Beschluss
15 A 1894/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die vorgebrachten Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen (§ 124a Abs.4 S.4, §124 Abs.2 VwGO).
• Ein Austritt eines gewählten Bewerbers aus der Partei oder Wählergruppe nach der Wahl führt nicht automatisch zum Ausschluss von der Mandatsausübung; die Wahlakt ist die entscheidende Zäsur für die demokratische Legitimation und das freie Mandat (§ 36 KWahlG, §43 GO NRW).
• Die Vorschriften über das Nachrücken von Bewerbern aus Reservelisten (§§ 32,33,45 KWahlG NRW) sind abschließend und rechtfertigen keine analoge Anwendung zugunsten eines nachrückenden Bewerbers, der vor der Wahl bzw. vor der Zulassung seine Wählbarkeit verloren hat.
• Das Verwaltungsgericht verletzt den Amtsermittlungsgrundsatz nicht, wenn der Kläger keine substantiierten Angaben macht, welche konkreten weiteren Aufklärungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären (§ 86 VwGO).
Entscheidungsgründe
Zulassungsverfahren: Austritt nach der Wahl berührt Mandatserwerb nicht • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die vorgebrachten Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen (§ 124a Abs.4 S.4, §124 Abs.2 VwGO). • Ein Austritt eines gewählten Bewerbers aus der Partei oder Wählergruppe nach der Wahl führt nicht automatisch zum Ausschluss von der Mandatsausübung; die Wahlakt ist die entscheidende Zäsur für die demokratische Legitimation und das freie Mandat (§ 36 KWahlG, §43 GO NRW). • Die Vorschriften über das Nachrücken von Bewerbern aus Reservelisten (§§ 32,33,45 KWahlG NRW) sind abschließend und rechtfertigen keine analoge Anwendung zugunsten eines nachrückenden Bewerbers, der vor der Wahl bzw. vor der Zulassung seine Wählbarkeit verloren hat. • Das Verwaltungsgericht verletzt den Amtsermittlungsgrundsatz nicht, wenn der Kläger keine substantiierten Angaben macht, welche konkreten weiteren Aufklärungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären (§ 86 VwGO). Der Kläger focht die Gültigerklärung der Kommunalratswahl und die Zurückweisung seines Einspruchs an. Er beanstandete insbesondere, dass ein Beigeladener trotz Austritts aus seiner Wählergruppe unmittelbar nach der Wahl aufgrund seines Listenplatzes auf einer Reserveliste ein Mandat erhalten habe. Der Kläger verlangte die Aufhebung des Ratsbeschlusses und die Anordnung, den Beigeladenen bei der Sitzverteilung unberücksichtigt zu lassen oder sein Ausscheiden anzuordnen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage im Wesentlichen ab mit der Begründung, kein Wahlfehler nach § 40 KWahlG NRW liege vor und der Beigeladene sei wählbar gewesen; weitere Vorwürfe zu Unterstützungsunterschriften seien unsubstantiiert. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung, das Oberverwaltungsgericht prüfte diese und lehnte sie ab. • Zulassungsmaßstab: Die vorgebrachten Einwände müssen nach § 124a Abs.4 S.4 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§124 Abs.2 Nr.1), besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (§124 Abs.2 Nr.2) oder grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3) begründen; das ist hier nicht erfüllt. • Zur Auslegung des Kommunalwahlrechts: Die Regelungen über Reservelisten und Nachrücken (§§32,33,45 KWahlG NRW) sind abschließend; eine analoge Anwendung zugunsten eines Nachrückers bei Austritt nach der Wahl scheidet aus. • Wesentliche Rechtsfolge: Die demokratische Legitimation und das freie Mandat des Gewählten entstehen mit dem Wahlakt und sind nicht durch einen nachfolgenden Austritt aus der Partei oder Wählergruppe berührt (§36 KWahlG, §43 GO NRW). • Differenzierung: Die Rechtsposition eines nachrückenden Bewerbers ist nur eine Anwartschaft; daher kann diese durch Austritt verloren gehen, ohne eine Ungleichbehandlung gegenüber bereits Gewählten darzustellen (§45 Abs.1 S.2 KWahlG NRW). • Beweis- und Amtsermittlung: Beschwerden zur Unwirksamkeit von Unterstützungsunterschriften wurden nicht substantiiert dargelegt; aufgrund fehlender Darlegung war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, weitere Ermittlungen vorzunehmen (§86 VwGO). • Keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung: Die vom Kläger als Grundsatzfrage formulierte Problematik lässt sich anhand der gesetzlichen Systematik im Zulassungsverfahren beantworten, ein Berufungsverfahren war daher nicht erforderlich. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 7.500 € festgesetzt. Begründend führt das Gericht aus, dass der Austritt eines Gewählten nach der Wahl dessen Mandatserwerb nicht berührt und die gesetzlichen Regelungen zum Nachrücken abschließend sind; zudem hat der Kläger substantiierte Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten bei Unterstützungsunterschriften nicht dargelegt, sodass kein weiterer Ermittlungsbedarf bestand.