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Urteil

4 K 864/14

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0123.4K864.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin ist niedergelassene Tierärzte in C. und verlangt von der Beklagten Ersatz von Aufwendungen für die tierärztliche Behandlung einer verletzten Katze i.H.v. 372,77 € nebst Verzugszinsen sowie Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden i.H.v. 70,20 €. Am Abend des 6. März 2014 gegen 19.30 Uhr wurde von einer Verkehrsteilnehmerin in einem Straßengraben in T. , einem Ortsteil der Beklagten, eine verletzte Katze aufgefunden. Die Finderin brachte das Tier zu der Klägerin, da sie die Katze keinem Eigentümer zuordnen und bei der Beklagten niemanden erreichen konnte. Die Klägerin stellte bei der Katze einen Kieferbruch vorne unten fest und operierte diese noch am selben Abend. Am 8. März 2014 stellte sie außerdem eine Oberschenkelfraktur hinten links fest. Die Katze wurde in der Zeit vom 6. März 2014 bis zum 11. März 2014 behandelt. Am 11. März 2014 vermittelte die Klägerin die Katze in private Hand weiter, nämlich an ihre Mitarbeiterin, ohne hierfür eine Vermittlungsgebühr zu erheben. Mit Rechnung vom 12. März 2014 stellte die Klägerin der Beklagten ihre tierärztlichen Leistungen über insgesamt 372,77 € in Rechnung. Die Beklagte schickte die Rechnung mit Schreiben vom 21. März 2014 an die Klägerin zurück und erklärte, dass sie einen Vertrag mit dem Tierschutzverein L. und Umgebung e.V. geschlossen habe. Im Rahmen dieses Vertrags würden alle Fundtiere behandelt und betreut. Die Katze sei jedoch nicht als Fundtier bei dem Tierschutzverein abgegeben worden. Daher sehe sie keine Möglichkeiten, die der Klägerin entstandenen Kosten zu übernehmen. Zwischen der Beklagten und der Tierheimbetriebsgesellschaft L. gemeinnützige UG bestand seinerzeit ein Fund- und Verwahrtierkostenvertrag, in dem sich die Tierheimbetriebsgesellschaft verpflichtet, u.a. die Fundtiere aus dem Gebiet der Gemeinde L. aufzunehmen, artgerecht unterzubringen und bis zur Weiterleitung zu verwahren. Im Gegenzug dazu verpflichtete sich die Beklagte zur Deckung der notwendigen Aufwendungen der Tierheimbetriebsgesellschaft für die Abholung, Verwahrung, Pflege und Vermittlung sowie für die notwendige tierärztliche Versorgung aufgenommener Tiere zur Zahlung eines in vier jährlichen Raten zu zahlenden Pauschalbetrags i.H.v. 9.500,00 € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. März 2014 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 4. April 2014 nochmals auf, die Rechnung zu begleichen einschließlich der durch dieses Schreiben entstandenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 70,20 €. Ihr stehe ein Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Sie habe mit der tierärztlichen Behandlung eine Aufgabe der Beklagten als Fundbehörde und damit im Sinne der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ein „fremdes Geschäft" wahrgenommen. Die Beklagte sei daher zum Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen verpflichtet. Mit Schreiben vom 22. April 2014 lehnte die Beklagte erneut die Bezahlung der Rechnung ab. Sie führte aus, dass die Forderung der Klägerin bereits dem Grunde nach nicht bestehe. Es werde bestritten, dass es sich bei der Katze um ein Fundtier gehandelt habe. Zudem sei sie weder über die Aufnahme des Tieres informiert noch sei das Tier zur Abholung angeboten worden. Im Übrigen werde bei der Kostenrechnung keine Vermittlungsgebühr angerechnet, obwohl die Klägerin nach eigenen Angaben das Tier inzwischen selbst weiter vermittelt habe. Die Klägerin hat am 3. Mai 2014 Klage erhoben. Sie macht geltend, dass ihr gegen die Beklagte ein Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag zustehe. Sie habe mit der tierärztlichen Notfallbehandlung der verletzten Katze ein Geschäft der Beklagten für diese und damit ein objektiv fremdes Geschäft geführt. Die Beklagte sei als Fundbehörde gemäß § 967 BGB für die Entgegennahme und Verwahrung von Fundsachen zuständig. Als Fundsachen gölten nach §§ 90a, 967 BGB auch verlorene oder entlaufene Tiere, die nicht offensichtlich herrenlos seien und von einer Person an sich genommen würden, die nicht zuvor Eigentum oder Besitz an dem Tier gehabt habe. Bei der verletzten Katze habe es sich um ein solches Fundtier gehandelt. Sie sei nicht herrenlos gewesen. Sie sei vielmehr äußerst zutraulich gewesen und habe keinerlei Abwehrreaktionen gezeigt, so dass sie sich ohne weiteres auf den Arm habe nehmen lassen. Ihr Fell sei äußerst gepflegt gewesen und der Ernährungszustand habe dem eines gut gefütterten Haustiers entsprochen. Außerdem habe am 7. März 2014 vormittags ihre Mitarbeiterin auch das Ordnungsamt der Beklagten über das Auffinden der Katze und deren Behandlung informiert. Der dort tätige Mitarbeiter, Herr Q. , habe in diesem Telefonat erklärt, dass bei der Beklagten ab nachmittags 17:30 Uhr auch in Notsituationen niemand mehr zu erreichen sei. Die umgehende Behandlung der Katze sei auch notwendig gewesen, da das Tier ein Aufschieben der Behandlung auf den nächsten Tag nicht überlebt hätte. Sie - die Klägerin - sei im Übrigen auch standesrechtlich gehalten gewesen, das schwer verletzte Tier zu behandeln. Die Beklagte sei daher verpflichtet, ihre Rechnung auszugleichen. Da die Beklagte sich mit der Zahlung in Verzug befunden habe, schulde sie auch die vorgerichtlichen anwaltlichen Kosten gemäß Aufforderungsschreiben vom 25. März 2014 i.H.v. 70,20 € und die geltend gemachten Verzugszinsen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 372,77 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. April 2014 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 70,20 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der Klägerin ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht zustehe. Die Klägerin habe bei der tierärztlichen Behandlung der Katze weder in ihrem Interesse noch in ihrem erklärten oder mutmaßlichen Willen gehandelt. Es werde zudem bestritten, dass sich bei der angeblich behandelten Katze um ein Fundtier gehandelt habe. Insbesondere werde bestritten, dass die Katze zutraulich gewesen sei. Mit Nichtwissen werde auch bestritten, dass die in der Rechnung vom 12. März 2014 abgerechneten Leistungen erbracht worden seien. Sie – die Beklagte – sei über die Aufnahme des Tieres auch nicht informiert worden. Entgegen der Behauptung der Klägerin sei ihr Ordnungsamt, namentlich Herr Q. , am 7. März 2014 nicht benachrichtigt worden. Nach Rückfragen im Bürgerservice sowie bei den Mitarbeitern des Ordnungsamtes stehe fest, dass ein entsprechender Anruf nicht entgegengenommen worden sei. Im Übrigen habe die Klägerin vor einer Weitervermittlung des Tieres zunächst versuchen müssen, den Eigentümer zu ermitteln, anstatt das Tier bereits nach fünf Tagen privat weiter zu vermitteln. Eine Suchanzeige ins T. und Umgebung wäre erforderlich und zumutbar gewesen. Jedenfalls seien eventuell für die Vermittlung erhobene Gebühren auf die geltend gemachten Aufwendungen anzurechnen. Schließlich könne die Klägerin sich wegen der entstandenen Kosten auch an ihre Mitarbeiterin halten, die neue Eigentümerin der Katze sei, da die Behandlung der Katze in deren Interesse gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2017 ist die Mitarbeiterin der Klägerin als Zeugin vernommen worden. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zwar zulässig (vgl. §§ 43 Abs. 2 VwGO), aber unbegründet. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für die tierärztliche Behandlung der verletzten Katze i.H.v. 372,77 € zu. 1. Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683, 677, 679, 670 BGB entsprechend. a) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. §§ 677 ff. BGB) finden auch im Bereich des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung, wenn ein Bürger die Erstattung von Aufwendungen begehrt, die ihm dadurch entstanden sind, dass er Aufgaben aus dem Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170 = juris, Rn. 13. b) Gemäß §§ 683 S. 1, 677 BGB kann der Geschäftsführer, der für einen anderen ein Geschäft besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Gemäß § 683 S. 2 BGB steht dem Geschäftsführer dieser Anspruch in den Fällen des § 679 BGB auch dann zu, wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht. Ein Fall des § 679 BGB liegt u.a. vor, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt würde. Die Voraussetzungen des § 677 BGB sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn die Klägerin hat mit der tierärztlichen Behandlung der Katze kein Geschäft der Beklagten und damit kein (objektiv) fremdes Geschäft im Sinne der Vorschrift geführt. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass die Klägerin mit der Finderin einen Behandlungsvertrag die Katze betreffend abgeschlossen hätte, aufgrund dessen sie ein Entgelt hätte verlangen können, so dass ein Rückgriff auf die §§ 683 ff. BGB wegen des aus der Parteiautonomie folgenden Vorrangs der vertraglichen Rechte gegenüber einem Ausgleich der aus der erbrachten Leistung resultierenden Vorteile Dritter, die außerhalb des Vertrags stehen - die Beklagte -, ausgeschlossen wäre. Vgl. hierzu: BGH, Urteile vom 21. Juni 2012 - III ZR 275/11 -, VersR 2013, 1538 = juris, Rn. 16, und vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01 -, NJW-RR 2003 = juris, Rn. 17. Denn die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass sie mit der Finderin, da diese nicht Eigentümerin der Katze gewesen sei, keinen Behandlungsvertrag abgeschlossen, sondern von vornherein beabsichtigt habe, die Behandlungskosten für die Katze der Beklagten in Rechnung zu stellen. Eine Zuständigkeit bzw. Verpflichtung der Beklagten zur tierärztlichen Behandlung der Katze kann sich allein aus den Vorschriften des Fundrechts (vgl. §§ 965 ff. BGB), insbesondere aus § 967 BGB ergeben. aa) Die Beklagte ist als örtliche Ordnungsbehörde zwar zuständige Fundbehörde im Sinne der §§ 965 ff. BGB (vgl. § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit im Fundrecht vom 27. September 1977 - GV.NRW.1977, S. 350). bb) Das in den §§ 965 ff. BGB geregelte Fundrecht ist auch auf Tiere anwendbar. Gemäß § 90a S. 1 BGB sind Tiere zwar keine Sachen, auf sie sind aber die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht - was hier nicht der Fall ist - etwas anderes bestimmt ist (vgl. § 90a S. 3 BGB). cc) Bei der Katze handelte es sich auch um eine verlorene Sache. Verloren sind Sachen und damit auch Tiere, wenn sie besitzlos, aber nicht herrenlos sind. Herrenlos sind Tiere, an denen nie Eigentum bestanden hat, insbesondere Wildtiere (vgl. § 960 Abs. 1 BGB), oder an denen das Eigentum aufgegeben worden ist. Vorliegend ist nicht festzustellen, dass die Katze, die verletzt in einem Straßengraben und damit außerhalb des tatsächlichen Herrschaftsbereichs eines Eigentümers oder Besitzers aufgefunden wurde, also besitzlos war, herrenlos war. Die Katze war kein Wildtier im Sinne von § 960 BGB. Wilde Tiere sind nur solche Tiere, die keine Haustiere sind, d.h. Tiere, die normalerweise - gattungsmäßig - unter menschlicher Herrschaft leben. Bei der gefundenen Katze handelt es sich aber um eine Hauskatze. Solche werden regelmäßig als Haustiere gehalten und sind keine Wildtiere, auch wenn sie herumstreunen oder sogar verwildern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2016 - 5 B 1265/15 -, NJW 2016, 3673; juris, Rn. 7; Bay. VGH, Urteil vom 27. November 2015 - 5 BV 14.1846 -, juris, Rn. 22; VG Stuttgart, Urteil vom 16. Dezember 2013 - 4 K 29/13 -, juris, Rn. 28. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Katze gemäß § 959 BGB herrenlos (geworden) war. Danach wird eine bewegliche Sache herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz an der Sache aufgibt. Vorliegend gibt es keinen Hinweis darauf, dass der Eigentümer die Katze ausgesetzt hätte oder dass das Tier von einer ausgesetzten Katze abstammt. Eine Dereliktion kann insoweit nur angenommen werden, wenn sie offensichtlich ist, wenn also die Umstände der Auffinde-Situation eindeutig auf einen Willen zur Eigentumsaufgabe schließen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2016 - 5 B 1265/15 -, NJW 2016, 3673; juris, Rn. 9; Bay. VGH, Urteil vom 27. November 2015 - 5 BV 14.1846 -, juris, Rn. 22; Nieders. OVG, Urteil vom 23. April 2012 - 11 LB 267/11-, juris, Rn. 27. Das war hier nicht der Fall. Die Umstände des Auffindens und zusätzliche Indizien wie der Allgemeinzustand und das Verhalten der Katze sprechen vielmehr gegen einen Willen des Berechtigten zur Eigentumsaufgabe. Gegen eine Eigentumsaufgabe spricht zunächst, dass die Katze in der Ortschaft T. aufgefunden worden ist. Die Nähe zur Wohnbebauung lässt darauf schließen, dass sie einem dortigen Anwohner gehörte. Dass die Finderin die Katze keinem Eigentümer zuordnen konnte, ändert daran nichts, da ihr nicht alle Katzenhalter vor Ort bekannt sein können. Das Auffinden einer Katze in verletztem Zustand in einem Straßengraben spricht vielmehr für die Annahme eines Fundtiers. Typisches Indiz für ein gefundenes Tier ist nämlich, dass es sich - wie hier - in einer hilflosen Lage befindet und aus eigener Kraft trotz Wollens nicht mehr zum Eigentümer oder Besitzer zurückkehren kann. Gegen eine Herrenlosigkeit des Tieres sprechen insbesondere auch der gute Ernährungs- und Pflegezustand der Katze sowie ihr zutrauliches und menschenbezogenes Verhalten, wie es übereinstimmend von der Klägerin und der Zeugin Völler beschrieben wurde. An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass die Katze weder gechipt noch tätowiert war. Denn es ist gerichtsbekannt, dass nicht alle Hauskatzen eine entsprechend Kennzeichnung aufweisen. Auch die Tatsache, dass bei der Beklagten in der Folgezeit keine Verlustmeldung bezüglich der Katze eingegangen ist, rechtfertigt allein nicht den sicheren Schluss auf ihre Herrenlosigkeit. Kann eine Dereliktion danach aufgrund der äußeren Umstände offensichtlich nicht angenommen werden, liegt es sowohl im Interesse eines möglichen Verlierers als auch im öffentlichen Interesse am Schutz eines Tieres, das als Haustier auf eine Inobhutname durch den Menschen angewiesen ist (vgl. auch §§ 1 S. 2, 2 Nr. 1, 3 Nr. 3 TierSchG), dieses als Fundtier zu behandeln. Vgl. ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2016 - 5 B 1265/15 -, NJW 2016, 3673 = juris, Rn. 14; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12. Januar 2011 - 3 L 272/06 -, DVBl. 2011, 975 = juris, Rn. 24 f. dd) Die Beklagte war zum Zeitpunkt der tierärztlichen Behandlung der Katze jedoch nicht für die Verwahrung und Versorgung der Katze zuständig. § 966 Abs. 1 BGB bestimmt, dass im Grundsatz der Finder zur Verwahrung der Fundsache verpflichtet ist. Zu der Verwahrungspflicht gehört auch die Pflicht zur Erhaltung der Fundsache, bei Tieren also die Pflicht zur Fütterung und erforderlichenfalls zur tierärztlichen Versorgung (arg. ex § 970 BGB). Vgl. Oechsler, in Münchener Kommentar, BGB, Band 7, 7. Aufl. (2017), § 966 Rn. 2. Danach war grundsätzlich die Verkehrsteilnehmerin, die die verletzte Katze gefunden, an sich genommen und zur Klägerin gebracht hat, für die Verwahrung und Versorgung der Katze verantwortlich. Die Finderin hat sich ihrer gesetzlichen Pflichten aus § 966 Abs. 1 BGB insbesondere auch nicht durch die Überlassung der Katze an die Klägerin entledigen können. Denn die zulässige Unterbringung der Fundsache bei einem Dritten ‑ hier der Klägerin - entbindet den Finder nicht von seinen Pflichten. Vgl. Oechsler, in Münchener Kommentar, BGB, Band 7, 7. Aufl. (2017), § 966 Rn. 2; Bay. VGH, Urteile vom 24. November 2015 - 5 BV 14.1737 -, juris, Rn. 32, und - 5 BV 14.2048 -, juris, Rn. 19. Die Pflicht zur Verwahrung und Versorgung der Katze ist auch nicht auf die Beklagte übergegangen ist. Nach § 967 BGB hat der Finder einer verlorenen Sache allerdings das Recht, diese bei der zuständigen Behörde abzuliefern. Mit der Ablieferung bei der Fundbehörde endet die Pflicht des Finders zur Verwahrung und Erhaltung der Fundsache aus § 966 Abs. 1 BGB. Ablieferung bedeutet dabei die Aufgabe des Besitzes an der Fundsache zu Gunsten der zuständigen Behörde. Der Finder hat mit der Ablieferung der Fundsache bei der Fundbehörde somit die Möglichkeit, sich von seiner Verwahrungs- und Erhaltungspflicht für die Zukunft zu befreien, ohne dadurch seine Rechte ‑ auf Finderlohn (vgl. § 971 BGB), Aufwendungsersatz (vgl. § 970 BGB), Eigentumserwerb (vgl. § 973 BGB) - zu verlieren (vgl. § 975 S. 1 BGB). Die befreiende Wirkung tritt allerdings erst mit der tatsächlichen Ablieferung der Fundsache bei der Fundbehörde ein. Vgl. Gursky, in: Staudinger, BGB, Stand: 2017, § 967 BGB, Rn. 1; Oechsler, in: Münchener Kommentar, BGB, Band 7, 7. Aufl. (2017), § 967 Rn. 2; Bay. VGH, Urteile vom 24. November 2015 - 5 BV 14.1737 -, juris, Rn. 35 ff., und - 5 BV 14.2048 -, juris, Rn. 21. Sie erfolgt insbesondere auch nicht schon dann, wenn die zuständige Behörde die Annahme unberechtigter Weise verweigert. Lehnt die Fundbehörde die Annahme der Fundsache ab - etwa in der Meinung, es handele sich um eine herrenlose Sache -, kann der Finder sein Recht auf Ablieferung und Begründung eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses nur im Wege einer - verwaltungsgerichtlichen - Leistungsklage oder, sofern eine besondere Dringlichkeit besteht, im Wege einer einstweiligen Anordnung durchsetzen. Vgl. Gursky, in: Staudinger, BGB, Stand: 2017, § 967 BGB, Rn. 1; Oechsler, in: Münchener Kommentar, BGB, Bd. 7, 7. Aufl. (2017), § 967 Rn. 2; zu einem solchen Fall: OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2016, - 5 B 1265/15 -, NJW 2016, 3673 = juris, 1 ff. Denn mit dem in § 967 BGB dem Finder eingeräumten subjektiv-öffentlichen Recht auf Ablieferung einer Fundsache korrespondiert die Pflicht der Fundbehörde zur Annahme der Sache. Entstehen dem Finder infolge einer schuldhaften Verweigerung der Annahme durch die Fundbehörde (Verzögerungs-)Schäden, stehen ihm dieser gegenüber ggf. Amtshaftungsansprüche aus Art. 34 GG, § 839 BGB zu. Vgl. Gursky, in: Staudinger, BGB, Stand: 2017, § 967 BGB, Rn. 1; Oechsler, in: Münchener Kommentar, BGB, Band 7, 7. Aufl. (2017), § 967 Rn. 2. Erst mit der Ablieferung der Fundsache entsteht ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zwischen der Fundbehörde und dem Empfangsberechtigten. Im Rahmen dieses Verwahrungsverhältnisses ist sodann die Fundbehörde für die Verwahrung und Erhaltung der Fundsache verpflichtet. Vgl. Gursky, in: Staudinger, BGB, Stand: 2017, § 967 BGB, Rn. 2; Oechsler, in: Münchener Kommentar, BGB, Band 7, 7. Aufl. (2017), § 967 Rn. 3. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Verantwortung für die Verwahrung und Erhaltung einer Fundsache, d.h. bei einem Fundtier auch eine notwendige tierärztliche Versorgung, bis zu ihrer tatsächlichen Ablieferung bei der Fundbehörde allein beim Finder liegt. Vgl. ebenso : Bay. VGH, Urteile vom 27. November 2015 - 5 BV 14.2048 -, juris, Rn. 21 ff., insb. 28, und - 5 BV 14.1737 -, juris, Rn. 32 ff., insb. 39; a.A. - Verwahrpflicht der Fundbehörde ohne Ablieferung: Nieders. OVG, Urteil vom 23. April 2012 - 11 LB 267/11 -, NdsVBl. 2012, 217 = juris, Rn. 30, 37; nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 8 B 60.12 -, juris, Rn. 5 (allerdings nur zur ‑ verneinten - Frage, ob die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Private mit pflichtbefreiender Wirkung ohne Rechtsgrundlage möglich ist); OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12. Januar 2011 - 3 L 272/06 -, DVBl. 2011, 975 = juris, Rn. 18; Verwahrpflicht der Fundbehörde mit Fundanzeige: VG Stuttgart, Urteil vom 16. Dezember 2013 - 4 K 29/13 -, RdL 2014, 337 = juris, Rn. 31 f.; Verwahrpflicht der Fundbehörde bei bloßem Wille zur Ablieferung: VG Saarland, Urteil vom 24. April 2013 - 5 K 593/12 -, RdL 2013, 239 = juris, Rn. 33. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Verpflichtung zur tierärztlichen Behandlung der Katze mangels Ablieferung nicht auf die Beklagte übergegangen. Die Finderin hat die verletzte Katze zu keinem Zeitpunkt, insbesondere nicht vor der Behandlung durch die Klägerin, bei der Beklagten als zuständiger Fundbehörde abgeliefert, d.h. dieser den Besitz an der Katze überlassen. Daran ändert auch nichts, dass die Finderin den Angaben der Klägerin zufolge nach dem Auffinden der Katze ohne Erfolg versucht hat, die Beklagte zu erreichen. Unabhängig davon, dass diese Darstellung mit Blick auf die Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung und den von ihr vorgelegten Unterlagen, wonach seinerzeit in Kooperation mit der Stadt T1. und der Gemeinde I. eine gemeinsame 24-Stunden-Rufbereitschaft der Ordnungsbehörden u.a. zur Unterbringung von Fundtieren eingerichtet und laut Bereitschaftsplan 2014 am Fundtag die Gemeinde T1. zuständig war, bereits zweifelhaft erscheint, hätte die Finderin die Katze auch bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle (Bezirksdienst L. ) abliefern können. Denn in einem Fall, in dem ein Handeln der örtlichen Ordnungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint, etwa weil diese nicht erreichbar ist, hat die Polizei in eigener Zuständigkeit zum Zwecke der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung tätig zu werden (vgl. § 1 Abs. 1 S. 3 PolG NRW). Das bedeutet, dass die Polizei in Notfällen auch die Aufgaben der Fundbehörde als örtliche Ordnungsbehörde einschließlich der Entgegennahme von Fundanzeigen oder Fundsachen zu erfüllen hat (vgl. auch Nr. 4.2 des Runderlasses des Innenministeriums vom 19. September 2001 ‑ 12/68.10.10-44/2940/1 -, wonach in besonderen Fällen Fundsachen oder vorläufige Fundanzeigen auch von der Polizei entgegenzunehmen sind, und zwar u.a. dann, wenn die Verweisung des Finders auf die nächste Ordnungsbehörde unzumutbar oder unzweckmäßig erscheint, sowie Nr. 4.4 des Erlasses, wonach Fundsachen, die die Polizei angenommen hat, von der Ordnungsbehörde nach Benachrichtigung durch die Polizei abzuholen sind). Die Zeugin hat die verletzte Katze jedoch auch nicht bei der Polizei abgegeben. Zu einem Übergang der Verwahrungs- und Versorgungspflicht von der Finderin auf die Beklagte ist es auch nicht deswegen gekommen, weil die Klägerin und ihre Mitarbeiterin, die Zeugin W. , die Beklagte - was von dieser jedoch bestritten wird - am 7. März 2014 bzw. kurze Zeit später über den Fund und die Behandlung der Katze telefonisch informiert haben. Selbst wenn nämlich die Beklagte, wie die Klägerin und Zeugin übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung bekundet haben, über den Fund der Katze informiert worden sein sollte, wäre mit einer solchen Fundanzeige für die Finderin kein Übergang der Verwahrungs- und Versorgungspflicht auf die Beklagte verbunden gewesen. Denn die Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde, zu der der Finder gemäߠ§ 965 Abs. 2 S. 1 BGB verpflichtet ist, wenn ihm ‑ wie hier - der Verlierer, Eigentümer oder Empfangsberechtigte unbekannt ist, ersetzt nicht die für die Befreiung von der Verwahrungspflicht erforderliche Ablieferung der Fundsache bei der Fundbehörde. Vgl. ebenso: Bay. VGH, Urteile vom 24. November 2015 - 5 BV 14.1737 -, juris, Rn. 35 ff., und - 5 BV 14.2048 -, juris, Rn. 25. Hiergegen sprechen sowohl Wortlaut als auch Systematik sowie Sinn und Zweck der Fundvorschriften. So spricht § 967 BGB ausdrücklich von der „Ablieferung" der Sache bei der zuständigen Behörde, während in § 965 BGB von einer „Anzeige" des Fundes gegenüber dem Empfangsberechtigten bzw. der zuständigen Behörde die Rede ist. Abgesehen davon, dass schon nach allgemeinem Sprachgebrauch die Ablieferung einer Fundsache etwas anderes ist als die Anzeige eines Fundes und der diesbezüglichen Umstände, knüpfen die Vorschriften auch unterschiedliche Rechtsfolgen an die Anzeigepflicht einerseits und das Ablieferungsrecht andererseits. Während der Finder sich durch die Ablieferung der Fundsache an die Fundbehörde ‑ wie dargelegt - gemäß § 967 BGB von seiner Verwahrungspflicht nach § 966 Abs. 1 BGB befreien kann, sieht § 965 BGB eine entsprechende Rechtsfolge bezüglich der Fundanzeige nicht vor. An die Fundanzeige knüpft vielmehr der Eigentumserwerb des Finders nach § 973 Abs. 1 BGB an bzw. eine Verletzung der Anzeigepflicht führt zum Ausschluss des Anspruchs auf Finderlohn (vgl. § 971 Abs. 2 BGB) oder ggf. zur Schadensersatzpflicht des Finders (vgl. § 968 BGB). Schließlich verfolgen beide Vorschriften auch unterschiedliche Zwecke. Während die Fundanzeige die Behörde in die Lage versetzen soll, den Empfangsberechtigten zu ermitteln und für die Rückführung der Fundsache zu sorgen sowie ggf. zu entscheiden, ob sie die Ablieferung der Fundsache durch den Finder gemäß § 967 BGB anordnet, dient das Recht zur Ablieferung der Fundsache nach § 967 BGB einerseits dem Schutz des Finders und andererseits auch dem Schutz des Eigentümers. Während der Finder die Möglichkeit haben soll, sich von der Pflicht zur Verwahrung und Erhaltung der Fundsache und den damit ggf. verbundenen Kosten zu befreien, soll im Interesse des Eigentümers eine verlässliche Verwahrung der Fundsache durch eine hoheitliche Stelle in Letztverantwortlichkeit gewährleistet sein. Letzteres setzt jedoch voraus, dass die Behörde auch tatsächlich den Besitz an der Fundsache erhält. Denn andernfalls kann sie die ihr letztverantwortlich übertragene Verwahrungs- und Erhaltungspflicht gegenüber dem Empfangsberechtigten nicht erfüllen. Ferner gibt es auch keine Reaktionspflicht der Fundbehörde auf eine Fundanzeige und dementsprechend auch keine Abholpflicht hinsichtlich einer ihr durch Fundanzeige bekannt gewordenen Fundsache. Die Fundvorschriften sehen eine solche Reaktionspflicht nicht vor. Bleibt eine Reaktion der Fundbehörde aus und ordnete sie auch nicht ausdrücklich die Ablieferung des Fundtieres an, bleibt es daher bei der gesetzlichen Grundregel der Verantwortlichkeit des Finders für das Fundtier nach § 966 Abs. 1 BGB. Ein Finder oder ein von ihm beauftragter Dritter - wie hier - kann aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung daher nicht davon ausgehen, dass das Schweigen der Fundbehörde auf eine Fundanzeige eine Einwilligung in die Behandlung des Tieres auf Kosten der Fundbehörde darstellt. Vgl. ebenso: Bay. VGH, Urteile vom 24. November 2015 - 5 BV 14.1737 -, juris, Rn. 38, und - 5 BV 14.2048 -, juris, Rn. 27. Abgesehen davon hat die Klägerin nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung bei dem Telefonat mit der Beklagten dieser gegenüber sowohl eine Ablieferung der Katze im Tierheim als auch eine Abholung der Katze durch Mitarbeiter der Beklagten unter Hinweis darauf abgelehnt, dass die Katze nicht transportfähig und ihre Verbringung aus tierärztlicher Sicht nicht zu verantworten gewesen sei. Unter diesen Umständen bestand für die Beklagte schon keine Veranlassung auf die Fundanzeige der Klägerin zu reagieren. Die Verwahrungs- und Versorgungspflicht ist ferner auch nicht etwa deswegen auf die Beklagte übergegangen, weil die Klägerin die Katze aufgrund eines mit der Beklagten bestehenden oder vereinbarten Vertragsverhältnisses für diese entgegengenommen und dieser aufgrund dessen den mittelbaren Besitz an der Katze vermittelt hätte (vgl. § 868 BGB), wodurch nach der vorgenannten Begriffsdefinition ebenfalls eine Ablieferung der Katze erfolgt sein könnte. Vgl. in diesem Sinne (aber unter Hinweis auf § 854 Abs. 2 BGB) und unter Annahme eines Kontrahierungszwangs: Bay. VGH, Urteil vom 27. November 2015 - 5 BV 14.1846 -, juris, NJW 2016, 1606 = Rn. 26. Denn die Klägerin stand zu dem Zeitpunkt, als die Finderin die Katze bei ihr abgegeben hat, in keinerlei Vertragsverhältnis mit der Beklagten, das die Aufnahme und Versorgung von Fundtieren für die Beklagte und damit ein von dieser abgeleitetes Recht zum Besitz bzw. zur Inbesitznahme von Fundtieren vorsah. Ein solches Vertragsverhältnis bestand allein mit der Tierheimbetriebsgesellschaft L. aufgrund des von der Beklagten mit dieser erstmals im Jahr 2011 geschlossenen und auch im März 2014 weiterhin gültigen Fund- und Verwahrtierkostenvertrags. Auch wurde im Rahmen der telefonischen Benachrichtigung der Beklagte über den Fund der Katze durch die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiterin am 7. März 2014 bzw. kurze Zeit später kein Besitzmittlungsverhältnis - etwa in Form eines Verwahrungs- und/oder Behandlungsvertrags - zwischen der Klägerin und der Beklagten neu vereinbart, aufgrund dessen die Beklagte zumindest mittelbaren Besitz an der Katze erlangt haben könnte. Denn nach den eigenen Angaben der Klägerin und auch der Zeugin W. in der mündlichen Verhandlung erfolgte die telefonische Kontaktaufnahme mit der Beklagten ausschließlich zum Zwecke deren Information über den Sachverhalt, nämlich über den Fund und die Behandlung der Katze. Der Abschluss eines Verwahrungs- und/oder Behandlungsvertrags mit der Klägerin sollte dieser dabei nicht angetragen werden und ist dementsprechend in dem Telefonat auch nicht thematisiert worden. Unter diesen Umständen kann hier dahingestellt bleiben, ob im Fall einer - wie hier -akuten Behandlungsbedürftigkeit des Fundtiers, wie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in der vorzierten Entscheidung angenommen, die Fundbehörde aus Gründen des Tierschutzes einem Kontrahierungszwang unterliegt. Die Kammer weist insoweit lediglich darauf hin, dass im Rechtsverkehr das bloße Schweigen auf ein ‑ hier nicht vorliegendes - Vertragsangebot in aller Regel keine Willenserklärung und damit auch keine Vertragsannahme darstellt, und zwar auch nicht im Falle eines Kontrahierungszwangs. Vgl. zum Erfordernis eines Vertragsschlusses auch beim Kontrahierungszwang etwa: BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - VII ZR 122/12 -, MDR 2013, 321 = juris, Rn. 9. Von der für den Übergang der Verwahrungspflicht auf die Fundbehörde erforderlichen Ablieferung des Fundtiers nach § 967 BGB ist hier auch nicht ausnahmsweise deswegen abzusehen, weil der Finderin die Ablieferung der Katze an die Fundbehörde aufgrund deren Verletzungen ggf. nicht möglich oder zumutbar war. Vgl. offen gelassen: Bay. VGH, Urteile vom 24. November 2015 - 5 BV 14.1737 -, juris, Rn. 40 ff., und 5 BV 14.2048 -, juris, Rn. 33 Zwar war die Katze nach der fachkundigen Einschätzung der Klägerin, an der zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hat, bei ihrem Auffinden verletzt und akut behandlungsbedürftig. Dies belegt bereits die Tatsache, dass sie die Katze nach der Abgabe durch die Finderin noch am selben Abend wegen eines festgestellten Kieferbruchs notoperiert hat. Nach den überzeugenden Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ließ der Gesundheitszustand der Katze, bei der sie zwei Tage später außerdem einen Bruch des linken Hinterbeins festgestellt hatte, auch in den Folgetagen einen Transport nicht zu, weshalb die Klägerin in dem Telefonat mit der Beklagten auch eine Verbringung der Katze ins Tierheim abgelehnt hat. Nach Auffassung der Kammer besteht jedoch auch in einer solchen Notfallsituation kein Anlass, von der dargelegten gesetzlichen Pflichtenverteilung zwischen dem Finder und der Fundbehörde abzusehen und ausnahmsweise eine Verwahrungspflicht und eine damit einhergehende Kostenlast der Fundbehörde ohne vorherige Ablieferung anzunehmen. Denn die Fundvorschriften weisen in den §§ 966, 967, 90a BGB nach ihrem insoweit eindeutigen Regelungsgehalt die Pflicht zur Verwahrung und zum Erhalt eines Fundtiers primär dem Finder und lediglich sekundär, nämlich nach Ablieferung des Fundtiers, der Fundbehörde zu. Die Pflichten des Finders umfassen dabei - wie dargelegt - insbesondere auch die Gewährleistung einer notwendigen tierärztlichen Versorgung. Ist der Zustand eines Fundtiers derart kritisch, dass dessen vorherige Ablieferung bei der Fundbehörde zur Vermeidung unnötiger Schmerzen und Leiden für das Tier (vgl. § 1 S. 2 TierSchG) oder wegen seines sonst zu befürchtenden Verendens nicht in Betracht kommt, hat der Finder ‑ wie hier - davon abzusehen und selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung des Fundtiers zu ergreifen. Eine andere Betrachtung gebietet auch das Tierschutzrecht nicht. Im Gegenteil muss gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, u.a. das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen pflegen. Hierzu gehört auch die Gesundheitsfürsorge einschließlich der tierärztlichen Versorgung eines kranken oder verletzten Tieres. Betreuer bzw. Betreuungspflichtiger im Sinne der Vorschrift ist, wer es - ohne Halter des Tieres zu sein - entweder in einem rein tatsächlichen Sinn übernommen hat, für das Tier - generell oder nur in einer einzelnen Beziehung - zu sorgen oder wer die Rechtspflicht hat, für ein Tier - generell oder nur in einer einzelnen Beziehung - zu sorgen. Hierzu zählt insbesondere auch der Finder eines Tieres. Vgl. hierzu: Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. (2016), § 2 Rn. 5 f. und Rn. 27. Dieses Gesetzesverständnis erscheint schließlich auch mit Blick auf die den Finder in einer Notfallsituation ggf. treffende Kostenlast nicht unbillig. Denn ihm steht für den Fall, dass er zum Zwecke der Erhaltung eines Fundtiers Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gegenüber dem Empfangsberechtigten nach § 970 BGB zu, der neben den Anspruch auf Finderlohn nach § 971 BGB tritt. Die Kosten für die tierärztliche Behandlung eines Fundtiers sind daher letztlich vom Empfangsberechtigten zu tragen. Daran ändert auch nichts, wenn dieser nicht festzustellen ist. Wird nämlich ein Empfangsberechtigter innerhalb von sechs Monaten nach der Fundanzeige bei der Fundbehörde nicht bekannt bzw. verweigert dieser die Erfüllung der dem Finder nach den §§ 970 bis 972 BGB zustehenden Ansprüche, sieht das Gesetz in den §§ 973 und 974 BGB einen Eigentumserwerb des Finders an der Fundsache vor. Daraus folgt jedoch, dass die Fundvorschriften für den Fall, dass ein Empfangsberechtigter nicht ermittelt werden kann, letztlich dem Finder die Tragung der ggf. von ihm aufgewendeten Kosten zuweist, allerdings mit der Möglichkeit eines Eigentumserwerbs an der Fundsache. Ist nach alledem eine Ablieferung der Katze bei der Fundbehörde nicht erfolgt und auch nicht entbehrlich, war die Beklagte für die tierärztliche Behandlung der Katze nicht zuständig, mit der Folge, dass die Klägerin insoweit auch kein Geschäft für sie geführt hat. Die Klägerin muss sich wegen des Ersatzes der von ihr getätigten Aufwendungen vielmehr an die Finderin halten, der die Verwahrungs- und Erhaltungspflicht für die Fundkatze nach § 966 Abs. 1 BGB nach wie vor oblag. 2. Die Klägerin kann einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen schließlich auch nicht aus § 970 BGB ableiten. Dieser Anspruch ist hier gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 GVG auch im Verwaltungsrechtsweg mit zu prüfen. Nach dieser Vorschrift kann der Finder, wenn er zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zur Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen. Die Klägerin ist nicht Gläubigerin eines solchen Anspruchs, weil sie nicht Finderin der Katze war. Die Katze gefunden und an sich genommen im Sinne von § 965 Abs. 1 BGB hat vielmehr die Verkehrsteilnehmerin, die die Katze im Straßengraben entdeckt und anschließend zur Klägerin gebracht hat. Darüber hinaus ist die Beklagte auch nicht Empfangsberechtigte im Sinne der Vorschrift und daher nicht Schuldnerin des Anspruchs. Empfangsberechtigter im Sinne der §§ 965, 970 BGB ist jeder, der ein Besitzrecht an der Fundsache und damit einen Herausgabeanspruch hat, wie etwa der Eigentümer (vgl. § 985 BGB), der Inhaber eines beschränkten dinglichen Rechts (vgl. §§ 165, 1207 20 BGB) oder ein früherer Besitzer (vgl. § 1007 BGB). Vgl. Oechsler, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 7, 7. Aufl. (2017), § 965, Rn. 14; Gursky/Wiegand, in: Staudinger/Gursky/Wiegand, BGB, Stand: 2017, § 965, Rn. 16, juris. Hingegen ist die Behörde, der der Fund gemäß § 965 Abs. 2 BGB anzuzeigen ist, wenn der Empfangsberechtigte unbekannt ist, und die gemäß § 967 BGB zur Entgegennahme der Fundsache verpflichtet ist, nicht ihrerseits empfangsberechtigt. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Das Ablieferungsrecht des Finders sowie die Befugnis der Behörde zur Anordnung der Ablieferung der Fundsache nach § 967 BGB haben mit dem Herausgabeanspruch des Berechtigten nichts zu tun. Vgl. ebenso: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12. Januar 2011 - 3 L 272/06 -, DVBl. 2011, 975 = Juris, Rn. 14. II. Steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Aufwendungsersatz nicht zu, kann sie auch nicht die Zahlung von Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB oder Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden nach § 288 Abs. 4 BGB beanspruchen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 BGB. Die Berufung gegen dieses Urteils wird nach § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Frage, ob das Vorliegen eines Geschäfts der Fundbehörde auch dann bejaht werden kann, wenn das Fundtier nicht bei dieser abgeliefert worden ist, hat über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung.