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Beschluss

4 B 1362/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1206.4B1362.16.00
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Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11.11.2016 wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11.11.2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11.11.2016 wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11.11.2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : 1. Der Antrag des nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde wäre verfristet. Die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegen den am 16.11.2016 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist am 30.11.2016 abgelaufen (§ 57 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO könnte dem Antragsteller nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.1.1999 – 1 B 3.99, 1 PKH 1.99 –, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38 = juris, Rn. 3, und vom 28.1.2004 – 6 PKH 15.03 –, NVwZ 2004, 888 = juris, Rn. 5. Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat nicht innerhalb der Beschwerdefrist die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderlichen Prozesskostenhilfeunterlagen (ausgefülltes Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen) eingereicht, obwohl der Berichterstatter des Senats ihn in der Eingangsmitteilung auf dieses Erfordernis hingewiesen hatte. 2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Sie hat schon deshalb keinen Erfolg, weil der Antragsteller die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderlichen Prozesskostenhilfeunterlagen nicht vorgelegt hat. Der Antragsteller hat auch nicht die Möglichkeit, diese Unterlagen im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit der Folge nachzureichen, dass – bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO – seiner Beschwerde stattzugeben und ihm Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu gewähren wäre. Denn dieses Verfahren ist durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.11.2016 abgeschlossen und eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen Prozesskostenhilfe für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Zumindest im Regelfall muss die Förderung eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreits in Rede stehen. Aufgabe der Prozesskostenhilfe ist es demgegenüber nicht, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Nach Abschluss der kostenverursachenden Instanz kommt demgemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Etwas anderes gilt ausnahmsweise für den Fall, dass vor Ergehen der den betreffenden Rechtszug abschließenden Entscheidung des Gerichts ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt aber nicht bzw. nicht vorab beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.7.1991 – 5 B 26.91 –,Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 23 = juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2010 – 5 E 1700/09 –, NVwZ-RR 2010, 742 = juris, Rn. 5 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.4.1991 – A 16 S 335/91 –, VBlBW 1991, 470 = juris, Rn. 6. An einem in diesem Sinne rechtzeitigen und vollständigen Prozesskostenhilfegesuch fehlt es hier gerade. Der Antragsteller kann sich nicht auf Unkenntnis der formalen und inhaltlichen Anforderungen an einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe berufen. Das Verwaltungsgericht hatte ihn in der Eingangsmitteilung im Klageverfahren zur Vorlage einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und entsprechender Belege aufgefordert. Im Übrigen oblag es ihm auch unabhängig von dieser Aufforderung, sich über die nötigen Formalitäten zu informieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.7.2016 – 4 B 569/16, 4 B 423/16 –, juris, Rn. 10. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).