Beschluss
5 B 1265/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine gefangene Hauskatze kann bei fehlenden Anhaltspunkten für Eigentumsaufgabe als Fundtier i.S.d. §§ 965 ff. BGB behandelt und von der Fundbehörde in Verwahrung genommen werden.
• Bei summarischer Prüfung reicht das Vorliegen typischer Indizien (guter Ernährungszustand, gepflegtes Erscheinungsbild, menschenzugewandtes Verhalten, hilflose Lage) aus, um Herrenlosigkeit zu verneinen und eine Annahmepflicht der Fundbehörde zu begründen.
• Besteht besondere Eilbedürftigkeit, weil dem Finder eine tierschutzgerechte Unterbringung nicht möglich ist, rechtfertigt dies eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zur vorläufigen Verwahrung des Tieres.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Verwahrung gefangener Hauskatze als Fundtier • Eine gefangene Hauskatze kann bei fehlenden Anhaltspunkten für Eigentumsaufgabe als Fundtier i.S.d. §§ 965 ff. BGB behandelt und von der Fundbehörde in Verwahrung genommen werden. • Bei summarischer Prüfung reicht das Vorliegen typischer Indizien (guter Ernährungszustand, gepflegtes Erscheinungsbild, menschenzugewandtes Verhalten, hilflose Lage) aus, um Herrenlosigkeit zu verneinen und eine Annahmepflicht der Fundbehörde zu begründen. • Besteht besondere Eilbedürftigkeit, weil dem Finder eine tierschutzgerechte Unterbringung nicht möglich ist, rechtfertigt dies eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zur vorläufigen Verwahrung des Tieres. Der Antragsteller fing mit einer Lebendfangfalle eine Hauskatze auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen. Die Behörde (Antragsgegnerin) verweigerte die Annahme des Tieres. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz und verlangte, die Behörde zur vorläufigen Verwahrung der Katze zu verpflichten, da er sie tierschutzgerecht nicht selbst unterbringen könne. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt; die Behörde legte Beschwerde ein. Streitgegenstand ist, ob die gefangene Katze als Fundtier i.S.d. §§ 965 ff. BGB zu behandeln und die Behörde zur Verwahrung zu verpflichten ist, sowie ob besondere Eilbedürftigkeit vorliegt. Relevante Tatsachen sind das gepflegte Erscheinungsbild, guter Ernährungszustand und menschenzugewandtes Verhalten der Katze sowie ihr Auffinden in einer Lebendfangfalle; Hinweise auf Aussetzung oder Wildtierstatus fehlen. • Anwendbarkeit des Fundrechts: Nach §§ 965 ff. BGB finden die Fundvorschriften grundsätzlich auf Tiere Anwendung (§ 90a BGB). Das Verwaltungsgericht durfte aufgrund der summarischen Prüfung annehmen, dass es sich nicht um ein herrenloses Wildtier (§ 960 BGB) oder um eine offensichtlich ausgesetzte Katze (§ 959 BGB) handelt. • Herrenlosigkeit und Dereliktion: Für eine Eigentumsaufgabe (Dereliktion) bedarf es eindeutiger Umstände; diese liegen nicht vor. Indizien wie guter Ernährungszustand, gepflegtes Erscheinungsbild und menschenzugewandtes Verhalten sprechen dagegen, dass der Eigentümer aufgegeben hat. • Beurteilung des Auffindens: Das Auffinden in einer Lebendfangfalle und die hilflose Lage der Katze sprechen für ein Fundtier; Entfernung der Falle von Wohnbebauung ist kein sicheres Indiz für Herrennlosigkeit, da Freigänger große Streifräume haben können. • Tierschutzrechtliche Verpflichtung der Fundbehörde: Die Fundbehörde ist gemäß den einschlägigen Vorschriften und Verwaltungsvorgaben verpflichtet, gefundene Tiere tierschutzgerecht unterzubringen; ein pauschaler Verweis auf fehlende Gewöhnung des Tieres an Menschen entbindet nicht von dieser Pflicht. • Eilbedürftigkeit und Anordnungsgrund: Besondere Eilbedürftigkeit liegt vor, weil dem Antragsteller die tierschutzgerechte Unterbringung (z. B. wegen Jagdhunden auf dem Hof) nicht zugemutet werden kann; daher rechtfertigt § 123 VwGO die einstweilige Verpflichtung zur Verwahrung. • Keine Vorwegnahme der Hauptsache: Die angeordnete vorläufige Verwahrung stellt keine unzulässige Vorwegnahme dar, vielmehr dient sie dem effektiven Rechtsschutz, solange die Hauptsache nicht entschieden ist. • Keine Entlastung durch Ordnungsrecht oder Jagdrecht: Fehlende landesrechtliche Regelungen für Beifang in Nordrhein-Westfalen führen nicht dazu, dass die Fundregelungen der §§ 965 ff. BGB nicht anzuwenden wären; aus dem Ordnungsrecht ergibt sich keine Pflichtminderung zugunsten der Behörde. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Antragsgegnerin verpflichtet, die gefangene Hauskatze vorläufig als Fundsache in Verwahrung zu nehmen. Es besteht bei summarischer Prüfung kein Anhalt für eine Eigentumsaufgabe des Tieres; typische Indizien sprechen dafür, dass es sich um eine Hauskatze mit Eigentümerstatus handelt, die jedoch in einer hilflosen Lage gefunden wurde. Wegen der fehlenden Möglichkeit des Antragstellers, die Katze tierschutzgerecht zu halten, liegt besondere Eilbedürftigkeit vor, sodass die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO gerechtfertigt ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 500 EUR festgesetzt.