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Beschluss

14 A 1337/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet; die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind nicht schlüssig dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). • Für die gerichtliche Prüfung eines Antrags auf Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach §§ 163, 227 AO ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. • Die Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG a.F. zeigt die gesetzgeberische Wertung, dass Sanierungsgewinne grundsätzlich der Besteuerung unterliegen; eine generelle Unbilligkeit ist daraus nicht zu entnehmen. • Eine Behörde kann ihre bisherige ermessensgebundene Verwaltungspraxis aus sachgerechten Erwägungen ändern; hierfür sind keine besonderen Formzwänge erforderlich. • Die Anforderungen an die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung bzw. ernstlicher Zweifel sind hoch; pauschale oder einzelfallbezogene Vorbringen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung bei Sanierungsgewinn-Gewerbesteuer und Zeitpunkt der Billigkeitsprüfung • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet; die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind nicht schlüssig dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). • Für die gerichtliche Prüfung eines Antrags auf Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach §§ 163, 227 AO ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. • Die Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG a.F. zeigt die gesetzgeberische Wertung, dass Sanierungsgewinne grundsätzlich der Besteuerung unterliegen; eine generelle Unbilligkeit ist daraus nicht zu entnehmen. • Eine Behörde kann ihre bisherige ermessensgebundene Verwaltungspraxis aus sachgerechten Erwägungen ändern; hierfür sind keine besonderen Formzwänge erforderlich. • Die Anforderungen an die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung bzw. ernstlicher Zweifel sind hoch; pauschale oder einzelfallbezogene Vorbringen genügen nicht. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem sein Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zum Erlass bzw. zur Neubescheidung der für 2004 festgesetzten Gewerbesteuer abgewiesen wurde. Streitgegenstand ist, ob ein auf einen Sanierungsgewinn entfallender Gewerbesteuerbetrag aus Billigkeitsgründen nach §§ 163, 227 AO zu erlassen ist. Der Kläger rügt unter anderem die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Prüfung des Erlassanspruchs, die Begründung der Verwaltungspraxisänderung der Beklagten und behauptet persönliche Härten sowie Verfahrensmängel. Die Beklagte hat in einem Bescheid vom 28.04.2011 den Erlassantrag abgelehnt und sich auf eine Änderung der Verwaltungspraxis gestützt. Das Verwaltungsgericht hielt die Ablehnung für ermessenfehlerfrei und begründete, auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung abzustellen. Der Kläger bringt verschiedene rechtliche Einwände und behauptet Verfahrens- und Aufklärungsmängel, legt jedoch keine schlüssigen Gegenargumente vor. • Zulassungsgrund: Die vom Kläger vorgebrachten Zulassungsgründe sind entweder nicht gegeben oder nicht schlüssig dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). • Maßgeblicher Zeitpunkt: Für die Prüfung eines Erlassanspruchs aus Billigkeitsgründen nach §§ 163, 227 AO ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung entscheidend; diese ständige Rechtsprechung des BVerwG und BFH ist ohne Weiteres anwendbar. • Rechtliche Folgen: Da es sich bei einem Billigkeitserlass um eine Ermessenentscheidung handelt, ist deren Überprüfung auf Tatsachen abzustellen, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorgelegen haben. • Aufhebung §3 Nr.66 EStG a.F.: Die Aufhebung der Vorschrift zeigt die gesetzgeberische Wertung, dass Sanierungsgewinne grundsätzlich der Besteuerung unterliegen; aus der Gesetzesänderung folgt keine generelle Unbilligkeit i.S.d. §§ 163, 227 AO. • Verwaltungspraxisänderung: Eine Behörde kann aus sachgerechten Erwägungen ihre bisherige ermessensbindende Verwaltungspraxis ändern; hierfür sind keine speziellen formellen Normsetzungsakte erforderlich, sofern die Änderung sachgerecht begründet ist. • Verfahrens- und Aufklärungsrügen: Die Rügen des Klägers sind unbegründet; er hat keine konkreten Tatsachen oder Beweisanträge vorgetragen, die die Tatsachenfeststellungen oder die Prognosen der Behörde für den relevanten Zeitpunkt in Frage stellen würden (§ 86 Abs.1 VwGO, § 114 VwGO). • Grundsatzbedeutung und ernstliche Zweifel: Der Kläger hat keine hinreichend bestimmte Rechts- oder Tatsachenfrage mit grundsätzlicher Bedeutung dargelegt, noch schlüssige Argumente vorgebracht, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen würden (§§ 124, 124a VwGO). • Kosten und Streitwert: Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 7.990 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass für die gerichtliche Prüfung eines Antrags auf Erlass der Steuer aus Billigkeitsgründen nach §§ 163, 227 AO der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist und dass die Änderung der Verwaltungspraxis der Beklagten aus sachgerechten Erwägungen erfolgen durfte. Die vom Kläger vorgetragenen Gründe zu grundsätzlicher Bedeutung, Verfahrensmängeln oder ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils sind nicht schlüssig dargelegt oder unzureichend begründet. Deshalb bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen; der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen und der Streitwert für das Verfahren wird auf 7.990 € festgesetzt.