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Beschluss

6 B 642/16

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Überprüfung dienstlicher Beurteilungen ist das Gericht befugt, die Einhaltung dienstinterner Beurteilungsrichtlinien zu kontrollieren. • Erstbeurteilende müssen die zu Beurteilenden aus eigener Anschauung kennen; bloße Informationsübermittlungen Dritter ersetzen diese eigene Anschauung nicht. • Ein zweistufiges Beurteilungsverfahren darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass ein Quervergleich und die Festlegung von Gesamturteilen bereits vor Erstellung der Erstbeurteilervorschläge erfolgen.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit dienstlicher Beurteilungen und Einhaltung von Beurteilungsrichtlinien • Zur Überprüfung dienstlicher Beurteilungen ist das Gericht befugt, die Einhaltung dienstinterner Beurteilungsrichtlinien zu kontrollieren. • Erstbeurteilende müssen die zu Beurteilenden aus eigener Anschauung kennen; bloße Informationsübermittlungen Dritter ersetzen diese eigene Anschauung nicht. • Ein zweistufiges Beurteilungsverfahren darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass ein Quervergleich und die Festlegung von Gesamturteilen bereits vor Erstellung der Erstbeurteilervorschläge erfolgen. Der Antragsteller war an einer Beförderungsplanstelle beteiligt. Der Antragsgegner traf eine Auswahlentscheidung auf Grundlage der dienstlichen Regelbeurteilungen (Stichtag 1.9.2015) und einer Beurteilung des Antragstellers vom 2.12.2015, erstellt vom Abteilungsleiter G. Der Antragsteller rügte Verletzungen der Richtlinien für dienstliche Beurteilungen (BRL), insbesondere dass G. nicht als Erstbeurteilender geeignet gewesen sei, weil er keine eigene Anschauung der Arbeit des Antragstellers gehabt habe und sich lediglich auf Mitteilungen der Fachbereichsleiterin gestützt habe. Das Verwaltungsgericht ordnete einstweilig an, die Planstellen bis zu einer erneuten rechtmäßigen Entscheidung nicht zu besetzen. Der Antragsgegner legte Beschwerde ein. Strittig war ferner, ob im LANUV bereits in Maßstabskonferenzen Quervergleiche und konkrete Festlegungen der Gesamturteile vorgenommen worden seien, wodurch die zweistufige Beurteilungsprozedur der BRL vorverlagert worden wäre. • Anordnungsanspruch und -grund: Das Verwaltungsgericht hat zulässigerweise Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und -grund unter den einschlägigen Normen (vgl. § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO) angenommen, weil die Auswahlentscheidung auf einer rechtswidrigen Beurteilung beruhen kann. • Kontrolle dienstlicher Beurteilungen: Gerichtliche Kontrolle ist auf Verfahrensverstöße, unrichtigen Sachverhalt, Verkennung des gesetzlichen Rahmens, Missachtung allgemeingültiger Wertmaßstäbe oder sachfremder Erwägungen beschränkt; bei Erlass von Richtlinien sind diese im Rahmen des Gleichheitssatzes zu beachten. • Erstbeurteilende und eigene Anschauung: Nach Nr.14.2 BRL muss der Erstbeurteilende aus eigener Anschauung Urteile bilden; die Kenntnisse, die G. durch die Fachbereichsleiterin vermittelt wurden, ersetzen diese eigene Anschauung nicht. Zweckmäßigkeitserwägungen können nicht von den Vorgaben der BRL entbinden. • Zweistufiges Verfahren und Quervergleich: Die BRL sehen ein zweistufiges Verfahren vor (Erstbeurteilende stellen Vorschläge aus eigener Anschauung, Endbeurteilende bilden Maßstab und treffen das Gesamturteil). Im vorliegenden Verfahren wurde durch Protokoll und Absprachen offenbar bereits in der Maßstabskonferenz ein Quervergleich und die konkrete Verteilung der Gesamturteile festgelegt, was die Vorgaben der BRL verletzt. • Folgen für Auswahlentscheidung: Weil die Regelbeurteilungen der Vergleichsgruppe A 11 rechtsfehlerhaft erstellt wurden (Vorverlagerung des Quervergleichs und vorzeitige Festlegung der Gesamturteile), ist die darauf gestützte Auswahlentscheidung des Antragsgegners rechtsfehlerhaft und eine Wiederholung der Entscheidung unter Beachtung der BRL nicht ausgeschlossen. • Praxis und Verwaltungserlass: Der Antragsgegner hat nicht substantiiert vorgetragen, dass eine abweichende, vom Richtliniengeber gebilligte Verwaltungspraxis vorliegt, die die Nichteinhaltung der BRL rechtfertigen würde. Die Beschwerde des Antragsgegners wurde zurückgewiesen; die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Das Gericht stellte fest, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers sowie die Regelbeurteilungen der Vergleichsgruppe A 11 formelle Mängel aufweisen: Erstbeurteilende mussten über eigene Anschauung verfügen, und Quervergleiche sowie Festlegungen von Gesamturteilen durften nicht schon vor Erstellung der Erstbeurteilervorschläge erfolgen. Da die Auswahlentscheidung des Antragsgegners auf diesen fehlerhaften Beurteilungen beruhte, ist die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung nachvollziehbar und eine erneute, rechtmäßige Entscheidung nicht ausgeschlossen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wurde auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.