Beschluss
14 A 1007/16
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
2mal zitiert
10Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe kann bei fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg des Zulassungsantrags abgelehnt werden.
• Ein Zulassungsantrag nach §124 Abs.2 VwGO ist nur zuzubilligen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder besondere rechtliche/tatsächliche Schwierigkeiten dargelegt sind.
• Zur Entstehung und Durchsetzung von Vergnügungssteuerschulden kann die Pflicht zur Bildung bilanzieller Steuerrückstellungen und zur Mittelvorsorge herangezogen werden; mangels substantiierten Vortrags ist dies nicht ausreichend, um Haftung auszuschließen.
• Verfahrensmängel (unter anderem unterbliebene Amtsermittlung) liegen nicht vor, wenn der potenzielle Haftungsschuldner seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt; dessen Unterlassung kann verwertet werden.
• Die Bestimmung der erklärungspflichtigen Person in einer Satzung kann sich aus Auslegung ergeben; eine explizite Nennung ist nicht stets erforderlich.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung bei fehlenden ernstlichen Zweifeln und Mitwirkungspflicht des Haftungsschuldners • Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe kann bei fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg des Zulassungsantrags abgelehnt werden. • Ein Zulassungsantrag nach §124 Abs.2 VwGO ist nur zuzubilligen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder besondere rechtliche/tatsächliche Schwierigkeiten dargelegt sind. • Zur Entstehung und Durchsetzung von Vergnügungssteuerschulden kann die Pflicht zur Bildung bilanzieller Steuerrückstellungen und zur Mittelvorsorge herangezogen werden; mangels substantiierten Vortrags ist dies nicht ausreichend, um Haftung auszuschließen. • Verfahrensmängel (unter anderem unterbliebene Amtsermittlung) liegen nicht vor, wenn der potenzielle Haftungsschuldner seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt; dessen Unterlassung kann verwertet werden. • Die Bestimmung der erklärungspflichtigen Person in einer Satzung kann sich aus Auslegung ergeben; eine explizite Nennung ist nicht stets erforderlich. Der Kläger ist ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH, die Vergnügungssteuerschulden anhäufte. Die Kommune erließ Haftungsbescheide gegen den Kläger wegen nicht erklärter und nicht gezahlter Vergnügungssteuer für mehrere Jahre. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Haftung; der Kläger beantragte Zulassung der Berufung und Prozesskostenhilfe. Er rügte unter anderem fehlende Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft, Fehler bei der Bestimmung des Steuerschuldners und ein angebliches Ermessensermessen der Gemeinde aufgrund gleichartiger Vergleichsentscheidungen. Die Gesellschaft war zuvor insolvent; Buchführungsunterlagen waren unvollständig oder fehlten. Der Kläger machte geltend, die Steuerpflicht oder Erklärungspflicht der Gesellschaft sei nicht ausreichend festgestellt worden. • Kein Unterbrechungshindernis durch Insolvenz: Das Insolvenzverfahren war aufgehoben, daher ist die Entscheidung möglich. • Mangel an Aussicht auf Erfolg des Zulassungsantrags rechtfertigt Ablehnung der Prozesskostenhilfe (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). • Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO liegen nicht vor: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils; weder tragende Rechtssätze noch wesentliche Tatsachenfeststellungen wurden schlüssig in Frage gestellt. • Sachverhaltsbezogener Vortrag des Klägers genügt nicht den Anforderungen des §124a Abs.4 Satz4 VwGO; Behauptete Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft wird durch spätere abgegebene Steuererklärungen und Hinweise auf laufende Umsätze widerlegt. • Pflichten des Geschäftsführers zur Mittelvorsorge, Bildung bilanzieller Steuerrückstellungen und Frist zur Insolvenzantragstellung (§15a InsO) erfordern substantiierten Vortrag, warum trotz dieser Pflichten keine Mittel verfügbar waren; ein solcher Vortrag fehlt. • Mitwirkungspflicht des potentiellen Haftungsschuldners besteht (§12 Abs.1 Nr.3 KAG i.V.m. §90 Abs.1 AO); der Kläger verweigerte in der Anhörung konkrete Angaben zur Liquidität und machte sich dadurch angreifbar. • Fehlende oder mangelhafte Buchführung kann sich nicht zu Gunsten des Klägers auswirken; als Geschäftsführer war er zur ordnungsgemäßen Buchführung und zur Sicherstellung der Aufbewahrung verpflichtet (§140 AO, §41 GmbHG, §239 HGB). • Zur Bestimmung der erklärungspflichtigen Person ist keine ausdrückliche Nennung in der Satzung erforderlich; Auslegung der Satzung und Aufforderungen der Gemeinde können die Erklärungspflicht begründen (§12 Abs.1 Nr.4 KAG i.V.m. §149 AO). • Ein etwaiges Mitverschulden der Gemeinde (z. B. späte Schätzung oder Nichtvornahme von Vorauszahlungen) ist nicht feststellbar und würde der Entscheidung nur insoweit Bedeutung zukommen, als es das Verschulden des Haftungsschuldners deutlich überwiegen müsste; hier liegt vorsätzliches Pflichtversäumnis des Klägers vor. • Die Ermessenspraxis der Behörde nachträglich Bescheide wegen Vermögenslosigkeit zurückzunehmen begründet keinen Rückschluss auf das Ermessen zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheids; für die Rechtmäßigkeit kommt es auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und der Antrag auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens; der Streitwert wird festgesetzt. Die Ablehnung gründet sich darauf, dass die Zulassungsvoraussetzungen des §124 Abs.2 VwGO nicht vorliegen und der Kläger keinen substantiierten Vortrag geliefert hat, der ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung begründen würde. Insbesondere konnte der Kläger nicht darlegen, dass die Gesellschaft zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zahlungsunfähig war, und er hat seine Mitwirkungspflichten zur Aufklärung der Liquidität verletzt. Weiterhin rechtfertigt die Auslegung der Satzung die Annahme der Erklärungspflicht der Gesellschaft; formelle oder verfahrensrechtliche Mängel, die das Urteil infrage stellen würden, sind nicht festgestellt worden.