Beschluss
19 F 24/16
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Oberverwaltungsgericht verweist von Amts wegen nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das sachlich zuständige Verwaltungsgericht.
• Die sachliche Zuständigkeit für die Festsetzung von Kosten im ersten Rechtszug richtet sich nach § 164 VwGO; dazu gehört auch die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
• Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar gemäß § 83 Satz 2 VwGO.
Entscheidungsgründe
Verweisung an das sachlich zuständige Verwaltungsgericht zur Kostenfestsetzung • Das Oberverwaltungsgericht verweist von Amts wegen nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das sachlich zuständige Verwaltungsgericht. • Die sachliche Zuständigkeit für die Festsetzung von Kosten im ersten Rechtszug richtet sich nach § 164 VwGO; dazu gehört auch die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. • Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar gemäß § 83 Satz 2 VwGO. Die Parteien streiten nicht in der Sache; es ging um die Zuständigkeit für ein Kostenfestsetzungsverfahren. Das Oberverwaltungsgericht prüfte von Amts wegen, welches Gericht sachlich zuständig ist für die Festsetzung der zu erstattenden Kosten im ersten Rechtszug. Relevant war, dass nach § 164 VwGO der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten festsetzt und dass hierzu auch die Entscheidung über die Notwendigkeit eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO gehört. Das Gericht hörte die Beteiligten und stellte fest, dass das Verfahren an das Verwaltungsgericht zu verweisen ist. Der Senat begründete die Entscheidung mit der genannten Gesetzeslage und der einschlägigen Rechtsprechung. • Vom Senat wurde das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das sachlich zuständige Verwaltungsgericht verwiesen. • Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 164 VwGO, wonach der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten festsetzt. • Teil des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 164 VwGO ist die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. • Die Entscheidung stützt sich auf einschlägige höchstrichterliche und oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und die Literatur, die die Zuständigkeitsregelung bestätigen. • Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 83 Satz 2 VwGO, sodass keine Rechtsmittel gegen die Verweisung gegeben sind. Das Oberverwaltungsgericht hat das Verfahren an das zuständige Verwaltungsgericht verwiesen, weil dieses nach § 164 VwGO sachlich für die Festsetzung der zu erstattenden Kosten im ersten Rechtszug zuständig ist. Dazu gehört auch die Entscheidung, ob für das Vorverfahren ein Bevollmächtigter hinzuzuziehen war (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Verweisung erfolgte von Amts wegen nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Beteiligten. Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 83 Satz 2 VwGO. Damit kann das Verwaltungsgericht die Kostenfestsetzung einschließlich der Frage zur Notwendigkeit eines Bevollmächtigten abschließend entscheiden.