Beschluss
6 E 550/16
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei begehrter Verleihung eines anderen Amtes richtet sich der Streitwert nach § 52 Abs. 6 GKG in Verbindung mit den Sätzen 1–3 und Satz 4.
• Bei der fiktiven Berechnung sind Grundgehalt, ruhegehaltsfähige allgemeine Stellenzulage und 1/12 der jährlichen Sonderzahlung zugrunde zu legen; der Monatsbetrag ist mit dem Faktor 6 zu multiplizieren.
• Teilzeit führt nicht grundsätzlich zu einer Reduzierung des Streitwertes, weil § 52 Abs. 6 GKG eine generalisierende Betrachtungsweise verlangt.
• Gerichtsgebührenfreiheit des Verfahrens und Nichterstattung der Kosten nach § 68 Abs. 3 GKG.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei begehrter Beförderung in Besoldungsgruppe A 11 • Bei begehrter Verleihung eines anderen Amtes richtet sich der Streitwert nach § 52 Abs. 6 GKG in Verbindung mit den Sätzen 1–3 und Satz 4. • Bei der fiktiven Berechnung sind Grundgehalt, ruhegehaltsfähige allgemeine Stellenzulage und 1/12 der jährlichen Sonderzahlung zugrunde zu legen; der Monatsbetrag ist mit dem Faktor 6 zu multiplizieren. • Teilzeit führt nicht grundsätzlich zu einer Reduzierung des Streitwertes, weil § 52 Abs. 6 GKG eine generalisierende Betrachtungsweise verlangt. • Gerichtsgebührenfreiheit des Verfahrens und Nichterstattung der Kosten nach § 68 Abs. 3 GKG. Die Antragstellerin begehrt vor dem Verwaltungsgericht die Verpflichtung des Antragsgegners, sie in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 zu befördern. Im erstinstanzlichen Verfahren setzte das Gericht den Streitwert fest. Die Antragstellerin rügte die Höhe des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts und beantragte dessen Herabsetzung. Relevante Tatsachen sind die angestrebte Besoldungsgruppe A 11, die von der Antragstellerin erreichte Erfahrungsstufe, eine ruhegehaltsfähige allgemeine Stellenzulage sowie ihre Teilzeitbeschäftigung. Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben des GKG für die Verleihung eines anderen Amtes. Das Oberverwaltungsgericht prüfte ausschließlich die rechtliche Bewertung der Streitwertfestsetzung. • Die Beschwerde ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt. • Rechtsgrundlage ist § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG, weil es um die Verleihung eines anderen Amtes geht und die gesetzliche Interessenbewertung somit maßgeblich ist. • Für die fiktive Berechnung der Bezüge ist das angestrebte Amt (Besoldungsgruppe A 11), die erreichte Erfahrungsstufe und die ruhegehaltsfähige allgemeine Stellenzulage zugrunde zu legen; der sich ergebende Monatsbetrag (Grundgehalt plus Stellenzulage plus 1/12 der Sonderzahlung) ist mit dem Faktor 6 zu multiplizieren. • Die Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin führt nicht zu einer Reduzierung des Streitwerts, weil § 52 Abs. 6 GKG eine generalisierende Betrachtungsweise verlangt und insoweit nicht auf die individuelle Teilzeit abzielt. • Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei und es erfolgt keine Kostenerstattung nach § 68 Abs. 3 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Begehren um Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 korrekt auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro bemessen. Maßgeblich war die gesetzlich vorgegebene fiktive Berechnung nach § 52 Abs. 6 GKG unter Zugrundelegung von Grundgehalt, ruhegehaltsfähiger allgemeiner Stellenzulage und 1/12 der jährlichen Sonderzahlung, multipliziert mit dem Faktor 6. Die Teilzeit der Antragstellerin rechtfertigt keine Reduzierung des Streitwerts. Das Verfahren bleibt gerichtsgebührenfrei und es werden keine Kosten erstattet; der Beschluss ist unanfechtbar.