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Urteil

10 K 16185/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0916.10K16185.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00. 00. 1984 in der Ukraine geborene Kläger verließ die Ukraine am 1. Dezember 2014 und reiste von dort zunächst nach Polen. Er beantragt am 16. Dezember 2014 die Gewährung politischen Asyls. Anlässlich seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 16. Dezember 2014 in O. gab der Kläger zu seinen Sprachkenntnissen an, russisch und ukrainisch zu sprechen. Am 30. April 2016 legte der Kläger einen Sprachtest ab. Ausweislich der Bescheinigung „Deutsch-Test für Zuwanderer“ vom 27. Mai 2016 wurden Fähigkeiten auf B1-Niveau in Bezug auf Hören / Lesen / Sprechen festgestellt. Am 8. Juli 2016 beantragte er beim Bundesverwaltungsamt die Aufnahme als Aussiedler nach § 27 Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Zur Begründung des Antrages gab der Kläger an, er habe seine Heimat im Jahr 2014 wegen des Krieges verlassen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Juni 2016 ab. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, der Kläger habe seinen Wohnsitz in der Ukraine aufgegeben. Die Voraussetzung für die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtewege lägen nicht vor, weil die möglicherweise drohende Einberufung zum Militär kein Härtegrund sei. Unabhängig davon fehle es auch an einem Nachweis der Fähigkeit, im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Einen auf diesen Zeitpunkt bezogenes B1 Zertifikat oder ein entsprechender erfolgreicher Sprachtest lägen nicht vor. Eine entsprechende Sprachprüfung sei erst am 30. April 2016 abgelegt worden. Zudem sei der Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides erst 18 Monate nach Aufenthaltsname in der Bundesrepublik gestellt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Wohnsitz im Herkunftsgebiet ohne die Absicht aufgegeben worden sei, in der Bundesrepublik Aufnahme als Spätaussiedler finden zu wollen. Gegen den Ablehnungsbescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 13. Juli 2016 Widerspruch. Diesen begründete er damit, er lebe seit 2014 als Asylbewerber in Deutschland. Einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides habe er nicht aus seinem Heimatland heraus stellen können, weil die Lage wegen des Krieges bedrohlich gewesen sei. Er sei am 8. Dezember 2014 nach G. gefahren. Dort habe er mit Mitarbeitern des Bundesverwaltungsamtes gesprochen. Diese hätten ihm gesagt, dass die vorgelegten Papiere nicht ausreichend seien. Einen Nachweis über das Gespräch habe er nicht. Seine Großmutter habe im Januar 2016 den Staatsangehörigkeitsausweis erhalten, erst damit habe die Möglichkeit bestanden, dem Bundesverwaltungsamt Papiere vorzulegen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2017 übersandte der Kläger dem Bundesverwaltungsamt eine Bescheinigung der Kreisvolkshochschule W. -S. , mit der bestätigt wurde, dass der Kläger am 15. Dezember 2016 erfolgreich einen Sprachtest entsprechend dem Niveau B 2 abgelegt hatte. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 11. September 2017 zurück. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, der Antrag sei erst 18 Monate nach der Einreise in das Bundesgebiet gestellt worden. Es fehlten Nachweise, dass der Kläger bereits am 8. Dezember 2014 in der Außenstelle in G. vorgesprochen habe. Auch habe der Kläger keinen Nachweis erbracht, dass er bei der Einreise über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt habe. Der Kläger hat am 27. Dezember 2017 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, er sei bei einer eventuellen Rückkehr in die Ukraine von einer akuten Einberufung zum Militär betroffen. Er habe sich im bereits in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt. Richtig sei zwar, dass er seine guten Deutschkenntnisse erst nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erworben habe. Aber bereits vor seiner Ausreise habe er in der Ukraine mit seiner Großmutter regelmäßig deutsch gesprochen und es seien auch deutsche Feste (Weihnachten, Ostern) gefeiert worden. Er habe unmittelbar nach der Ankunft in Deutschland im Lager G. im Dezember 2014 ein Aufnahmeantrag stellen wollen. Man habe ihm mitgeteilt, dass wegen unzureichender Unterlagen ein Spätaussiedlerantrag nicht gestellt werden könne. Notgedrungen habe er dann einen Asylantrag gestellt, obwohl er dies eigentlich gar nicht gewollt habe. Erst im Januar 2016 habe seine Großmutter einen Staatsangehörigkeitsausweis erhalten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Juni 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2017 zu verpflichten, dem Kläger einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedler unter Einbeziehung seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Kinder zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihre Bescheide. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 14. März 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Nach dieser Vorschrift wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht, denn er hat seinen Wohnsitz spätestens seit der Asylantragstellung am 16. Dezember 2014 nicht mehr in den Aussiedlungsgebieten. Ein Asylbewerber hat seinen Wohnsitz und damit den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 19. März 2018 - 11 A 2563/16 -, juris, Rn. 27, und Beschluss vom 2. November 2016 - 11 B 1219/16 -, juris, Rn. 15 ff., nicht mehr in seinem Heimatland. Mit seinem Asylantrag äußert der Asylbewerber den Willen, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm die in § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeichneten Gefahren drohen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2020 – 11 E 497/20 –, juris. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG zu. Nach dieser Vorschrift kann abweichend von Satz 1 Personen, die sich – wie der Kläger – ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des BVFG aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Härtefallbestimmung erfasst vom Regelfall abweichende, atypische Fälle, in denen es übermäßig hart oder in hohem Maße unbillig wäre, den Betroffenen auf die Durchführung des Aufnahmeverfahrens vom Aussiedlungsgebiet aus zu verweisen. Ob im Fall des Klägers ein Härtefall vorgelegen hat, der es rechtfertigt, das Verfahren in der Bundesrepublik zu betreiben, kann dahinstehen. Denn es liegen die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler im Bundesgebiet auch in Härtefällen in zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt werden, vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 23.11 -, BVerwGE 145, 248; ferner Urteil vom 6. November 2014 - 1 C 12.14 -, NVwZ-RR 2015, 273; OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2020 - 11 A 4177/18 -, nicht veröffentlicht. Dieser zeitliche Zusammenhang ist im vorliegenden Fall nicht mehr gegeben. Denn der Kläger stellte den Antrag auf Erteilung des Aufnahmebescheides erst am 8. Juni 2016 und damit knapp eineinhalb Jahre nach der Ausreise. Der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen dem Aussiedlungsvorgang und der Antragstellung geht jedoch bereits regelmäßig mit Ablauf eines Jahres verloren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 1 21.16 -, BVerwGE 160, 128 (136) = juris, Rn. 26, wonach der für einen Vertrauensschutz auf eine frühere Rechtslage bei einem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen dem Aussiedlungsvorgang und der Antragstellung bereits regelmäßig mit Ablauf eines Jahres, jedenfalls aber mit Ablauf von zwei Jahren verlorengeht; ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2020 - 11 A 4177/18 -, nicht veröffentlicht. Denn die Zwecke des Aufnahmeverfahrens erfordern, den Härtefallantrag zeitnah zur Aussiedlung zu stellen. Andernfalls kann u.a. nicht mehr festgestellt werden, ob der Übersiedler - wie erforderlich - zum Zeitpunkt der Übersiedlung über deutsche Sprachkenntnisse verfügte oder diese erst während seines Aufenthaltes hier nacherworben hat. Das Gericht kann auch offen lassen, ob der Kläger in der Ukraine ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgeben hat. Denn ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides scheidet bereits deshalb aus, weil der Kläger den erforderlichen Sprachnachweis nicht erbracht hat. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, in Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG - ein solcher Fall liegt hier vor - im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 11 A 3952/18 -, nicht veröffentlicht. Dabei gilt auch für Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz, dass die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast regelmäßig derjenige trägt, der sich des betreffenden Anspruchs berühmt und das nach Maßgabe der Zielvorstellungen der Anspruchsnorm Ungewissheiten und Unklarheiten bei der Beweislastentscheidung zum Nachteil desjenigen ausgehen, in dessen Verantwortungs- und Verfügungssphäre diese fallen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 11 A 3952/18 -, nicht veröffentlicht. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Zeitpunkt der Einreise über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügte, bestehen nicht. Die deutschen Sprachkenntnisse sind nicht vor seiner Ausreise oder in engem zeitlichem Zusammenhang damit ermittelt worden. Im Asylverfahren hat der Kläger anlässlich seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 16. Dezember 2014 in O. zu seinen Sprachkenntnissen angeben, russisch und ukrainisch zu sprechen. Die Sprachzertifikate wurden erst Mitte bzw. Ende 2016 vorgelegt, sodass der Kläger die in den Prüfungen gezeigten Sprachkenntnisse auch nach seiner Einreise erworben haben kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.