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Urteil

1 A 2359/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Voraussetzung für eine Entschädigung nach §63a SVG ist, dass die Diensthandlung objektiv mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden war; subjektive Befindlichkeiten des Soldaten genügen hierfür nur ausnahmsweise, wenn sie durch die besondere Gefährdung verursacht oder dieser eng zugeordnet sind. • Für die Annahme einer besonderen Lebensgefahr ist eine typisierende Wertung vorzunehmen: Die Diensthandlung muss erfahrungsgemäß ein hohes Unfallrisiko und gleichzeitig deutlich verminderte Überlebenschancen begründen. • Der Anspruchstellende hat die anspruchsbegründenden Tatsachen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit zu beweisen; unaufklärbare Zweifel gehen zu seinen Lasten.
Entscheidungsgründe
Keine Entschädigung nach §63a SVG bei unklarer Unfallursache im Wachdienst • Voraussetzung für eine Entschädigung nach §63a SVG ist, dass die Diensthandlung objektiv mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden war; subjektive Befindlichkeiten des Soldaten genügen hierfür nur ausnahmsweise, wenn sie durch die besondere Gefährdung verursacht oder dieser eng zugeordnet sind. • Für die Annahme einer besonderen Lebensgefahr ist eine typisierende Wertung vorzunehmen: Die Diensthandlung muss erfahrungsgemäß ein hohes Unfallrisiko und gleichzeitig deutlich verminderte Überlebenschancen begründen. • Der Anspruchstellende hat die anspruchsbegründenden Tatsachen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit zu beweisen; unaufklärbare Zweifel gehen zu seinen Lasten. Die Eltern klagen auf einmalige Entschädigung nach §63a SVG wegen des Todes ihrer Tochter K. C., die als Offiziersanwärterin der Marine am 3. September 2008 während eines nächtlichen Wachdienstes als Posten Ausguck von Bord der Gorch Fock stürzte und ertrank. K. C. war zuvor sanitätsärztlich untersucht und als borddienstverwendungsfähig eingestuft worden; in Akten fanden sich Hinweise auf orthostatische Dysregulation, vegetative Labilität, dysfunktionelle Blutungen und wiederholtes Einschlafen. Die Gorch Fock hielt bei Windstärke 6–7 ruhig Kurs, Wellenhöhe lag bei ca. 1,5 m, Wassertemperatur etwa 15 °C; an Bord bestand keine generelle Pflicht zum Tragen von Schwimmweste. Das Verteidigungsministerium lehnte die Entschädigung ab; das VG wies die Klage ab. Der Senat ließ Berufung teilweise zu (20.000 €) und verhandelte umfangreich Beweise (Zeugen, Ortstermin, Akten). • Rechtsgrundlage und Auslegungsmaßstab: Anspruch nach §63a SVG a.F. setzt voraus, dass der Soldat bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt war und an den Unfallfolgen verstorben ist; Maßstab ist typisierend und wertend (objektive Prüfung der Diensthandlung). • Objektive Bewertung des Wachdienstes: Der nächtliche Posten Ausguck war bei den konkreten Verhältnissen (relativ ruhiges Schiff, überwiegende 1 m hohe Relingzonen, zugewiesener Beobachtungsbereich, vorhandene Reflexionen der Positionslichter, Wellenhöhe ca. 1,5 m, trockene Verhältnisse) nicht typischerweise mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden. Zwar war ein Sturz und ein Überlebensrisiko bei einem Mann-über-Bord-Ereignis vorhanden, doch fehlte die erforderliche Kombination aus hoher Unfallwahrscheinlichkeit und gravierend verminderter Überlebenschance. • Subjektive Umstände: Individuelle Befindlichkeiten (Unterleibsbeschwerden, wiederholtes Einschlafen, teils eingetragene Gesundheitsziffern) begründen nur ausnahmsweise einen Anspruch, wenn sie durch die besondere Gefährdung verursacht oder dieser zuzurechnen sind oder die Diensthandlung zwingend vom beeinträchtigten Soldaten persönlich zu verrichten war. Solche Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt; K. C. war nach sanitätsärztlicher Prüfung borddienstverwendungsfähig und der Posten hätte bei Krankmeldung auch durch andere besetzt werden können. • Beweis- und Kausalitätsfragen: Die Kläger müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen mit praktischer Gewissheit darlegen; das konkrete Unfallgeschehen ist unaufgeklärt. Es fehlt ein qualifizierter Zurechnungszusammenhang, der den Tod überwiegend der behaupteten besonderen Lebensgefahr zuordnet; denkbare Alternativerklärungen (Unachtsamkeit, Selbstüberschätzung, nicht erklärbare Umstände) sind nicht ausgeschlossen und gehen zulasten der Kläger. • Keine Berücksichtigung eines rechtswidrigen Angriffs: §63a Abs.2 Nr.1 SVG (Entschädigung bei rechtswidrigem Angriff) kommt nicht in Betracht, weil keinerlei Anhaltspunkte für Fremdverschulden oder Angriff bestehen. • Nicht streitgegenständliche Schadensersatzansprüche: Etwaige Ansprüche aus Verletzung von Fürsorgepflichten oder deliktische Ansprüche waren weder gestellt noch ausreichend substantiiert. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; ein Anspruch auf Leistung nach §63a SVG a.F. besteht nicht. Der Wachdienst der Tochter war unter den konkreten Umständen objektiv nicht mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des §63a SVG a.F. verbunden, und die Kläger haben nicht mit der erforderlichen Überzeugung dargelegt, dass gerade diese besondere Gefährdung ursächlich für den Überbordgang gewesen ist. Subjektive Gesundheitsstörungen der Verstorbenen rechtfertigen die Entschädigung nicht, weil sie nicht als durch die Diensthandlung verursachte oder ihr zurechenbare Gefährdungsprägung festgestellt werden konnten; zudem war die Dienstausübung nicht ausschließlich ihr obliegend. Die Kläger tragen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.