Beschluss
4 B 569/16
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Beschwerde verfristet wäre.
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Mittellosigkeit setzt voraus, dass der Antragsteller bis zum Ablauf der Frist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen Unterlagen eingereicht hat.
• Die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein bereits abgeschlossenes Verfahren kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn rechtzeitig vor Abschluss ein vollständiger Antrag gestellt war.
• Fehlende Vorlage der vorgeschriebenen Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse führt zur Ablehnung des PKH-Antrags nach §166 VwGO i.V.m. §117 ZPO.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Fristversäumnis und unvollständiger Unterlagen • Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Beschwerde verfristet wäre. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Mittellosigkeit setzt voraus, dass der Antragsteller bis zum Ablauf der Frist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen Unterlagen eingereicht hat. • Die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein bereits abgeschlossenes Verfahren kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn rechtzeitig vor Abschluss ein vollständiger Antrag gestellt war. • Fehlende Vorlage der vorgeschriebenen Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse führt zur Ablehnung des PKH-Antrags nach §166 VwGO i.V.m. §117 ZPO. Der Antragsteller wandte sich gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht Arnsberg und beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) für eine von einem Rechtsanwalt einzulegende Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hatte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt; die Beschlusszustellung erfolgte am 7.5.2016. Der Antragsteller behauptete, nicht über die finanziellen Mittel zur Beauftragung eines Anwalts zu verfügen und reichte nur unvollständige Unterlagen (Rentenbescheid, Gehaltsbescheinigung) ein. Eine vollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Formular mitsamt Belegen wurde nicht vorgelegt. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen war bereits abgelaufen, und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht beantragt oder wäre mangels vollständiger PKH-Unterlagen nicht möglich gewesen. Das Oberverwaltungsgericht entschied über den PKH-Antrag für die Beschwerde sowie über die PKH-Beschwerde gegen die Versagung im erstinstanzlichen Verfahren. • Der Antrag auf PKH für die beabsichtigte Beschwerde ist gemäß §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO zu versagen, weil die Beschwerde verfristet wäre und damit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §60 VwGO kommt bei Mittellosigkeit nur in Betracht, wenn der Antragsteller bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges PKH-Gesuch mit allen Unterlagen eingereicht hat; dies hat der Antragsteller nicht getan. • Der Antragsteller verletzte seine Obliegenheit, sich über die formalen Anforderungen zu informieren; das Unterlassen stellt eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung dar und schließt Wiedereinsetzung aus. • Auch die Beschwerde gegen die Versagung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren ist unbegründet, weil die erforderlichen Unterlagen gemäß §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §117 ZPO nicht vorgelegt wurden; ein nachträgliches Nachreichen im Beschwerdeverfahren kann nicht zur rückwirkenden Bewilligung führen, da das erstinstanzliche Verfahren abgeschlossen ist. • Nach ständiger Rechtsprechung ist PKH für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung zu gewähren, nicht jedoch als nachträgliche Entschädigung für bereits entstandene prozessuale Kosten; eine Ausnahme wäre nur möglich, wenn vor Abschluss ein vollständiger Antrag gestellt worden wäre, was hier nicht der Fall ist. • Kostenentscheidung und Unanfechtbarkeit des Beschlusses folgen aus §154 Abs.2 VwGO sowie §166 Abs.1 i.V.m. §127 Abs.4 ZPO bzw. §152 Abs.1 VwGO. Die Anträge des Antragstellers werden abgewiesen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde ist zu versagen, weil die Beschwerde verfristet wäre und der Antragsteller nicht innerhalb der Frist die erforderlichen vollständigen PKH-Unterlagen (Erklärung auf dem vorgeschriebenen Formular nebst Belegen) eingereicht hat. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, weil der Antragsteller seine Obliegenheiten zur Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit nicht erfüllt hat. Ebenso ist die Beschwerde gegen die Versagung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren unbegründet, da eine nachträgliche rückwirkende Bewilligung ausgeschlossen ist. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.