläger der Pächterin eine Teilfläche des klägerischen Grundstücks zum Zwecke des Betriebs eines Stell- und Verkaufsplatzes für Kraftfahrzeuge. § 2 des Pachtvertrags bestimmt unter anderem, dass das Pachtverhältnis „nach Erteilung der Baugenehmigung und der Fertigstellung des Platzes“ beginnt und eine Laufzeit von 10 Jahren (mit beidseitiger Verlängerungsoption von zwei Mal 5 Jahren) hat. Weiter heißt es im Vertrag unter anderem: § 4 Vereinbarte bauliche Änderungen Der Pächter übernimmt die Herstellung des Platzes. Hierfür wird die gepachtete Fläche auf ca. Straßenhöhe angefüllt, verdichtet und ordnungsgemäß befestigt. § 5 Beendigung des Pachtverhältnisses Bei Beendigung des Pachtverhältnisses hat der Pächter dem Verpächter das Grundstück ordnungsgemäß zu übergeben. Die befestigte Fläche verbleibt auf dem Grundstück. Dem Verpächter fallen hierfür keinerlei Kosten an. Die Beklagte erteilte dem Pächter am 24. Januar 2018 eine Baugenehmigung für die „Erweiterung der Ausstellungsfläche“. Die eingereichten und gestempelten Bauunterlagen enthalten an zwei Stellen die handschriftlichen Vermerke „2. Zufahrt zu Haus 00 entfällt!“ bzw. „2. Zufahrt A. wird geschlossen“ im Hinblick auf die südöstliche Zufahrt. Im Jahr 2020 legte die Beklagte im Bereich der südöstlichen Zufahrt einen Zebrastreifen sowie einen Elektro-Verteiler an. Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Beseitigung der südöstlichen Zufahrt zu unterlassen, etwaige Maßnahmen zur Beseitigung der Zufahrt zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen sowie sonstige bauliche Maßnahmen zu unterlassen, die einer ordnungsgemäßen Nutzung der Zufahrt dauerhaft entgegenstehen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 3. Juli 2020 ab. Der Kläger hat am 22. Juni 2021 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Schließung der südöstlichen Zufahrt durch die Anlegung des Zebrastreifens sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Das klägerische Grundstück verfüge nunmehr über keine ausreichende Verbindung zum Straßennetz mehr, denn über die verbleibende Zufahrt könne nur der untere Grundstücksteil erreicht werden. Der obere Grundstücksteil (die Pachtfläche) könne nicht mehr unmittelbar von der Straße aus befahren werden. Dies gehe nunmehr nur noch vom Nachbargrundstück (Autohaus) aus. Der Kläger habe darauf vertraut, dass die südöstliche Zufahrt auch nach Ende des Pachtverhältnisses erhalten bleibe. Die Beklagte habe diesen Zustand bewusst herbeigeführt, ohne den Kläger als Grundstückseigentümer, wie es nach der Bauordnung bei durch Dritte beantragte Baugenehmigungen erforderlich sei, anzuhören. Weder der Kläger noch die Pächterin habe auf die Zufahrt verzichtet. Die entsprechenden Vermerke in den Baugenehmigungsunterlagen stammten von der Beklagten. Jedenfalls sei eine nach Baurecht erteilte Genehmigung auch unerheblich für die straßenrechtliche Situation. Die Zufahrt sei durch die Beklagte in der Vergangenheit jedenfalls konkludent genehmigt worden, wie die historischen Lagepläne aus der Bauakte und auch der tatsächliche Zustand zeigten. Die Schließung dieser Zufahrt sei durch die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht geboten; der Zebrastreifen sei nicht erforderlich. Als Entschädigung seien 120.000 Euro angemessen. Dieser Betrag ergebe sich aus dem Flächenverlust, der damit einhergehe, dass für die derzeitige Ausstellungsfläche eine neue Zufahrtssituation geschaffen werden müsse. Dies wirke sich in Form einer geringeren zu vermietenden Fläche (im Falle einer Bebauung) in Höhe von 120.000 Euro aus (gerechnet auf 10 Jahre). Hiervon seien ersparte Baukosten abzuziehen (infolge einer geringeren Bebaubarkeit); hinzuzuziehen seien die Kosten für die Umgestaltung des übrigen Grundstücks; die letztgenannten Posten höben sich gegenseitig auf, so dass ein Entschädigungsbetrag von 120.000 Euro resultiere. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die im Jahr 2020 entfernte Grundstückszufahrt im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze zum höherliegenden Grundstücksteil des Grundstücks G01 mit der Anschrift N.-straße 00 in E. wiederherzustellen; hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, angemessenen Ersatz für die entfernte vorgenannte Grundstückszufahrt zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Kläger habe auf die südöstliche Zufahrt verzichtet. Eine entsprechende Sondernutzungserlaubnis sei im Übrigen nie erteilt worden. Es habe für die Beklagte kein Anlass bestanden, die Zustimmung des Klägers für die von der Pächterin beantragte Baugenehmigung einzuholen, weil keine begründeten Zweifel an der Berechtigung der Pächterin bestanden hätten. Die entsprechenden Vermerke in den Baugenehmigungsunterlagen stammten von der Pächterin; die Beklagte habe lediglich Grüneintragungen vorgenommen, die Vermerke seien jedoch nicht in grün geschrieben. Im Übrigen sei die Beklagte auch ohne einen entsprechenden Verzicht berechtigt gewesen, die Zufahrt zur Sicherstellung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu schließen. Das klägerische Grundstück verfüge über eine ausreichende Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz in Form der südwestlichen Zufahrt. Die Aufschüttung habe der Kläger selbst vorgenommen; er könne sie auch wieder beseitigen. Die Errichtung des Fußgängerüberweges sei angesichts des vorherigen Unfallaufkommens in diesem Bereich geboten gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der als allgemeine Leistungsklage statthafte Hauptantrag ist zulässig. Insbesondere ist unschädlich, dass der Kläger bei der Beklagten die Wiederherstellung der Zufahrt noch nicht beantragt hatte (sondern zuvor lediglich das Unterlassen der Bauarbeiten), denn wie der Regelung des § 156 VwGO zu entnehmen ist, bedarf es bei der allgemeinen Leistungsklage – anders als bei der Verpflichtungsklage – in der Regel keines vorherigen Antrags bei der Behörde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 – 2 C 48/00 –, juris. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu. In Betracht kommt insoweit allein der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch. Dieser Anspruch, der in § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wurzelt und allgemein anerkannt ist, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. März 1996 – 8 B 33.96 – juris, setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in rechtlich geschützte Rechtspositionen droht. Diese können sowohl einfach-rechtlicher als auch grundrechtlicher Natur sein. Die Grundrechte schützen den Grundrechtsträger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, so dass er, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen kann. Vgl. zu alldem BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 6 C 13.07 – juris Rn 13; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Auflage 2013, S. 374 f. Durch die Entfernung der südöstlichen Zufahrt wurde in rechtlich geschützte Rechtspositionen des Klägers nicht eingegriffen. In Betracht kommt insoweit allein das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG. Wie weit dieses im Hinblick auf die Beziehung eines Grundstücks zum öffentlichen Straßenraum reicht, richtet sich nach dem einschlägigen Straßenrecht, dessen Regelungsbereich das Nachbarschaftsverhältnis zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken mit umfasst. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 VR 7/99 –, juris Rn. 5. § 14a Abs. 1 StrWG NRW bestimmt insoweit, dass Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind (Straßenanlieger), innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus benutzen dürfen, soweit diese Benutzung zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift. Dieser Anliegergebrauch nach § 14a StrWG NRW reicht grundsätzlich nur soweit, wie die angemessene Nutzung des Grundstücks eine Benutzung der Straße erfordert. Gewährleistet sind danach vor allem der Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her. Diese Zugänglichkeit ist bei einem Grundstück im Regelfall dann gegeben, wenn das Grundstück auch mit Kraftfahrzeugen erreicht werden kann. § 14a StrWG NRW garantiert allerdings nur eine genügende Verbindung mit der Anliegerstraße und deren Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Juni 2014 – 11 A 472/14 –, juris Rn. 7; siehe auch Beschluss vom 23. Mai 2017 – 11 A 748/15 –, juris Rn. 6. Daran gemessen ist der Anliegergebrauch des Klägers durch die Entfernung der südöstlichen Zufahrt nicht beeinträchtigt. Das klägerische Grundstück verfügt nach wie vor über eine die angemessene Nutzung des Grundstücks ermöglichende Zufahrt. Dem steht nicht entgegen, dass der derzeit als Ausstellungsfläche für das benachbarte Autohaus verpachtete Teil des Grundstücks aufgrund der von dem Pächter vorgenommenen Aufschüttungen zur Zeit vom übrigen Teil des Grundstücks nicht erreichbar ist. Denn diese Aufschüttung kann jederzeit rückgängig gemacht werden. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf den Einwand des Klägers, er habe diese Aufschüttungen im Vertrauen auf den Fortbestand der südöstlichen Zufahrt mit seinem Pächter vereinbart. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit eines Grundstücks im Rahmen des Anliegergebrauchs umfasst keine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung der Straße und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße. Sie vermittelt auch keinen Anspruch auf die Beibehaltung vorteilhafter Verkehrsverbindungen sowie der Bequemlichkeit und Leichtigkeit des Zugangs. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 11 A 748/15 –, juris Rn. 9. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf eine bestehende Sondernutzungserlaubnis für die entfernte Zufahrt beruft, ist er den – ihm obliegenden – vgl. insoweit im Baurecht Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juni 2016 – 7 B 593/16 –, juris Rn. 5, Nachweis für diese Erlaubnis schuldig geblieben. Im Übrigen wäre eine solche Sondernutzungserlaubnis nach dem geltenden Straßen- und Wegerecht nur widerruflich erteilt worden, vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW. Vgl. in diesem Zusammenhang auch Fickert , Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage 1989, § 20 StrWG NRW Rn. 28. Eine etwaige schutzwürdige Rechtsposition des Klägers ergibt sich schließlich auch nicht aus den Grundsätzen der „Zufahrt seit altersher“. Demnach genießen Zufahrten, die bei Inkrafttreten des StrWG NRW im Jahr 1962 bereits vorhanden waren, Bestandsschutz im Rahmen des Gemeingebrauchs. Vgl. Fickert , Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage 1989, § 20 StrWG NRW Rn. 18; im Fernstraßenrecht: BVerwG, Urteil vom 27. November 2002 – 9 A 3/02 –, juris, Leitsatz; Urteil vom 9. Juli 2003 – 9 A 54/02 –, juris Rn. 23. Dabei kann dahinstehen, ob die südöstliche Zufahrt, wofür die vom Kläger vorgelegten Bauzeichnungen sprechen, schon bei Inkrafttreten des StrWG NRW vorhanden war. Denn der Bestandsschutz nach den Grundsätzen der Zufahrt seit altersher gilt nur solange, bis die Zufahrt eine wesentliche Änderung erfährt, vgl. Fickert , Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage 1989, § 20 StrWG NRW Rn. 18, oder aber die Nutzung eingestellt wird, wenn nicht nach Lage der Dinge von vornherein feststeht, dass eine Anschlussnutzung stattfinden wird und die dafür erforderlichen Umbauten ohne Verzögerung durchgeführt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2002 – 9 A 3/02 –, juris Rn. 30. Im Falle der südöstlichen Zufahrt fand eine solche Nutzungseinstellung jedoch statt. So beantragte der Pächter bei der Beklagten eine Baugenehmigung für die Erstellung der Ausstellungsfläche und legte im Bereich der bisherigen Zufahrt Stellplätze an. Die Zufahrt zur Ausstellungsfläche erfolgte nunmehr vom Nachbargrundstück aus. Dass diese Nutzungsänderung nicht nur vorübergehend erfolgen sollte, dokumentierte der Pächter zudem in den Bauantragsunterlagen mit handschriftlichen Vermerken, wobei gem. § 108 VwGO zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass diese Vermerke nicht von der Beklagten, sondern vom Entwurfsverfasser stammen, wie sich schon am Schriftbild (und der Schriftfarbe) des zweiten Vermerks erkennen lässt. Dem steht nicht entgegen, dass der Pächter in der vom Kläger vorgelegten E-Mail erklärt hat, selbst keine entsprechende Verzichtserklärung abgegeben zu haben; denn der Pächter muss sich die Angaben des Entwurfsverfassers in den Bauvorlagen zurechnen lassen. In diesem Zusammenhang ist unbeachtlich, dass die Beklagte im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nicht die Zustimmung des Klägers einholte. Das Zustimmungserfordernis des § 69 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW a. F. bzw. § 70 Abs. 3 Satz 3 BauO NRW n. F. dient nicht dem Schutz des Grundstückseigentümers, sondern dem Schutz der Ressourcen der Bauaufsichtsbehörde vor einer unberechtigten Inanspruchnahme. Die Behörde kann von der Ermächtigung Gebrauch machen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Antragsteller überhaupt ein berechtigtes Interesse an einer Bescheidung haben kann, was nicht der Fall wäre, wenn der Bauherr ohne Kenntnis und ohne Willen des Grundstückseigentümers handelt und das Vorhaben daher in keinem Fall verwirklicht werden kann. Vgl. BeckOK BauordnungsR NRW/Lüttgau, 17. Ed. 1.9.2022, BauO NRW 2018 § 70 Rn. 77; Schönenbroicher/Kamp/Hartmann/Schwenk, 2. Aufl. 2022, BauO NRW 2018 § 70 Rn. 21. Im Übrigen lagen derartige „begründete Zweifel“ auch nicht vor, denn der Pächter war auf Grundlage des Pachtvertrages für die Stellung des Bauantrags und die Verwirklichung des Vorhabens berechtigt und führte dieses in der Folge auch aus. Eine Anhörung des Klägers war schließlich auch nicht im Hinblick auf § 20 Abs. 7 StrWG NRW erforderlich. Nach dieser Vorschrift kann die Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen die Schließung von Zufahrten anordnen. Denn die Beklagte ordnete die Schließung der Zufahrt nicht an, sondern schloss sie durch faktisches Handeln, was auch außerhalb des § 20 Abs. 7 StrWG NRW möglich und nach den oben dargestellten materiellrechtlichen Maßstäben auch zulässig ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. August 2012 – 11 E 757/12 –, juris Rn. 7. Durch dieses Ergebnis ist der Kläger im Übrigen nicht rechtlos gestellt. So hätte er im Rahmen des Pachtverhältnisses jederzeit die Vorlage der Bauantragsunterlagen von seinem Pächter fordern und – insbesondere – ausdrücklich vereinbaren können, dass der Pächter die Zufahrt in seine Planungen hätte einbeziehen und bestehen lassen müssen. Auch die zulässigen Hilfsanträge sind unbegründet. Die mit diesen Anträgen geltend gemachten Ansprüche auf Schaffung von Ersatz bzw. Leistung einer angemessenen Entschädigung in Geld für die geschlossene Zufahrt gem. § 20 Abs. 5 Satz 1 StrWG NRW bestehen nicht, denn das klägerische Grundstück verfügt – wie oben dargelegt – gem. § 20 Abs. 5 Satz 3 StrWG NRW nach wie vor über eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Straßennetz. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.