Beschluss
11 B 1219/16
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist im vorliegenden Fall unbegründet; es besteht keine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der geltend gemachten Ansprüche.
• Die Einbeziehung von Familienangehörigen in einen Aufnahmebescheid ist nur wirksam, wenn die Voraussetzungen des BVFG zum Zeitpunkt der Einbeziehung vorliegen; der Tod des Antragstellers kann die Wirksamkeit nach § 27 Abs. 2 Satz 6 BVFG beeinträchtigen.
• Ein Feststellungsinteresse für die begehrte Feststellung eines Härtefallanspruchs fehlt, wenn der Kläger den Anspruch durch eine Verpflichtungsklage verfolgen kann (§ 43 Abs. 1, Abs. 2 VwGO).
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Rechtsschutz für nachträgliche Einbeziehung von Familienangehörigen in Aufnahmebescheid • Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist im vorliegenden Fall unbegründet; es besteht keine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der geltend gemachten Ansprüche. • Die Einbeziehung von Familienangehörigen in einen Aufnahmebescheid ist nur wirksam, wenn die Voraussetzungen des BVFG zum Zeitpunkt der Einbeziehung vorliegen; der Tod des Antragstellers kann die Wirksamkeit nach § 27 Abs. 2 Satz 6 BVFG beeinträchtigen. • Ein Feststellungsinteresse für die begehrte Feststellung eines Härtefallanspruchs fehlt, wenn der Kläger den Anspruch durch eine Verpflichtungsklage verfolgen kann (§ 43 Abs. 1, Abs. 2 VwGO). Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Feststellung, dass ihr Sohn P. U. und dessen Familie in einen Aufnahmebescheid einbezogen worden seien bzw. diese Einbeziehung mit dem Tod ihres Ehemannes nicht wirkungslos geworden sei; hilfsweise beantragte sie Feststellungen zur Nichtaufgabe des Wohnsitzes des Sohnes und zu einem möglichen Härtefallanspruch. Dem liegt ein vorgelegter Aufnahmeantrag zugrunde, den der inzwischen verstorbene Ehemann der Antragstellerin gestellt hatte; das Formular nennt nur ihn als Antragsteller, unterschrieben wurde von einem anderen Sohn. Der Ehemann verstarb am 22.07.2016; die angebliche Aufnahme des Sohnes und seiner Familie in das Aussiedlungsgebiet soll bereits im Januar 2015 erfolgt sein. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge ab und auch die Antragstellerin erhielt im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. • Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund: Eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren erfordert unzumutbare Nachteile bei Abwarten und eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens; beides ist hier nicht dargelegt (§ 123 VwGO, §§ 920, 294 ZPO). • Formelle/inhaltliche Voraussetzungen des Aufnahmeverfahrens: Aus den Akten ergibt sich, dass lediglich der verstorbene Ehemann den Aufnahmeantrag gestellt hat; die Antragstellerin hat nicht beantragt, P. U. und dessen Familie in ihren eigenen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Ein von Amts wegen erteilter Aufnahmebescheid der Antragstellerin ändert daran nichts. • Wirkung des Todes des Antragstellers: Nach § 27 Abs. 2 Satz 6 BVFG wurde die beabsichtigte Einbeziehung unwirksam, weil der Ehemann zwischen Antragsstellung und der behaupteten Aufnahme verstorben ist und P. U. samt Familie zu diesem Zeitpunkt noch nicht Aufnahme im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG gefunden hatten. • Wohnsitzaufgabe: Das Verwaltungsgericht hat tragfähig festgestellt, dass P. U. seinen Wohnsitz in der Ukraine aufgegeben hat; der Ablauf der Übersiedlung und das Einleiten eines Asylverfahrens sprechen dafür, dass der Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Ukraine liegt. • Nachträgliche Einbeziehung/Voraussetzungen: Eine nachträgliche Einbeziehung nach § 27 BVFG scheitert, weil die Familie das Aussiedlungsgebiet bereits verlassen hatte und nicht zum Zweck gemeinsamer Aussiedlung verblieben ist. • Feststellungsinteresse: Für die Feststellung eines Härtefallanspruchs fehlt ein Feststellungsinteresse, weil die Antragstellerin ihren Anspruch durch eine Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufnahmebescheids geltend machen könnte (§ 43 VwGO). • Verfahrenskosten und Streitwert: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 10.000 Euro festgesetzt (§ 154 VwGO, §§ 47, 52, 53 GKG). Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Hauptsacheverfahren, insbesondere weil die Einbeziehung des Sohnes und seiner Familie nicht von dem als Antragsteller ausgewiesenen Ehemann wirksam auf die Antragstellerin übergegangen ist und der Tod des Ehemannes die Wirksamkeit der Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 6 BVFG verhindert. Soweit der Sohn seinen Wohnsitz aufgegeben hat, scheitert eine nachträgliche Einbeziehung nach den einschlägigen Vorschriften des BVFG; ein Feststellungsinteresse an einem Härtefallbescheid besteht nicht, da die Antragstellerin den Anspruch auch durch eine Verpflichtungsklage verfolgen könnte. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 10.000 Euro festgesetzt.