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Beschluss

1 L 2987/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:1223.1L2987.19.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 13. November 2019 bei Gericht eingegangene und mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2019 umgestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin in der nächsten Sitzung des Rates der Stadt X. in ihr Amt als Stadtverordnete einzuführen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie ist nicht Ratsmitglied geworden. Die von der Antragstellerin begehrte Einführung als Stadtverordnete in der nächsten Ratssitzung setzt voraus, dass sie Mitglied des Rates geworden ist. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 KWahlG wird, wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Vertreter stirbt oder sonst aus der Vertretung ausscheidet, der Sitz aus der Reserveliste der Partei oder Wählergruppe besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl angetreten war. Gemäß § 45 Abs. 6 Sätze 2 und 3 KWahlG benachrichtigt der Wahlleiter den Listennachfolger und fordert ihn auf, binnen einer Woche nach Zustellung schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Der Listennachfolger erwirbt die Mitgliedschaft in der Vertretung, sobald die auf die Benachrichtigung erfolgende Annahmeerklärung beim Wahlleiter eingeht. Eine solche für den Erwerb der Ratsmitgliedschaft notwendige Benachrichtigung der Antragstellerin seitens des Wahlleiters ist nicht erfolgt. Aus diesem Grund ist auch die ohne vorherige Benachrichtigung erfolgte Annahmeerklärung der Antragstellerin vorliegend unbeachtlich. Die Antragstellerin hat aber auch keinen Anspruch auf eine entsprechende Benachrichtigung bzw. – nach Zurückweisung ihres Einspruchs – auf Aufhebung der Feststellung des Wahlleiters vom 00. November 2019, dass der Sitz der Partei C.------- Q. O. (Q. O.) im Rat der Stadt X. freibleibt. Denn die Voraussetzungen für die Listennachfolge liegen nicht vor. Es fehlt nach Auflösung der Partei Q. O. am 00. März 2019 an der für die Listennachfolge notwendigen fortbestehenden Parteizugehörigkeit. Zudem hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sich die Partei nach ihrer Auflösung rechtsidentisch in eine Wählergruppe umgewandelt hat. Vorliegend standen sowohl das verstorbene Ratsmitglied H. X1. als auch die Antragstellerin auf der Reserveliste der Partei Q. O. . Bei der Kommunalwahl im Jahr 2014 wurden die Bewerber der Partei Q. O. auf den Reservelistenplätzen 1 (D. C1. ) und 2 (H. X1. ) in den Rat der Stadt X. gewählt. Die Antragstellerin, die den Listenplatz 4 belegte, wäre, da der Bewerber, der auf der Reserveliste auf Platz 3 aufgestellt war, bei der Nachfolge aufgrund seines Wegzugs aus dem Wahlgebiet gemäß §§ 45 Abs. 2 Satz 2, 12 Abs. 1 KWahlG nicht zu berücksichtigen ist, grundsätzlich die in der Reserveliste nächste Bewerberin und Nachfolgerin des ausgeschiedenen Ratsmitglieds nach §§ 33 Abs. 6 Satz 1, 45 Abs. 2 Satz 1 KWahlG. Der Nachfolge steht jedoch der jedenfalls entsprechend anwendbare Ausschlusstatbestand in § 45 Abs. 3 Satz 1 KWahlG entgegen. Danach bleiben diejenigen Bewerber auf der Reserveliste unberücksichtigt, die aus der Partei oder Wählergruppe, für die sie bei der Wahl aufgestellt waren, ausgeschieden sind. Zwar ist die Antragstellerin nicht im Sinne eines freiwilligen Austritts oder eines unfreiwilligen Ausschlusses aus der Partei ausgeschieden. Allerdings ist das Nachrücken in den Rat nach § 45 Abs. 3 Satz 1 KWahlG an eine zum Zeitpunkt der Ersatzbestimmung fortbestehende Parteizugehörigkeit geknüpft. Eine solche fehlt auch bei einer – wie hier erfolgten – Auflösung der Partei. Das Anknüpfen an die Parteizugehörigkeit ist für die in § 45 Abs. 1 Satz 1 KWahlG in Bezug genommenen Fälle des Nachrückens auch gerechtfertigt, weil ein Nachrücken insofern erst unter der "aufschiebenden Bedingung" steht, dass ein zunächst gewählter Bewerber oder ein Mandatsträger endgültig ausfällt. Die Rechtsposition des zunächst nicht gewählten - und daher bis auf Weiteres auch nicht unmittelbar mit einer demokratischen Legitimation durch den Wahlakt ausgestatteten - Bewerbers aus der Reserveliste ist lediglich eine Anwartschaft, d. h. ein Minus zum Vollrecht des gewählten Bewerbers, die nicht nur durch Verzicht, sondern auch durch ein Ausscheiden aus der Partei verloren gehen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2016 – 15 A 1894/15 –, juris, Rn. 20. Auch der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl schließt nicht aus, dass durch das Wahlgesetz allgemeine, sachlich bestimmte Voraussetzungen für die Übernahme des Mandates aufgestellt werden. Das ist, soweit etwa ein bestimmtes Mindestalter, die Geschäftsfähigkeit, der Wohnsitz oder die Staatsangehörigkeit in Frage stehen, allgemein anerkannt. Das gleiche muss aber auch für die Fortdauer der Parteizugehörigkeit eines für eine bestimmte Partei aufgetretenen Bewerbers gelten. Vgl. BVerfG zum gleichlautenden § 48 BWahlG, Beschluss vom 3. Juli 1957 – 2 BvR 9/56 –, juris, Rn. 26. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 46 KWahlG, der die Folgen für den Fall regelt, dass das Bundesverfassungsgericht eine Partei für verfassungswidrig erklärt. Die Norm stellt entgegen des Vorbringens der Antragstellerin keine abschließende Regelung für die Fälle der Auflösung einer Partei dar. Vielmehr enthält § 46 KWahlG Regelungen für die Sondersituation der zwangsweisen Auflösung, denen eine über diesen Fall hinausgehende (abschließende) Aussage nicht zu entnehmen ist. Die von der Antragstellerin vertretene Sichtweise würde letztlich dazu führen, dass die freiwillige Auflösung einer Partei für die Listennachfolge folgenlos bliebe. Dies ist mit der dargestellten Systematik des § 45 Abs. 1 und 3 KWahlG, der das Fortbestehen der Parteizugehörigkeit für ein Nachrücken in den Rat voraussetzt, nicht in Einklang zu bringen. Sie hat darüber hinaus auch nicht glaubhaft gemacht, dass sich die Partei rechtsidentisch in eine Wählergruppe umgewandelt hat, die die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 KWahlG zur Einreichung eines Wahlvorschlags erfüllt. Danach ist der Nachweis erforderlich, dass der Verein einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat. Zudem muss es sich nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KWahlG um eine mitgliedschaftliche organisierte Gruppe aus Wahlberechtigten handeln. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergibt sich nicht aus dem Eintrag bei Wikipedia, siehe: https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerbewegung_xxx_XXX, abgerufen am 20. Dezember 2019, auf den die Antragstellerin verweist. Dieser enthält keine über die Tatsache der Auflösung und Umwandlung hinausgehenden Informationen. In einer mit dieser Information verlinkten Pressemitteilung, siehe: https://www.leverkusen.com/presse/db/presse.php?view=00042078, abgerufen am 20. Dezember 2019, heißt es zudem, dass Q. O. nun als überparteilicher Verein im vorpolitischen Raum unter dem Vorsitz von G. -I. T. auch weiterhin für eine Bündelung der freiheitlichen Kräfte in NRW werben und sich auf Seminare und die Bildungsarbeit jenseits der Parteipolitik konzentrieren werde. Diese allgemein zugängliche Mitteilung lässt eine Konnexität zwischen der aufgelösten Partei und dem nunmehr gegründeten Verein jedenfalls nicht offensichtlich erkennen. Vielmehr legt diese eine nicht kommunalpolitische Ausrichtung des Vereins nahe, der im vorpolitischen Raum agieren will. Auch das weitere Vorbringen der Antragstellerin, dass die in Zusammenhang mit der Auflösung und Abwicklung der Partei Q. O. stehenden Angelegenheiten auftragsgemäß von Markus Beisicht, dem früheren Landesvorsitzenden, durchgeführt werden, treffen keine Aussage über das Vorliegen der notwendigen Eigenschaften einer Wählergruppe im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 KWahlG. Es ist auch kein Grund ersichtlich, von der Glaubhaftmachung des Vorliegens dieser Voraussetzungen abzusehen und damit die Partei nach ihrer Auflösung besser zu stellen, als eine bei den Wahlen antretende Wählergruppe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Da der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, hat die Kammer von einer Reduzierung des Streitwertes abgesehen. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.