Beschluss
14 A 1817/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0316.14A1817.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.591,60 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.591,60 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Zu Unrecht zieht der Kläger eine grob fahrlässige Pflichtverletzung in Zweifel. Als Geschäftsführer der Steuerschuldnerin war er verpflichtet, deren Steuerschulden im Fälligkeitszeitpunkt zu erfüllen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ KAG ‑ i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung ‑ AO ‑). Die hier in Rede stehenden Schulden sind ausweislich des angegriffenen Urteils spätestens am 14.5.2014 fällig geworden, also zu einer Zeit, als der Kläger noch Geschäftsführer war (bis 12.8.2014). Der Kläger behauptet noch nicht einmal, die Schulden erfüllt zu haben, sondern er macht lediglich geltend, er habe "die Vergnügungssteuerfestsetzungen ordnungsgemäß verbucht". Der Kläger hatte aber zu erfüllen, nicht bloß zu verbuchen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend auf S. 4 des Urteils ausführt ("Vergnügungssteuern nicht entrichtet"). Wenn er sich vorsätzlich auf die Verbuchungstätigkeit beschränkt hat, steht in Wirklichkeit nicht nur eine grob fahrlässige, sondern eine vorsätzliche Pflichtverletzung in Rede. Seine Einlassungen, er habe keine Mitwirkungspflichten verletzt, weil er nach seiner Abberufung keinen Zugriff mehr auf Geschäftsunterlagen habe und nicht wisse, warum nach seiner Abberufung nicht gezahlt worden sei, sind abwegig. Es geht nicht um fehlende Zahlungen durch den nachfolgenden Geschäftsführer, sondern um fehlende Zahlungen auf fällige Forderungen durch den Kläger während seiner Geschäftsführerzeit. Selbst aus der Erinnerung heraus muss der Kläger sich dazu erklären. Deshalb liegt auch die geltend gemachte Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Senats (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zur fehlenden Pflicht des Haftenden, sich nicht mehr in seinem Besitz befindliche Buchführungsunterlagen zu beschaffen, nicht vor. Mit seinem Einwand, bei einer Ausschöpfung der Vollstreckungsmöglichkeiten gegen die Steuerschuldnerin hätte der Beklagte vollständige Zahlung erreichen können, macht der Kläger ein Mitverschulden der Beklagten an der Entstehung des Steuerschadens geltend. Vgl. dazu etwa BFH Beschluss vom 12.9.2014 ‑ VII B 99/13 ‑, juris, Rn. 29, Beschluss vom 18.11.2010 ‑ XI B 28/10 ‑, juris, Rn. 10, Urteil vom 30.8.2005 ‑ VII R 61/04 ‑, juris, Rn. 9 f., und Beschluss vom 11.5.2000 ‑ VII B 217/99 ‑, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 27.7.2016 ‑ 14 A 1007/16 ‑, NRWE, Rn. 34 ff.; zur Berücksichtigung statt bei der Ermessensausübung auf der Tatbestandsebene Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 3. Aufl., Rn. 159, und Loose, in: Tipke/Kruse, AO, FGO, Loseblattsammlung (Stand: November 2017), § 69 AO, Rn. 28. Hier kann angesichts der erfolglosen Pfändungsversuche bei einer Bank und beim Finanzamt wegen eventueller Steuererstattungsansprüche überhaupt kein Mitverschulden festgestellt werden, geschweige denn ‑ wie erforderlich ‑ ein deutlich überwiegendes. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte hätte vollständige Zahlung durch Ausschöpfung von Vollstreckungsmöglichkeiten erreichen können, entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage. Der Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Insoweit wird zwar der Verfahrensmangel unterbliebener Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht. Es wird aber nicht dargelegt, welche konkrete Ermittlungsmaßnahme sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsaufassung hätte aufdrängen müssen. Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts ist nämlich nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder - sollte dies nicht der Fall gewesen sein - aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.9.2016 ‑ 5 B 3.16 D ‑, juris, Rn. 9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.