Urteil
OVG 10 B 2.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0713.10B2.14.00
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Leitsätze
1. Die Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegers über die Schlussabnahme einer Feuerungsanlage ist kein Verwaltungsakt.(Rn.25)
2. Die Rechtsgrundlage für die an den Bauherrn gerichtete Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters in § 36 Abs. 6 BauO BB 2008 vermittelt dem Nachbarn kein subjektives Recht.(Rn.44)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegers über die Schlussabnahme einer Feuerungsanlage ist kein Verwaltungsakt.(Rn.25) 2. Die Rechtsgrundlage für die an den Bauherrn gerichtete Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters in § 36 Abs. 6 BauO BB 2008 vermittelt dem Nachbarn kein subjektives Recht.(Rn.44) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 1. Der Hauptantrag ist unzulässig, weil die Anfechtungsklage nicht statthaft ist, § 42 Abs. 1 VwGO. Die streitige Bescheinigung ist kein Verwaltungsakt. In formeller Hinsicht nimmt sie nicht für sich in Anspruch, ein Verwaltungsakt zu sein. Insbesondere fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung und ist auch kein Widerspruchsbescheid ergangen (zum sog. formellen Verwaltungsakt vgl. Urteil des Senats vom 24. November 2011 - 10 B 14.09 -, juris, Rn. 28 m.w.N.). Auch in materieller Hinsicht erfüllt sie nicht die Anforderungen an einen Verwaltungsakt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 35 Satz 1 VwVfG. Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Das setzt eine „Regelung“ im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG voraus. Regelungscharakter in diesem Sinne hat eine Maßnahme, wenn sie nach ihrem Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge zu setzen (BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 - 4 C 3.09 -, juris, Rn. 15). Das ist bei der streitigen Bescheinigung nicht der Fall. Sie enthält weder einen Befehl (Gebot, Verbot) noch eine Gestaltung (Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses, z.B. Erlaubnis), sondern überwiegend Tatsachenangaben, insbesondere technische Daten. Für eine „Regelung“ im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG kommt nur der als „Beurteilung“ bezeichnete Satz („Die Anforderungen des § 36 BbgBO sind erfüllt“) in Betracht. Indessen handelt es sich hierbei nicht um eine mit Rechtsverbindlichkeit versehene Feststellung in der Art eines feststellenden Verwaltungsakts. Ein feststellender Verwaltungsakt zeichnet sich dadurch aus, dass er sich mit seinem verfügenden Teil darauf beschränkt, das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorganges festzuschreiben. Seine Funktion besteht im Wesentlichen nicht in der Gestaltung, sondern der Publizierung der Rechtslage. In Abgrenzung zum befehlenden oder gestaltenden Verwaltungsakt ist der feststellende Verwaltungsakt nicht auf die Änderung der materiellen Rechtslage gerichtet (Urteil des Senats vom 24. November 2011, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.). Seine Besonderheit besteht darin, dass Rechte des Betroffenen mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (BVerwG, Urteil vom 5. November 2009, a.a.O., Rn. 15). Die „Regelung“ im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG ist in diesen Fällen darin zu sehen, dass in einer rechtlich ungewissen Situation die Sach- und Rechtslage in dem Einzelfall durch eine verbindliche Feststellung mit Bindungswirkung als bestehend oder nicht bestehend festgestellt, konkretisiert oder individualisiert wird (Urteil des Senats vom 24. November 2011, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.). Die Formulierung des zitierten Satzes in der Bescheinigung lässt nicht erkennen, dass sie eine rechtsverbindliche Feststellung herbeiführen will. Auch nach dem zugrunde liegenden Gesetz oder nach anderen Rechtsnormen ist diese Erklärung in der Bescheinigung nicht darauf gerichtet, eine Rechtsfolge zu setzen. Für eine rechtliche Bindung der Erklärung lassen sich keine Anhaltspunkte finden. § 36 Abs. 6 der Brandenburgischen Bauordnung von 2003 in der hier maßgeblichen Fassung von 2008 (Brandenburgische Bauordnung vom 16. Juli 2003, GVBl. I S. 209, in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008, GVBl. I S. 226, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29. November 2010, GVBl. I Nr. 39 vom 29. November 2010 - BbgBO 2003/2008, die Norm ist inzwischen durch Art. 3 des Gesetzes zur Novellierung der BbgBO vom 19. Mai 2016, GVBl. I Nr. 14 außer Kraft getreten) sieht vor, dass Feuerungsanlagen und ortsfeste Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Verbrennung erst in Betrieb genommen werden dürfen, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister schriftlich bescheinigt hat, dass sie den Anforderungen der Absätze 1 bis 5 und der für sie geltenden Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes entsprechen. Aus diesem Wortlaut folgt, dass der Bezirksschornsteinfegermeister (§ 3 Abs. 1 SchfG; seit dem 1. Januar 2013: der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, § 8 Abs. 1, § 48 Satz 1 SchfHwG) die Bescheinigung dem Bauherrn ausstellt und dass sich die Bedeutung der Bescheinigung darin erschöpft, schriftlich zu bestätigen, dass die Feuerungsanlagen den Anforderungen der Absätze 1 bis 5 des § 36 BbgBO 2003/2008 und den Anforderungen der aufgrund der Brandenburgischen Bauordnung 2003/2008 erlassenen und für Feuerungsanlagen geltenden Vorschriften entsprechen. Danach enthält die Bescheinigung insbesondere keine Genehmigung zum Betrieb der Feuerungsanlagen. Betriebsverbot und Betriebserlaubnis ordnet vielmehr die Vorschrift selbst an. Sie sind Regelungsgegenstand des Gesetzes, nicht der Bescheinigung (VG Cottbus, a.a.O., Rn. 18). Auch die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung bei der Bauaufsichtsbehörde im Falle der Fertigstellung genehmigungs- oder anzeigepflichtiger Bauvorhaben (§ 76 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 68 Abs. 5 BbgBO 2003/2008) ordnet in § 76 Abs. 1 Nr. 3 BbgBO 2003/2008 das Gesetz selbst an, nicht die Bescheinigung. Die Bescheinigung ist zwar formelle Betriebsvoraussetzung, ohne die eine Feuerungsanlage nicht in Betrieb genommen werden darf. Jedoch bindet sie nicht die Bauaufsichtsbehörde und schränkt deren Prüfungsbefugnis nicht ein. Denn es gibt keine Vorschriften, die Behörden oder sonstige Dritte in irgendeiner Weise an die Bescheinigung rechtlich binden, insbesondere keine Rechtsnorm, aus der sich ergibt, dass die Bescheinigung den Handlungsspielraum der Bauaufsichtsbehörde oder der Immissionsschutzbehörde rechtlich verbindlich einschränkt, wie der Kläger meint. Soweit die Bauaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit dem Begehren des Klägers, den Betrieb der Holzvergaserheizungsanlage auf dem Nachbargrundstück zu unterbinden, auf die streitige Bescheinigung verwiesen hat, betrifft das nur die aus der Bescheinigung ersichtliche Feststellung des ordnungsgemäßen Zustands der Feuerungsanlage als sachverständige Äußerung und belegt nicht, dass die Behörde sich durch die Bescheinigung in irgendeiner Weise rechtlich gebunden und in ihren Handlungsmöglichkeiten rechtlich eingeschränkt gesehen hat. Eine solche Sichtweise hätte im Übrigen mangels rechtlicher Grundlage keine Bedeutung. Aus anderen Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung 2003/2008 ergibt sich ebenfalls nichts für eine rechtliche Bindungswirkung der Bescheinigung als Regelung im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG. Soweit der Bezirksschornsteinfegermeister gemäß § 75 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BbgBO 2003/2008 für die Bescheinigung nach § 36 Abs. 6 BbgBO 2003/2008 die Bauausführung der baulichen Anlagen entsprechend den von ihm geprüften bautechnischen Nachweisen zu überprüfen hat, richtet sich diese Überprüfung auf die Übereinstimmung der tatsächlichen technischen Ausführung mit den technischen Vorlagen, ohne dass die Feststellung der Übereinstimmung auf eine rechtliche Subsumtion zielt oder einer rechtlichen Verbindlichkeit bedarf. Nichts anderes folgt aus dem Aufführen der „Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters nach § 36 Abs. 6“ in § 76 Abs. 1 Nr. 3 BbgBO 2003/2008. Damit stellt das Gesetz diese Bescheinigung auf die gleiche Stufe wie die anderen in § 76 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 BbgBO 2003/2008 aufgeführten sachverständigen Erklärungen und Bescheinigungen, die der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde im Falle genehmigungs- oder anzeigepflichtiger baulicher Anlagen (§ 68 Abs. 5 BbgBO 2003/2008) bei der Anzeige der Fertigstellung vorzulegen hat. Alle diese Erklärungen und Bescheinigungen erfüllen die Funktion technischer Nachweise, regelmäßig ohne dazu eines rechtlichen Subsumtionsvorganges oder einer rechtlichen Verbindlichkeit zu bedürfen. Insoweit dient die Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters ebenso wie die anderen in § 76 Abs. 1 aufgeführten Erklärungen und Bescheinigungen nur dazu, der Bauaufsichtsbehörde einen bestimmten (technischen) Zustand nachzuweisen. Daraus ergibt sich weder eine rechtliche Bindung der Bauaufsichtsbehörde noch eine Einschränkung ihrer in § 52 Abs. 2 und §§ 73 - 75 BbgBO 2003/2008 vorgesehenen Prüfungs- und Eingriffsbefugnisse. Gegen die Verwaltungsaktqualität der Bescheinigung nach § 36 Abs. 6 BbgBO 2003/2008 spricht auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs (LT-Drs. 3/5160 vom 4. Dezember 2002, S. 110 f.) handelt es sich bei § 36 BbgBO 2003/2008 insgesamt um eine stark überarbeitete und gekürzte Fassung der Vorgängervorschrift, § 42 der Brandenburgischen Bauordnung vom 1. Juni 1994 (GVBl. I S. 126 - BbgBO 1994), sollen die verbliebenen Absätze 1 bis 6 aber inhaltlich den bisherigen Regelungen (§ 42 Abs. 1 bis 10 BbgBO 1994) entsprechen. Zu § 36 Abs. 6 BbgBO 2003 heißt es in der Begründung: „Absatz 6 enthält weiterhin das Betriebsverbot für Feuerstätten, solange der Schornsteinfegermeister die Betriebs- und Brandsicherheit nicht schriftlich bescheinigt hat.“ Daraus ergibt sich, dass § 36 Abs. 6 BbgBO 2003/2008 inhaltlich § 42 Abs. 10 BbgBO 1994 entsprechen und weiterhin die gleiche Art der Bescheinigung vorsehen soll. § 42 Abs. 10 BbgBO 1994 lautete: „(10) Feuerungsanlagen und Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister 1. die Eignung des Raumes für die Aufstellung der Feuerungsanlage und die Eignung des Schornsteins für den Anschluß der Feuerungsanlage oder die Eignung der Anlage zur Abführung von Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren für den Anschluß des ortsfesten Verbrennungsmotors geprüft und 2. die Eignung des Schornsteins, die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase schriftlich bescheinigt hat.“ Diese Vorgängerregelung war als „Gebrauchsabnahme der Feuerungsanlagen“ gedacht (so die Begründung des damaligen Regierungsentwurfs, LT-Drs. 1/2760 vom 8. Februar 1994, S. 99). Der damit verfolgte Zweck der Bescheinigung als bloße „Gebrauchsabnahme“ im Sinne der Bestätigung eines bestimmten technischen Zustands spricht gegen eine - darüber hinausgehende - rechtliche Bindungswirkung der Feststellung im Sinne einer Regelung gemäß § 35 Satz 1 VwVfG. Schließlich wird auch hinsichtlich der Regelungen über die Bescheinigungen der Bezirksschornsteinfegermeister nach den Bauordnungen anderer Bundesländer in Rechtsprechung und Schrifttum die Verwaltungsaktqualität wegen des fehlenden Regelungscharakters abgelehnt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 5. August 2011 - 8 ME 329/10 -, juris, Rn. 20 für die Regelung in § 40 Abs. 8 NBauO, jetzt: § 40 Abs. 6 NBauO 2012; Wolf, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2017, Art. 78 Rn. 47). Nichts anderes folgt aus dem vom Kläger angeführten Beschluss des Senats vom 28. März 2011 (a.a.O.). Für die dort in Rede stehende Frage der bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung wegen der formellen Illegalität des Betreibens einer Festbrennstofffeuerungsanlage war allein das Fehlen der Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters nach § 36 Abs. 6 BbgBO 2003/2008 entscheidend. Auf die Qualität dieser Bescheinigung als Verwaltungsakt oder als schlicht hoheitliches Handeln kam es hingegen nicht an. Die Entscheidung nimmt dazu auch nicht ausdrücklich Stellung (Beschluss des Senats vom 28. März 2011, a.a.O., S. 3-5). 2. Die mit dem Hilfsantrag formulierte allgemeine Leistungsklage ist zulässig (a) aber unbegründet (b). a) Liegt - wie bei der hier streitigen Bescheinigung - eine Behördenerklärung ohne Verwaltungsakteigenschaft vor, so kann deren Aufhebung im Wege einer allgemeinen Leistungsklage begehrt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 8 C 37.93 -, juris Rn. 16 ff.), wie sie der Hilfsantrag des Klägers formuliert. Der Kläger ist analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Allerdings vermittelt § 15 BauNVO dem Kläger hier keine Klagebefugnis. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, soweit es nachbarschützend ist, gehört schon nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 6 BbgBO und auch sonst nicht zur Zuständigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters, sondern betrifft den - grundsätzlich der Bauaufsichtsbehörde obliegenden - Schutz vor Belästigungen und Störungen, die „nach der Eigenart des Baugebiets … unzumutbar sind“, also einen Bezug zur Bodenordnung haben und städtebaulich beachtlich sind (vgl. Beschluss des Senats vom 24. Juni 2014 - 10 S 29.13 -, juris Rn. 27 m.w.N.). Jedoch reicht es für die Klagebefugnis aus, wenn eine Verletzung von Rechten des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 -, juris Rn. 11 m.w.N. für die Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Februar 2014 - 7 A 11038/13 -, juris Rn. 35 m.w.N. für die allgemeine Leistungsklage). So liegt der Fall hier. Ungeachtet der vom Kläger geltend gemachten schweren und unerträglichen Beeinträchtigung seines Eigentums durch den Betrieb der Holzvergaserheizung, der nach § 36 Abs. 6 BbgBO 2003/2008 das Vorliegen der streitigen Bescheinigung voraussetzt, verweist diese Vorschrift selbst jedenfalls u.a. auf § 36 Abs. 2 Satz 1 BbgBO 2003/2008, dessen Tatbestandsmerkmal der „unzumutbaren Belästigungen“ eine nachbarschützende Wirkung zuerkannt wird (Semtner, in: Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 3. Auflage 2009, § 36 Rn. 6 m.w.N.). Die Frage, ob wegen der Verweisung auf jene Regelung auch der Vorschrift über die Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters gemäß § 36 Abs. 6 BbgBO 2003/2008 nachbarschützende Wirkung zukommt, ist bislang obergerichtlich noch nicht entschieden worden. Es erscheint daher zumindest nicht offensichtlich und eindeutig von vornherein ausgeschlossen, dass der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch darauf haben kann, dass dieser seine Bescheinigung aufhebt, und dass die Weigerung des Beklagten, sie zu widerrufen, diesen Anspruch verletzt. Ausgehend von der Klagebefugnis bestehen auch keine Bedenken gegen das Vorliegen eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers. Für eine allgemeine Leistungsklage ist es nur dann zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa weil auch ein Obsiegen dem Kläger keinen rechtlichen Vorteil bringt, es einfachere und effektivere Möglichkeiten des Rechtsschutzes gibt oder sich die Klage als rechtsmissbräuchlich darstellt (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, vor § 40 Rn. 37). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Insbesondere fehlt dem Kläger das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis nicht schon deshalb, weil die streitige Bescheinigung, wie oben dargelegt, keine für die Bauaufsichtsbehörde oder die Immissionsschutzbehörde rechtsverbindliche Feststellung trifft und damit deren Handeln bei einer Rechtsverletzung des Dritten - hier des Klägers - nicht einschränkt (so aber wohl VG Cottbus in der angegriffenen Entscheidung, a.a.O., Rn. 26). Unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Klägers im Rahmen der oben dargelegten Klagebefugnis kann er sein Interesse, ein Betriebsverbot für die Holzvergaserheizung des Nachbarn herbeizuführen, im Falle eines ihm zustehenden Anspruchs auf Aufhebung der Bescheinigung auch durch ein Obsiegen im vorliegenden Fall erreichen, weil die Aufhebung das gesetzliche Betriebsverbot nach § 36 Abs. 6 BbgBO 2003/2008 auslösen und im Falle des Weiterbetreibens eine Voraussetzung für eine Nutzungsuntersagung durch die Bauaufsichtsbehörde (vgl. Beschluss des Senats vom 28. März 2011, a.a.O., S. 3-5) schaffen würde. b) Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Aufhebung der Bescheinigung wegen Verstoßes gegen § 36 Abs. 6 BbgBO 2003/2008. Als Anspruchsgrundlage für das Aufhebungsbegehren kommt nur ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Dieser Anspruch entsteht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Der Anspruch ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen ein rechtswidriger Verwaltungsakt vorzeitig vollzogen wurde; er gilt bei rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln (Verwaltungsrealakt). Gerichtet ist der Folgenbeseitigungsanspruch auf die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands; zu beseitigen sind alle der handelnden Behörde zuzurechnenden rechtswidrigen Folgen ihrer Amtshandlungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 1 C 13.14 -, juris, Rn. 24 m.w.N.). Indessen greift die streitige Bescheinigung nicht in ein subjektives Recht des Klägers ein. Die Rechtsgrundlage für die an den Bauherrn gerichtete Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters in § 36 Abs. 6 BbgBO 2003/2008 vermittelt dem Kläger kein subjektives Recht. Sie hat keine drittschützende Funktion. Ob eine Norm nach ihrem Entscheidungsprogramm auch den Interessen derjenigen zu dienen bestimmt ist, die nicht Adressaten eines hoheitlichen Handelns auf der Grundlage dieser Bestimmung sind, hängt davon ab, ob sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen einer Norm ein einschlägiger Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet. Aus dem im Wege der Auslegung zu ermittelnden Schutzzweck der Bestimmung muss sich ergeben, dass sie unmittelbar (auch) den rechtlichen Interessen dieses Personenkreises zu dienen bestimmt ist und nicht nur tatsächlich, also reflexartig, seine Rechte berührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 6 C 24.12 -, juris Rn. 30 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist für § 36 Abs. 6 BbgBO 2003/2008 nicht gegeben. Das ergibt sich allerdings noch nicht aus dem Wortlaut der Regelung. Er legt vielmehr nahe, dass dem Bezirksschornsteinfegermeister ein umfangreiches Prüfprogramm obliegt, das sich auch auf die Anwendung einer drittschützenden Norm erstreckt. Mit der Bezugnahme auf die „Anforderungen der Absätze 1 bis 5“ sind nicht nur die - grundsätzlich im Allgemeininteresse liegende - Betriebs- und Brandsicherheit nach Abs. 1 der Vorschrift und die Eignung der Räume für das Aufstellen der Feuerstätten nach Abs. 3 angesprochen, sondern u.a. auch das Vermeiden von „unzumutbaren Belästigungen“ durch die Abgase nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift. Für dieses Tatbestandsmerkmal ist anerkannt, dass es neben der Allgemeinheit auch bestimmte Dritte (Nachbarn) schützt (vgl. Semtner, a.a.O., Rn. 6 m.w.N.). Diese umfassend formulierte Verweisung unterscheidet § 36 Abs. 6 BbgBO 2003/2008 sowohl von der Vorgängerregelung (§ 42 Abs. 10 BbgBO 1994) und der aktuell geltenden Nachfolgeregelung (§ 83 Abs. 2 Satz 4 der Brandenburgischen Bauordnung vom 19. Mai 2016, GVBl. I Nr. 14 vom 20. Mai 2016 - BbgBO 2016) als auch von den Regelungen über die Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters in den Bauordnungen der anderen Bundesländer (vgl. für Baden-Württemberg § 67 Abs. 5 LBO 2010, für Bayern Art. 78 Abs. 3 BayBO 2007, für Berlin § 83 Abs. 3 BauO Bln 2005/2016, für Bremen § 81 Abs. 2 Satz 3 BremLBO 2009, für Hamburg § 77 Abs. 2 Satz 4 HBauO 2005, für Hessen § 59 Abs. 6 HBO 2002, für Mecklenburg-Vorpommern § 82 Abs. 2 Satz 4 LBauO M-V 2006, für Niedersachsen § 40 Abs. 6 - früher Abs. 8 - NBauO 2012, für Nordrhein-Westfalen § 43 Abs. 7 BauO NRW 2000 und § 43 Abs. 5 BauO NRW 2012, für Rheinland-Pfalz § 79 Abs. 2 LBauO 1998, für das Saarland § 41 Abs. 6 Satz 1 LBO 2004, für Sachsen § 82 Abs. 3 Satz 2 SächsBO 2004, für Sachsen-Anhalt § 81 Abs. 2 Satz 4 BauO LSA 2005, für Schleswig-Holstein § 79 Abs. 3 Satz 2 LBO 2009, für Thüringen § 81 Abs. 2 Satz 4 ThürBO 2014) und in der Musterbauordnung von 2002 (§ 82 Abs. 2 Satz 4 MBO 2002, Ammon/Messer, Musterbauordnung, 7. Auflage 2015, S. 68 f.). Indessen ist der Wortlaut des § 36 Abs. 6 BbgBO 2003/2008 im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift weit gefasst und bedarf der teleologischen Reduktion auf eine Verpflichtung des Bauherrn, sich vom Bezirksschornsteinfegermeister (nur) die Betriebs- und Brandsicherheit der jeweiligen Feuerungsanlage und nicht auch den Immissionsschutz bestimmter Dritter vor jeglichen unzumutbaren Belästigungen durch ihre Abgase bescheinigen zu lassen. Nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Schutzzweck des § 36 Abs. 6 BbgBO 2003/2008, wie er sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte und aus dem Regelungszusammenhang erschließt, soll die Vorschrift die im Allgemeininteresse liegenden Betriebssicherheit und Brandsicherheit von Feuerungsanlagen gewährleisten. Es handelt sich im Wesentlichen um eine „Sichtprüfung“ (vgl. Meyer, in: Förster/Grundei/Wilke u.a., Bauordnung für Berlin, 5. Auflage 1999, § 38 Rn. 30), bei welcher der Bauherr gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister nachweist, dass die Anlagen den Anforderungen der Absätze 1 und 2 des § 36 BbgBO 2003/2008 entsprechen, indem er ihm die Übereinstimmungsnachweise und die Erklärung des Fachunternehmers vorlegt (Semtner, a.a.O., Rn. 11). Die Prüfung beschränkt sich auf den Zustand der Feuerungsanlage nach den einzuhaltenden technischen Regeln (z.B. VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 - Ableitbedingungen für Abgase - Kleine und mittleren Feuerungsanlagen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. März 2012 - 2 A 2732/10 -, juris, Rn. 4, 8 und 58). Darüber hinaus trifft der Bezirksschornsteinfegermeister keine Vorhersage, ob sich bei dem Betrieb der Feuerungsanlagen Beeinträchtigungen bestimmter Dritter ergeben können, etwa durch Abgasgerüche, die nach den örtlichen baulichen, topographischen und meteorologischen Verhältnissen auf die Grundstücke Dritter einwirken. Für diesen gegenüber dem weiten Wortlaut eingeschränkten Schutzzweck des § 36 Abs. 6 BbgBO 2003/2008, nur die Betriebssicherheit und die Brandsicherheit von Feuerungsanlagen - und nicht auch den Immissionsschutz bestimmter Dritter - sicherzustellen, spricht die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Nach der oben zu 1. dargelegten Gesetzesbegründung soll § 36 BbgBO 2003/2008 gegenüber § 42 BbgBO 1994 zwar stark überarbeitet, aber lediglich gekürzt sein und inhaltlich der Vorgängerregelung entsprechen. Die Änderungen sollen weitgehend redaktioneller Art sein. Gegenstand der Bescheinigung nach der Vorgängerregelung in § 42 Abs. 10 BbgBO 1994 war die Eignung des Raumes für die Aufstellung der Feuerungsanlage, die Eignung des Schornsteins für ihren Anschluss, die Eignung des Schornsteins im Allgemeinen, die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase, also insgesamt die technische Betriebs- und Brandsicherheit der Feuerungsanlage. Außerdem legt die Gesetzesbegründung gerade zu Absatz 6 des § 36 BbgBO 2003/2008 ausdrücklich dar, dass der Bezirksschornsteinfegermeister „weiterhin … die Betriebs- und Brandsicherheit“ bescheinigen soll und die Regelung „aus Gründen des vorbeugenden baulichen Brandschutzes“ für erforderlich gehalten wird (LT-Drs. 3/5160, S. 110 f.). Mit dem Wort „weiterhin“ knüpft die Begründung auch an die frühere Funktion der Bescheinigung als (bloße) „Gebrauchsabnahme“ (LT-Drs. 1/2760, S. 99) an. Spezifische Beeinträchtigungen Dritter durch die beim Betrieb der Feuerungsanlage entstehenden Abgase sind nicht angesprochen. Eine Absicht, das Prüfprogramms des Bezirksschornsteinfegermeisters über die Gesichtspunkte der Tauglichkeit, Brandsicherheit und Betriebssicherheit der Feuerstätten und Abgasanlagen nach den einschlägigen technischen Regeln hinaus zu erweitern, lässt sich der Begründung nicht entnehmen und war daher erkennbar nicht beabsichtigt. Diese Schlussfolgerung erfährt ihre Bestätigung in der Begründung der enger formulierten, aktuell geltenden Nachfolgeregelung in § 83 Abs. 2 Satz 4 BbgBO 2016. Aus ihr ergibt sich ebenfalls nichts dafür, dass die der streitigen Bescheinigung zugrunde liegende Regelung in § 36 Abs. 6 BbgBO 2003/2008 eine drittschützende Wirkung, etwa hinsichtlich des Immissionsschutzes von Nachbargrundstücken gegen Abgase, gehabt hat. Vielmehr besteht nach der Begründung zur aktuellen Regelung die Einschränkung darin, dass die Prüfung der sicheren Benutzbarkeit und Tauglichkeit nicht mehr die Feuerungsanlage (Feuerstätte und Abgasanlage, vgl. § 36 Abs. 1 BbgBO 2003/2008 bzw. § 42 Abs. 1 BbgBO 2016) als Ganzes umfasst, sondern sich dem Wortlaut nach nunmehr auf die Abgasanlage beschränkt. Dazu heißt es, die Tauglichkeit der Abgasanlage könne nur im Zusammenhang mit der anzuschließenden Feuerstätte bescheinigt werden, weil im Rahmen der Bescheinigung alle Aspekte zu prüfen seien, die einen Einfluss auf die Abführung der Abgase hätten, wie zum Beispiel die ausreichende Verbrennungsluftzuführung, und die Prüfung deshalb zwingend auch eine Bewertung der Feuerstätte einschließe (LT-Drs. 6/3268 vom 28. Dezember 2015, S. 122). Soweit die Begründung zur aktuellen Regelung für den erforderlichen Auftrieb und die einwandfreie Abführung der Abgase auf § 42 Abs. 3 BbgBO 2016 als „Grundanforderung“ verweist und damit auf die Vorschrift, nach der beim Abführen der Abgase von Feuerstätten u.a. „keine … unzumutbaren Belästigungen entstehen“ dürfen (§ 42 Abs. 3 Satz 1 BbgBO 2016), meint sie nicht etwa eine Prüfung auch der Abgasimmissionen auf Nachbargrundstücken; wie der Hinweis auf die Feuerungsverordnung, welche „die konkretisierenden Regelungen“ enthalte, im selben Satz der Begründung zeigt, sind damit vielmehr nur die in der Brandenburgischen Feuerungsverordnung (BbgFeuV) vom 13. Januar 2006 (GVBl. II S. 58, geändert durch Verordnung von 13. September 2010, GVBl. II Nr. 61 vom 16. September 2010) geregelten Anforderungen an Feuerstätten und Abgasanlagen gemeint, die ausschließlich anlagen-, raum-, gebäude- und grundstücksbezogen sind und die Beeinträchtigung bestimmter Dritter durch Abgase nicht gesondert in den Blick nehmen. Für das damit angesprochene Prüfprogramm des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist nach der Gesetzesbegründung entscheidend, „dass Feuerstätten und Abgasanlagen insbesondere in Bezug auf Druckverhältnisse, Abgasmassenstrom und -temperaturen genau aufeinander abgestimmt sind“ (LT-Drs. 6/3268, S. 123). Dies zeigt, dass es bei der in Rede stehenden Bescheinigung stets um die Untersuchung des technischen Zustands und anlagenbezogener Gesichtspunkte geht und nicht um die Prüfung möglicher Folgen der Inbetriebnahme und drittbezogener Gesichtspunkte. Das Gesetz selbst trennt jetzt zwischen der Verweisung auf § 43 Abs. 3 Satz 1 BbgBO 2016 in § 83 Abs. 2 Satz 5 BbgBO 2016 und der Regelung über die Bescheinigung des bevollmächtigen Bezirksschornsteinfegers in § 83 Abs. 2 Satz 4 BbgBO 2016. Die Verweisung richtet sich damit ausschließlich an den zu Beginn des Absatzes als Adressaten der Verpflichtungen genannten Bauherrn. Auf diese Weise hat der Landesgesetzgeber in der Regelung über die Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters bzw. bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nunmehr die in § 36 Abs. 6 BbgBO 2003/2008 zu weit gefasste Verweisung im Sinne des früheren § 42 Abs. 10 BbgBO 1994 korrigiert, der ebenfalls bereits nach seinem Wortlaut den Inhalt der Bescheinigung nicht auf die Vermeidung unzumutbarer Belästigungen (§ 42 Abs. 3 BbgBO 1994) auch des Nachbarn durch Abgase erstreckte. Gegen eine Ausweitung des Prüfprogramms des Bezirksschornsteinfegermeisters nach § 36 Abs. 6 BbgBO 2003/2008 auf den Drittschutz vor unzumutbaren Belästigungen durch die Abgase von Feuerungsanlagen sprechen außerdem gesetzessystematische Erwägungen. Zunächst enthält die Vorschrift selbst neben der weit gefassten Verweisung auf die Absätze 1 bis 5 auch eine Verweisung auf die für Feuerungsanlagen geltenden „Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes“ und damit auf die aufgrund von § 80 Abs. 1 Nr. 1 BbgBO 2003 erlassene Brandenburgische Feuerungsverordnung (BbgFeuV) von 2006. Diese Verordnung regelt detailliert anlagenbezogene technische Anforderungen, insbesondere an die Verbrennungsluftversorgung (§ 3 BbgFeuV), die Aufstellung und die Aufstellräume für Feuerstätten (§§ 4, 5 BbgFeuV), an die Heizräume (§ 6 BbgFeuV), an Abgasanlagen und ihre Abstände zu brennbaren Bauteilen (§§ 7, 8 BbgFeuV), an die Abführung von Abgasen (§ 9 BbgFeuV) sowie an die Brennstofflagerung (§§ 10, 11 BbgFeuV). Keine dieser Vorschriften, die nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 6 BbgBO ebenfalls zum Prüfprogramm des Bezirksschornsteinfegermeisters gehören sollen, hat über das Allgemeininteresse an der Betriebs- und Brandsicherheit der Feuerungsanlagen hinaus ausdrücklich den Schutz bestimmter Dritter vor unzumutbaren Belästigungen durch Abgase im Blick. Das Gleiche ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der „Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters nach § 36 Abs. 6“ in § 76 Abs. 1 Nr. 3 BbgBO 2003/2008 mit den anderen in § 76 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 BbgBO 2003/2008 aufgeführten sachverständigen Erklärungen und Bescheinigungen, die der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde im Falle genehmigungs- oder anzeigepflichtiger baulicher Anlagen (§ 68 Abs. 5 BbgBO 2003/2008) bei der Anzeige der Fertigstellung vorzulegen hat. Es handelt sich um technische Nachweise, die ebenfalls grundsätzlich nicht dem Schutz bestimmter Dritter vor spezifischen Beeinträchtigungen durch das Vorhaben dienen. Darüber hinaus entspräche eine besondere Prüfung der möglichen Auswirkungen der Abgase einer Feuerungsanlage auf bestimmte Dritte, etwa Nachbarn, nicht den Aufgaben, die das Bundesrecht dem Bezirksschornsteinfegermeister zuweist (vgl. § 13 SchfG bzw. §§ 13-17 SchfHwG; §§ 1-4 der Kehr- und Überprüfungsordnung; § 4 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1, Abs. 8, §§ 14-16, § 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV; § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 26b der Energieeinsparverordnung; §§ 16, 17 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes). So betreffen die Messungen des Schadstoffgehalts an Staub oder Kohlenstoffmonoxid, die Schornsteinfeger nach §§ 14, 15 i.V.m. § 5 Abs. 1 der 1. BImSchV vorzunehmen haben, die von den Feuerungsanlagen ausgehenden Emissionen (§ 3 Abs. 3 BImSchG, § 2 Nr. 4 der 1. BImSchV), nicht die auf andere Grundstücke einwirkenden Immissionen (§ 3 Abs. 2 BImSchG). Das Untersuchen der Auswirkungen der Abgase von Feuerungsanlagen auf bestimmte Dritte ist auch nicht gesonderter Gegenstand der bundesrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften für das Schornsteinfegerhandwerk (vgl. §§ 3 und 8 SchfAusbV 1997 bzw. §§ 3 und 6 SchfAusbV 2012; §§ 1, 3-5 SchoMstrV 1984 bzw. §§ 2, 4-6 und 8 SchoMstrV 2015). Zum Berufsbild des Schornsteinfegermeisters gehört etwa das Feststellen von Mängeln, insbesondere von Funktionsstörungen, Belästigungen und Gefahren, „an“ Feuerungsanlagen (§ 1 Abs. 2 Nr. 12 SchoMstrV 1984) bzw. das Erkennen und Dokumentieren der Ursachen von Belästigungen „ausgehend von“ Feuerungsanlagen (§ 2 Nr. 13 SchoMstrV 2015) und nicht das Feststellen bzw. Erkennen und Dokumentieren von Belästigungen auf anderen Grundstücken. Schließlich haben die Regelungen der Bauordnungen anderer Bundesländer zur Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters nach der Rechtsprechung ebenfalls keine drittschützende Funktion (Niedersächsisches OVG, a.a.O., Rn. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 7 A 1362/15 -, juris, Rn. 10). Schutzzweck des § 36 Abs. 6 BbgBO 2003/2008 ist nach alledem nur die Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit der Feuerungsanlagen im Allgemeininteresse, nicht auch die Prüfung möglicher Auswirkungen von Abgasen auf bestimmte Dritte bei der nachfolgenden Inbetriebnahme. Der Schutz Dritter ergibt sich nur als Reflex aus der Einhaltung der technischen Regeln, die der Bezirksschornsteinfegermeister bzw. der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Bescheinigung des beklagten Bezirksschornsteinfegermeisters für die Holzvergaserheizungsanlage des Nachbarn. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks S... Straße 1 in … S, OT … . Der Beklagte ist der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister. Der Landrat des zuständigen Landkreises genehmigte mit Bescheid vom 30. Januar 2008 für das Nachbargrundstück S... Straße 2 den Umbau und die Nutzungsänderung des an das Grundstück des Klägers grenzenden Nebengebäudes in ein Wohngebäude und mit Bescheid vom 2. Dezember 2008 das Verschließen des Fensters an der Grundstücksgrenze mit Glasbausteinen. Beide Bescheide wurden bestandskräftig. Am 20. Oktober 2009 nahmen der Kläger und seine Mutter bei der Bauaufsichtsbehörde Einsicht in die Bauakte und erklärten, sie seien mit der Heizung an der Grundstücksgrenze nicht einverstanden. Nach Angaben des Schornsteinfegers sei die Feuerstätte bisher nicht abgenommen worden. Sie fühlten sich durch die Schornsteinabgase massiv belästigt. Es ziehe alles zu ihnen. Sie könnten den Hofraum dadurch nicht mehr nutzen. Bei einer Ortsbesichtigung am 28. Oktober 2009 untersagte die Bauaufsichtsbehörde der damaligen Nachbarin des Klägers die Nutzung der Holzvergaserheizung im Heizraum des Erdgeschosses des zu Wohnzwecken umgenutzten Nebengebäudes. Die Feuerungsanlage wurde daraufhin an einen anderen, höheren Schornstein angeschlossen. Mit der hier streitigen Bescheinigung vom 2. März 2011 bestätigte der Beklagte auf einem Formular die Schlussabnahme des Änderungsanschlusses der Feuerungsanlage im Erdgeschoss des Nebengebäudes an eine bestehende Abgasanlage. Das Formular trägt die Bezeichnung „Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters zur abschließenden Fertigstellung von Feuerungsanlagen gem. SchfG § 13 Abs. 1 (9) und BbgBO §§ 36 und 76 Abs. 2 Satz 3 - Schlussabnahme -“. Es enthält eine Spalte mit technischen Angaben zur Feuerstätte und eine Spalte mit technischen Angaben zur Abgasanlage. Im Anschluss an diese Angaben heißt es: „Beurteilung: Die Anforderungen des § 36 BbgBO sind erfüllt.“ Ferner wird auf eine Schlussabnahme der Abgasanlage am 28. Oktober 2009 hingewiesen. Gegen die Bescheinigung vom 2. März 2011 legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 14. März 2011 beim Beklagten Widerspruch ein. Ein Widerspruchsbescheid ist nicht ergangen. Mit seiner am 29. Juli 2011 beim Verwaltungsgericht Cottbus eingegangen Klage (VG 3 K 602/11) hat der Kläger zunächst die Verpflichtung des Landrates des Landkreises Spree-Neiße begehrt, die Bescheinigung des Beklagten vom 2. März 2011 aufzuheben. Der Beklagte sei beizuladen. Auf einen gerichtlichen Hinweis vom 30. August 2013 hat der Kläger seine Klage auf den bis dahin beigeladenen Bezirksschornsteinfegermeister als (weiteren) Beklagten umgestellt. Mit Beschluss vom 23. September 2013 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren gegen den Beklagten abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen VG 3 K 859/13 fortgeführt. Das Verfahren VG 3 K 602/11 gegen den Landrat des Landkreises Spree-Neiße ist durch Klagerücknahme beendet worden. Mit Urteil vom 23. Januar 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen (VG Cottbus, Urteil vom 23. Januar 2014 - 3 K 859/13 -, juris). Als Anfechtungsklage sei sie nicht statthaft, weil es sich bei der Bescheinigung des Beklagten nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 35 Satz 1 VwVfG handele. Ihr fehle die Regelungswirkung. Darüber hinaus fehle dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Bescheinigung nur an den Bauherrn gerichtet sei und diesem keinen Bestandsschutz mit Blick auf einen ungestörten Betrieb vermittle. Insbesondere schließe sie ein Handeln der Immissionsschutzbehörde oder der Bauaufsicht bei einer Rechtsverletzung Dritter nicht aus. Insoweit kämen ihr keine weitergehenden Rechtsfolgen zu als etwa einer der Gefahrenabwehr dienenden Bau-Schlussabnahme. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung begehrt der Kläger eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils und die Aufhebung der Bescheinigung des Beklagten vom 2. März 2011. Die Bescheinigung sei ein Verwaltungsakt. Der Regelungsgehalt der Bescheinigung ergebe sich daraus, dass die Bauaufsichtsbehörde wegen des nicht von der Hand zu weisenden Gefährdungspotentials bei der Nutzung von Feuerungsanlagen bis zur Vorlage dieser Bescheinigung die erforderlichen Maßnahmen - etwa durch Stilllegung der Baustelle - ergreifen könne. Der Nachbar habe seine Feuerungsanlage so lange nicht legal benutzen können wie die Bescheinigung nicht vorgelegen habe. Diese Bescheinigung sei somit für den Nachbarn notwendig, um die streitgegenständliche Holzvergaserheizung auf seinem Grundstück betreiben zu dürfen, wodurch letztlich die Immissionsbelastung auf dem Grundstück des Klägers eintrete. Umgekehrt sei es dem Landkreis Spree-Neiße sogar als Bauaufsichtsbehörde untersagt, eine Nutzung der Holzvergaserheizung auf dem Grundstück der Nachbarn zu unterbinden, wenn eine Schlussabnahmebescheinigung durch den Bezirksschornsteinfeger vorliege. Aus dem Beschluss des Senats vom 28. März 2011 - 10 S 2.10 -, dem zufolge Feuerungsanlagen illegal seien und keinen Bestandsschutz genießen würden, so lange „eine solche Genehmigung“ nicht vorliege, ergebe sich im Umkehrschluss, dass mit der Bescheinigung die Feuerungsanlage auf dem Nachbargrundstück formal legal sei und Bestandsschutz genieße. Dieser Bestandsschutz sei der unmittelbare Regelungsgehalt der Bescheinigung im Sinne von § 35 VwVfG. Selbst wenn man die Bescheinigung nicht als Verwaltungsakt ansehe, sei sie jedoch zumindest im Wege der allgemeinen Leistungsklage aufzuheben. Die Klagebefugnis ergebe sich aus § 15 Abs. 1 BauNVO analog, da das Rücksichtnahmegebot verletzt sei. Nur durch die streitige Bescheinigung sei der Nachbar in der Lage, die Holzvergaserheizung zu betreiben, zumal deren Errichtung und Betrieb nicht baugenehmigungspflichtig seien. Als Nachbar des emittierenden Grundstücks müsse der Kläger die Befugnis haben, „den Bescheid als Erlaubnis anzufechten“, statt sich erst in einem zweiten Schritt gegen den Landkreis wenden zu müssen, um eine Nutzungsuntersagung zu erwirken. Auch der Nachbar eines sonstigen Bauvorhabens, das mit einer Baugenehmigung erlaubt werde, könne sich bereits gegen die Baugenehmigung als solche zur Wehr setzen und müsse nicht warten, bis der Bauherr sein Vorhaben verwirklicht habe. In der Sache macht der Kläger geltend, die Bescheinigung sei aus mehreren von ihm im Einzelnen dargelegten Gründen inhaltlich unrichtig. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 23. Januar 2014 zu ändern und die Bescheinigung des Beklagten vom 2. März 2011 aufzuheben, hilfsweise, das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 23. Januar 2014 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, seine Bescheinigung vom 2. März 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er beruft sich auf die Urteilsgründe zur fehlenden Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage und zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Das Verwaltungsgericht vertrete im Kern die gleiche Argumentation wie der Beklagte. Zur Begründetheit der Klage macht er geltend, dass die angefochtene Bescheinigung sachlich zutreffe, und führt dies näher aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (a.a.O., Rn. 1 - 15) und die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die dem Senat vorliegenden Akten im Verfahren OVG 10 B 1.16 zum Nutzungsuntersagungsbegehren des Klägers gegenüber dem Landrat des Landkreises Spreewald-Neiße einschließlich der Bauakte zur Umnutzung und zum Umbau des Nebengebäudes auf dem Nachbargrundstück verwiesen.