Beschluss
14 B 1610/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0106.14B1610.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.970,61 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.970,61 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Zwangsvollstreckung gegen die Antragstellerin aus dem Vergnügungssteuerbescheid vom 12.12.2017 vorläufig einzustellen. Der Beschwerde ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑) stattzugeben. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des genannten Inhalts gestellt. Richtig ist zwar, dass der Vergnügungssteuerbescheid vom 12.12.2017 in der Antragsschrift vom 17.7.2020 nicht ausdrücklich benannt ist. Jedoch ist neben dem den Steuerbescheid vom 11.12.2018 (Vergnügungssteuer 2014) betreffenden Antrag auch beantragt worden, die "Aussetzung der Vollziehung der Bescheide vom 25.09.2018 und 23.08.2019 (Kassenzeichen 693.821.907.856) anzuordnen". Der Bescheid vom 25.9.2018 soll ausweislich der Bekanntgabe einer Vollstreckungsankündigung vom 27.1.2020 (Anlage 9 der Antragsschrift vom 17.7.2020) eine seit dem 22.12.2017 fällige Steuerforderung über 7.882,44 Euro betreffen. Augenscheinlich handelt es sich bei dieser Forderung um die mit bestandskräftigem Steuerbescheid vom 12.12.2017 festgesetzte Vergnügungssteuer für den Veranlagungszeitraum vom 1.4. bis 31.12.2013 über 7.882,44 Euro, die in dem Bescheid auf den 22.12.2017 fällig gestellt worden ist. Somit ist dieser Bescheid antragsbefangen. Unerheblich ist, dass der Antragsinhalt auf die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung statt auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist. Nach § 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO darf das Gericht im Beschlussverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über das Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Antragsbegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Antragsbegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Neben dem Antrag und der Antragsbegründung ist auch die Interessenlage des Antragstellers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Antragsgegner als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt. Ist der Antragsteller bei der Fassung des Antrages anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung allerdings gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Antragsbegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Rechtsschutzziel von der Antragsfassung abweicht. Vgl. zum Klageantrag BVerwG, Beschluss vom 13.1.2012 ‑ 9 B 56.11 ‑, juris, Rn. 7 f. Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Antrag dahin verstanden, dass sich der Rechtsschutzantrag in Wirklichkeit nicht unzulässig auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den Steuerbescheid vom 12.12.2017, sondern auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus diesem Bescheid gerichtet hat. Das Verwaltungsgericht hat ebenfalls zu Recht dem Antrag stattgegeben. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein im Hauptsacheverfahren zu verfolgender und hier zu sichernder oder zu regelnder Anordnungsanspruch auf Einstellung der Vollstreckung aus dem Steuerbescheid vom 12.12.2017 glaubhaft gemacht sei (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Nach § 6a Abs. 1 Buchst. b des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW) ist die Vollstreckung einzustellen, wenn der Verwaltungsakt nichtig ist. Nichtig ist ein Vergnügungssteuerbescheid gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i.V.m. § 125 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Dass der zu vollstreckende Steuerbescheid vom 12.12.2017 rechtswidrig ist, stellt die Antragsgegnerin nicht in Abrede, insbesondere wendet sie sich nicht gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Steuerbescheid treuwidrig erlassen worden sei, weil die Antragsgegnerin die Gaststätteninhaberin als Steuerschuldnerin neben dem Geräteaufsteller ohne rechtzeitige vorherige Warnung in Anspruch genommen habe (S. 8 des angegriffenen Beschlusses). Vgl. zu einer solchen Treuwidrigkeit OVG NRW, Urteil vom 30.1.2015 ‑ 14 A 2687/13 ‑, NRWE, Rn. 52 ff. = juris, Rn. 50 ff. Allerdings wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Annahme eines Fehlers, der besonders schwerwiegend sei, insbesondere dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (S. 9 des angegriffenen Beschlusses) der Erlass des Steuerbescheides nicht als objektiv willkürlich einzustufen sei. Richtig ist, dass ein besonders schwerwiegender Fehler nicht schon dann vorliegt, wenn Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind, sondern nur dann, wenn er die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen und offenkundigen Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. Vgl. BFH, Urteil vom 16.9.2010 ‑ V R 57.09 ‑, BFHE 230, 504, Rn. 20 f.; BVerwG, Beschluss vom 15.5.2020 ‑ 5 P 3.19 ‑, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2016 ‑ 14 A 1337/14 ‑, NRWE, Rn. 71 f. = juris, Rn. 70 f. Eine Fallgruppe besonders schwerwiegender Fehler sind willkürliche Verwaltungsakte. Willkürlich und damit nichtig ist ein Bescheid nicht nur bei subjektiver Willkür des handelnden Bediensteten. Also dann, wenn der Bedienstete bewusst von der gesetzlichen Anforderung der Sache nach abweicht, vgl. BFH, Urteil vom 21.8.2019 ‑ X R 16/17 ‑, BFHE 266, 163, Rn. 25. Ein Bescheid ist auch nichtig, der trotz vorhandener Möglichkeiten, den Sachverhalt zu ermitteln, krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und bei dem in keiner Weise erkennbar ist, dass überhaupt und ggf. welche Ermittlungen angestellt wurden, wenn somit ein "objektiv willkürlicher" Hoheitsakt vorliegt. Vgl. BFH, Urteil vom 15.5.2002 ‑ X R 33/99 ‑, juris, Rn. 20, zu einer willkürlichen Steuerschätzung. Die besondere Schwere des Fehlers sieht das Verwaltungsgericht hier nicht darin, dass der Steuerbescheid treuwidrig erlassen wurde, sondern darin, dass er auch gegenüber jemandem erlassen wurde, der zum überwiegenden Veranlagungszeitraum (1.4.2013 bis 15.10.2013) noch nicht einmal Steuerschuldner war, wie sich mit einem Blick auf den Betriebskarteiauszug (Bl. 5 der Beiakte 1) feststellen lässt. Dabei hatte sich für die Antragstellerin auf die Anhörung zum beabsichtigten Erlass am 29.11.2017 ein Verfahrensbevollmächtigter bestellt, der um eine dreiwöchige Verlängerung der bis zum 29.11.2017 gesetzten Frist zur Abgabe von Unterlagen und Auskünften bat. Ohne Weiteres erließ die Antragsgegnerin jedoch den Steuerbescheid vom 12.12.2017. Das Verwaltungsgericht hat die Tatsachen dahin gewürdigt, dass der Steuerbescheid rein schematisch ohne wenigstens kursorische Prüfung der Steuerschuldnerschaft erlassen wurde (S. 9 des Beschlusses). Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 Buchst. a KAG i.V.m. § 88 Abs. 1 AO ermittelt die Gemeinde den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt gut vertretbar dahin gewürdigt, dass die Antragsgegnerin noch nicht einmal den Versuch unternommen hat, die nach Aktenlage vorliegenden Erkenntnisse zu verwerten, so dass es zu einer unter keinen Umständen richtigen Entscheidung gekommen ist. Dies dürfte als objektiv willkürlich anzusehen sein. Die Einlassung der Antragsgegnerin, es handele sich um ein bloßes Übersehen des Umstands fehlender Inhaberschaft, überzeugt angesichts der Meldung des Verfahrensbevollmächtigten und seiner unbeschiedenen Bitte um Fristverlängerung nicht. Vielmehr drängt sich der vom Verwaltungsgericht gewonnene Eindruck auf, die Antragsgegnerin habe bewusst von einer Ermittlung des relevanten Sachverhalts abgesehen und den Steuerbescheid "auf gut Glück" rein schematisch erlassen. Damit werden die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen und offenkundigen Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Fehler auch offenkundig. Zu Unrecht meint sie, Offenkundigkeit des Fehlers liege erst vor, wenn er aufgrund der Form des Bescheides und der in ihm enthaltenen Angaben bei Prüfung der Minimalanforderungen und Konsistenz eines Bescheides erkennbar sei; es dürfe nicht auf einen allwissenden Betrachter abgestellt werden. "Offenkundig" ist die schwere Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung, wenn sie für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich ist. BVerwG, Beschluss vom 15.5.2020 ‑ 5 P 3.19 ‑, juris, Rn. 13; BFH, Urteil vom 23.8.2000 ‑ X R 27/98 ‑, BFHE 193, 19 (24). Abzustellen ist daher zwar nicht auf einen allwissenden, wohl aber auf einen Durchschnittsbeobachter, dessen Kenntnis aller in Betracht kommenden Umstände zu unterstellen ist, hier also des aktenkundigen Zeitraums der Gaststätteninhaberschaft und der Bereitschaft der Antragstellerin, sich zu dem beabsichtigten Verwaltungsakt zu äußern. Bei Kenntnis dieser Umstände war die schwere Fehlerhaftigkeit der Entscheidung ohne weiteres ersichtlich. Allerdings ist der Steuerbescheid nicht mangels Inhaberschaft der Gaststätte ‑ also unbeschadet der Treuwidrigkeit ‑ vollständig fehlerhaft. Die Antragstellerin war vom 16.10.2013 bis zum Ende des Veranlagungszeitraums am 31.12.2013 Inhaberin der Gaststätte, so dass jedenfalls für diesen Zeitraum grundsätzlich eine Steuerschuldnerschaft in Betracht kam. Der Senat hat jedoch keine Veranlassung, diesen Veranlagungszeitraum von der einstweiligen Anordnung auszunehmen. Denn zur Feststellung, in welcher Höhe eine Steuerschuldnerschaft in Betracht kommt, bedarf es zuerst der von der Antragsgegnerin verweigerten Sachverhaltsermittlung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.