Beschluss
7 A 1362/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung abgelehnt.
• Die Nutzung des Werkstattofens führt nicht zu einer Rechtsverletzung der Nachbarn, weil die VDI‑Richtlinie 3781 Blatt 4 und konkrete Tatsachen keinen atypischen Fall belegen.
• Formelle Rügen gegen Beweisentscheidungen sind in späteren Instanzen unzulässig, wenn sie nicht rechtzeitig in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurden.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Kein Nachbarrechtsschutz wegen Emissionen eines Werkstattofens • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung abgelehnt. • Die Nutzung des Werkstattofens führt nicht zu einer Rechtsverletzung der Nachbarn, weil die VDI‑Richtlinie 3781 Blatt 4 und konkrete Tatsachen keinen atypischen Fall belegen. • Formelle Rügen gegen Beweisentscheidungen sind in späteren Instanzen unzulässig, wenn sie nicht rechtzeitig in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurden. Die Kläger rügen Geruchs- und Rauchimmissionen durch den Werkstattofen des Nachbarn und begehrten bauaufsichtliches Einschreiten sowie Unterlassung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil keine nachbarschützenden Rechtsverletzungen vorlägen. Die Kläger machten u. a. geltend, es liege eine atypische Situation nach der VDI‑Richtlinie 3781 Blatt 4 vor (z. B. dichter Baumbewuchs, häufige Geruchsereignisse) und der Schornstein erfülle nicht die erforderliche wirksame Höhe nach einschlägigen Vorschriften. Ferner rügten sie Ermessensfehler der Behörde und einen Verfahrensmangel, weil ein Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung abgelehnt worden sei. Die Beschwerde auf Zulassung der Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht geprüft. Streitgegenstand ist, ob die Emissionen des Werkstattofens die Nachbarrechte unzumutbar beeinträchtigen und ob Verfahrens‑ oder Ermessensfehler vorliegen. • Der Zulassungsantrag erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe bestehen. • Zur Beurteilung von Immissionen ist die VDI‑Richtlinie 3781 Blatt 4 maßgeblich; Abschnitt 2.5 sieht nur für konkret nachgewiesene besondere bauliche oder umgebungsbedingte Verhältnisse eine abweichende Prüfung vor. Die Kläger haben keine konkreten Tatsachen dargetan, die eine atypische Situation gemäß Abschnitt 2.5 rechtfertigen. • Der in Abschnitt 2.4.1 der Richtlinie definierte maximale Einwirkungsbereich (Radius 50 m) berücksichtigt übliche Ortslagen, Topographie und Windverhältnisse. Bloße Wahrnehmbarkeit von Rauch und die behauptete Zahl von Geruchsereignissen genügen nicht, um einen Sonderfall zu begründen. • Die behauptete Verletzung von Normen wie § 43 BauO NRW oder die Nichteinhaltung der Schornsteinhöhe führt nicht automatisch zu einem Nachbarrechtsverstoß; maßgeblich sind unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarn. Der Ofen hat eine geringe Nennwärmeleistung (6,3 kW), sodass keine erkennbare Abweichung von der Normalsituation vorliegt. • Vom Verwaltungsgericht festgestellte Abweichungen von Schornsteinhöhen betreffen vorrangig Brandschutzaspekte und begründen allein keine subjektiven Rechtsverletzungen der Kläger hinsichtlich Immissionen. • Ein Beweisantrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung war nicht hinreichend substantiiert; es fehlten tatsächliche Umstände, die eine atypische Situation zumindest möglich erscheinen ließen, sodass keine Amtsermittlungspflicht des Gerichts ausgelöst wurde. • Verfahrensrügen wegen Nichtaufnahme von Beweismitteln sind unzulässig, wenn die Kläger ihre Einwände nicht rechtzeitig in der mündlichen Verhandlung nach § 173 VwGO i. V. m. §§ 295 Abs. 1, 534 ZPO geltend gemacht haben; sonst geht das Rügerecht verloren. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die erstinstanzliche Entscheidung bleibt damit bestätigt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner, die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Es liegen keine dargetanen, unzumutbaren Immissionen oder konkrete Tatsachen für eine atypische Situation nach VDI 3781 Blatt 4 vor, sodass kein nachbarrechtlicher Schutzanspruch besteht. Weiter konnten die Kläger keine rechtzeitig erhobenen Verfahrensrügen oder substantiierten Beweisanträge nachweisen, die eine erneute Prüfung oder Zulassung gerechtfertigt hätten. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.