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Urteil

6 A 386/16

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nachträglich eingeführte und verfassungsgemäß gestaltete Höchstaltersgrenze ist bei der gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich zu beachten; Übergangsregelungen sind nur erforderlich, wenn das neue Recht dessen Anwendung des alten Rechts anordnet. • Bei Vorliegen einer rechtswidrigen früheren Ablehnung eines Übernahmeantrags kann der Bewerber nach neuer Rechtslage die Behörde zur erneuten Entscheidung verpflichten; die Behörde muss insoweit auch über eine gesetzlich normierte Ausnahmemöglichkeit (§ 39a Abs.5 Satz1 Nr.2 HG NRW 2016) ermessensfehlerfrei entscheiden. • Die Ausnahmeregelung des § 39a Abs.5 Satz1 Nr.2 HG NRW 2016 ist als Koppelungsvorschrift zu verstehen: Tatbestandsvoraussetzungen (unverschuldete Verzögerung des Werdegangs, Unbilligkeit) sind gerichtlich voll überprüfbar; die Behörde hat danach Ermessen auf Rechtsfolgenseite. • § 39 Abs.7 HG NRW 2014 war als Ermächtigungsgrundlage unzureichend bestimmt und damit verfassungswidrig; die darauf gestützte Verordnung (HWFVO 2014 §7) konnte die Ablehnung eines Antrags nicht rechtswirksam tragen.
Entscheidungsgründe
Verpflichtung zur Neubescheidung bei nachträglicher Höchstaltersgrenze und Prüfung der Ausnahmemöglichkeit • Eine nachträglich eingeführte und verfassungsgemäß gestaltete Höchstaltersgrenze ist bei der gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich zu beachten; Übergangsregelungen sind nur erforderlich, wenn das neue Recht dessen Anwendung des alten Rechts anordnet. • Bei Vorliegen einer rechtswidrigen früheren Ablehnung eines Übernahmeantrags kann der Bewerber nach neuer Rechtslage die Behörde zur erneuten Entscheidung verpflichten; die Behörde muss insoweit auch über eine gesetzlich normierte Ausnahmemöglichkeit (§ 39a Abs.5 Satz1 Nr.2 HG NRW 2016) ermessensfehlerfrei entscheiden. • Die Ausnahmeregelung des § 39a Abs.5 Satz1 Nr.2 HG NRW 2016 ist als Koppelungsvorschrift zu verstehen: Tatbestandsvoraussetzungen (unverschuldete Verzögerung des Werdegangs, Unbilligkeit) sind gerichtlich voll überprüfbar; die Behörde hat danach Ermessen auf Rechtsfolgenseite. • § 39 Abs.7 HG NRW 2014 war als Ermächtigungsgrundlage unzureichend bestimmt und damit verfassungswidrig; die darauf gestützte Verordnung (HWFVO 2014 §7) konnte die Ablehnung eines Antrags nicht rechtswirksam tragen. Der Kläger, geboren 1961, war als Hochschullehrer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis bei der Beklagten beschäftigt und begehrte die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Nach Bewerbung 2011 erhielt er ein Angebot für ein Arbeitsverhältnis, nahm an und schloss schließlich 2013 einen unbefristeten Dienstvertrag; er stellte am 30. Mai 2013 ausdrücklich einen Antrag auf Verbeamtung. Die Behörde wartete auf die Rechtsentwicklung nach Gerichtsentscheidungen und gesetzlichen Neuregelungen und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30. März 2015 ab, da inzwischen eine Höchstaltersgrenze gilt. Der Kläger klagte und machte unter anderem geltend, die Ablehnung sei rechtswidrig gewesen und die spätere Altersgrenze weder maßgeblich noch verfassungsgemäß. Die Vorinstanz wies die Klage ab; hiergegen richtete sich die Berufung. • Maßgeblich für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung; daher sind während des Verfahrens in Kraft getretene Rechtsänderungen grundsätzlich zu beachten. • Die Verpflichtungsklage auf Übernahme in das Beamtenverhältnis ist in der Hauptsache unbegründet, weil der Kläger keinen unmittelbaren Anspruch auf Verbeamtung ohne vorherige Prüfung der beamtenrechtlichen Zugangsvoraussetzungen hat. • Die Ablehnung des Übernahmeantrags durch die Beklagte war insoweit rechtswidrig, als sie sich teilweise auf eine bis dahin verfassungsrechtlich unzureichend gestützte Verordnungsermächtigung (§39 Abs.7 HG NRW 2014) und die darauf beruhende HWFVO stützte. • §39 Abs.7 HG NRW 2014 ließ dem Verordnungsgeber ohne hinreichende parlamentarische Leitentscheidung die Festlegung einer Altersgrenze; daher genügte sie nicht den Anforderungen der Wesentlichkeits- und Bestimmtheitslehre. • Die inzwischen geltende Regelung (§39a HG NRW 2016) enthält eine verfassungsgemäß ausgestaltete Höchstaltersgrenze (50 Jahre) und ist mit Grundgesetz und Unionsrecht vereinbar; der Kläger hatte diese Grenze zum Zeitpunkt der Entscheidung überschritten. • §39a Abs.5 Satz1 Nr.2 HG NRW 2016 gewährt eine normierte Ausnahmemöglichkeit, die als Koppelungsvorschrift ausgestaltet ist: Das Vorliegen einer unverschuldeten Verzögerung des beruflichen Werdegangs und die daraus folgende Unbilligkeit sind tatbestandlich und voll überprüfbar; danach bleibt der Behörde Ermessen auf Rechtsfolgenseite. • Die Behörde durfte abwarten, bis Gerichte und Gesetzgeber die verfassungsrechtliche Situation klärten; dieses Zuwarten begründet keine unverschuldete Verzögerung im Sinne der Ausnahmeregelung, soweit es auf berechtigten Rechtsunsicherheiten beruhte. • Indes hat die Beklagte den Antrag des Klägers im Bescheid vom 30. März 2015 nicht ermessensfehlerfrei unter Berücksichtigung der nun normierten Ausnahmeregelung entschieden; insoweit besteht ein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung. • Folge: Die Behörde ist unter Aufhebung des Bescheids zu verpflichten, über den Antrag des Klägers erneut zu entscheiden und dabei insbesondere zu prüfen, ob wegen der durch die rechtswidrige Ablehnung eingetretenen Verzögerung die Ausnahme nach §39a Abs.5 Satz1 Nr.2 zu gewähren ist. Die Berufung ist teilweise begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf unmittelbare Übernahme in das Beamtenverhältnis, wohl aber einen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Antrag vom 30. Mai 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet. Die Neubescheidung hat insbesondere zu prüfen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des §39a Abs.5 Satz1 Nr.2 HG NRW 2016 (unverschuldete Verzögerung des beruflichen Werdegangs und daraus folgende Unbilligkeit) vorliegen und sodann ermessensfehlerfrei über die Gewährung einer Ausnahme zu entscheiden ist. Die Kosten sind je zur Hälfte zu tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen.