Beschluss
6 A 178/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1104.6A178.23.00
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Leitsätze
Erfolgloser Zulassungsantrag eines im Angestelltenverhältnis tätigen Hochschullehrers, der seine Übernahme in ein Beamtenverhältnis unter Zulassung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze begehrt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 80.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Zulassungsantrag eines im Angestelltenverhältnis tätigen Hochschullehrers, der seine Übernahme in ein Beamtenverhältnis unter Zulassung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze begehrt. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 80.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.12.2009 ‑ 2 BvR 758/07 ‑, NVwZ 2010, 643 = juris Rn. 96. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat ‑ soweit mit Blick auf das Zulassungsvorbringen von Relevanz ‑ angenommen, der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11.6.2019, mit dem (nach Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 30.3.2015 durch Urteil des Senats vom 12.10.2018 - 6 A 386/16 ‑, juris, erneut) die Übernahme des ‑ bei der Beklagten als Hochschullehrer im Angestelltenverhältnis tätigen ‑ Klägers in ein Beamtenverhältnis abgelehnt worden ist, sei rechtmäßig. Da die Beklagte das Vorliegen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bisher nicht beurteilt habe, sondern die Übernahme in das Beamtenverhältnis allein unter Hinweis auf die Überschreitung der Höchstaltersgrenze abgelehnt habe, komme nur eine Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in Betracht. Der Kläger, der im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Höchstaltersgrenze überschritten habe, habe aber keinen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Verbeamtungsantrags vom 30.5.2013. Die Ermessensentscheidung der Beklagten, im Fall des Klägers keine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach § 39a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HG NRW 2016 zuzulassen, sei nicht zu beanstanden. Eine Ermessensreduzierung auf Null sei nicht gegeben. Mit den von ihr im Bescheid vom 11.6.2019 angeführten Ermessenserwägungen habe die Beklagte das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie habe zulässigerweise insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger schon im Zeitpunkt der Antragstellung am 30.5.2013 die nunmehr geltende Höchstaltersgrenze überschritten gehabt habe. Zudem habe die Beklagte dem Aspekt einer gravierenden Unausgewogenheit von Lebensdienst- und Ruhestandszeit des Klägers in nicht zu beanstandender Weise eine bedeutende Rolle beigemessen. Ein durchgreifender Anhalt dafür, dass die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung wesentliche Gesichtspunkte übersehen habe, sei dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Diese Einschätzung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Ohne Erfolg macht der Kläger unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 12.10.2018 - 6 A 386/16 -, juris Rn. 78, geltend, die Ausnahme nach § 39a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HG NRW 2016 sei zu gewähren, es sei denn besonders berücksichtigungsfähige und gewichtige Gründe rechtfertigten ein anderes Ergebnis, und solche Gründe seien in seinem Fall nicht ersichtlich. Diese Auffassung des Klägers trifft schon im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu; ihr liegt ein unzutreffendes Verständnis der betreffenden Passage in den Entscheidungsgründen des genannten Senatsurteils zugrunde. Der Senat hat dort (juris Rn. 78) ausdrücklich festgestellt, dass das der Behörde durch § 39a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HG NRW 2016 eingeräumte Ermessen auch bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nicht intendiert ist, die Behörde also gerade nicht, wie der Kläger meint, bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen gehalten ist, die Ausnahme zu gewähren, es sei denn besonders berücksichtigungsfähige und gewichtige Gründe rechtfertigen ein anderes Ergebnis. Der Kläger rügt weiter, das Verwaltungsgericht verkenne, dass sich die Entscheidung der Beklagten als unbillig darstelle, und verweist dazu auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 12.10.2018 - 6 A 386/16 -, juris Rn. 107 ff. und insbesondere Rn. 120 f., wonach sich der berufliche Werdegang des Klägers, was seine Übernahme in das Beamtenverhältnis angehe, durch die von ihm nicht zu vertretende rechtswidrige Ablehnung des Übernahmebegehrens durch Bescheid vom 30.3.2015 in einem Maße verzögert habe, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen lasse. Diese Rüge geht an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 39a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HG NRW 2016, mithin auch das Merkmal der Unbilligkeit, unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 12.10.2018 ausdrücklich bejaht (S. 9, zweiter Absatz, des Urteilsabdrucks). Das Zulassungsvorbringen lässt insoweit außer Acht, dass zwischen dem Vorliegen der Unbilligkeit auf Tatbestandsseite und der dann gegebenenfalls folgenden Ermessensentscheidung zu differenzieren ist. Der Einwand des Klägers, im Urteil des Verwaltungsgerichts fehlten Ausführungen dazu, welche gegenläufigen öffentlichen Interessen im Sinne der Ausführungen im Urteil des Senats vom 12.10.2018 - 6 A 386/16 -, juris Rn. 85 a. E., der Ausnahmeerteilung entgegenzuhalten seien, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr die von der Beklagten im Bescheid vom 11.6.2019 angeführten gegenläufigen Interessen (Aspekt der Ausgewogenheit von Lebensdienst- und Ruhestandszeit unter Berücksichtigung des Alters des Klägers bei Antragstellung) am Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO überprüft. Es hat insoweit ‑ unter Hinweis auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 12.10.2018 - 6 A 386/16 -, juris Rn. 85 und Rn. 126 ‑ ausgeführt, dass je nach Lage der Dinge, auch wenn zunächst die Unbilligkeit der Anwendung der Höchstaltersgrenze bejaht worden sei, im Rahmen der Ermessensausübung etwa der Aspekt einer gravierenden Unausgewogenheit von Lebensdienst- und Ruhestandszeit überwiegende Bedeutung erlangen könne (S. 12 des Urteilsabdrucks), und dass mit der Begründung, der Kläger habe bereits bei Antragstellung am 30.5.2013 die nunmehr geltende Höchstaltersgrenze überschritten gehabt, im Ermessenswege in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Gewährung einer Ausnahme abgelehnt werden könne (vgl. S. 10 des Urteilsabdrucks). Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. Auch in Bezug auf den Einwand des Klägers, in zwei ähnlich gelagerten Fällen sei "ein deutlich größerer Ermessensspielraum gesehen und ausgeübt" worden, fehlt es an der Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angegriffenen Urteil. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass der den beiden vom Kläger angeführten Fällen zugrundeliegende Sachverhalt nicht vergleichbar mit dem des Klägers sei. In den angeführten Fällen der beiden Kollegen des Klägers seien nach Angaben der Beklagten Ausnahmen zugelassen worden, weil die Kollegen im Zeitpunkt der Antragstellung im Gegensatz zum Kläger die nunmehr geltende Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten gehabt hätten (S. 9 f. des Urteilsabdrucks). Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, das Urteil beruhe leider "im Wesentlichen nur auf der Altershöchstgrenze" und das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte andere Aspekte, beispielsweise die fachliche, persönliche und gesundheitliche Eignung bei ihrer Ermessensentscheidung hätte abwägen müssen; die Beklagte sei ihrer Verpflichtung zur Prüfung der sonstigen Eignungserfordernisse, insbesondere der Prüfung der gesundheitlichen Eignung, nicht nachgekommen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte hätte seinen beruflichen Werdegang und seine besonderen Qualifikationen mit in die Ermessenserwägungen einstellen müssen. Nach dem Zweck des §39a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HG NRW 2016 sei dieser Gesichtspunkt nicht ermessensrelevant. Es hat weiter angenommen, dass die Beklagte nicht verpflichtet sei, die übrigen Voraussetzungen für eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis zu prüfen, wenn schon eine Voraussetzung nicht vorliege (S. 13 des Urteilsabdrucks). Mit diesen Erwägungen setzt sich das Zulassungsvorbringen wiederum nicht auseinander. Der Einwand des Klägers, es sei für ihn "auch völlig unverständlich, warum das Gericht nicht auf den Zeitpunkt des Ursprungsantrag[s] vom 30. Mai 2013 sondern auf den späteren, durch die Beklagte hinausgezögert[en] Zeitpunkt als maßgeblich abstellt", obwohl ihm "das OVG bereits mit auf den Weg gegeben" habe, dass maßgeblich das Datum des Ursprungsantrags vom 30.5.2013 sei, ist nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat ‑ im Sinne des Vorbringens des Klägers ‑ angenommen, dass der Kläger am 30.5.2013 den Antrag auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis gestellt hat. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Beklagte hätte nach seinem Verständnis des Urteils des Senats vom 12.10.2018 - 6 A 386/16 - "eine Verbeamtung seiner Person (…) durchführen müssen", solange nicht eine gravierende Unausgewogenheit von Lebensdienst- und Ruhestandszeit vorliege, allerdings habe das Verwaltungsgericht eine Prüfung nach dieser Maßgabe nicht vorgenommen. Schon die rechtliche Prämisse des Klägers lässt sich dem Urteil des Senats nicht entnehmen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Ermessenserwägungen der Beklagten, u. a. den angeführten Aspekt eines ausgewogenen zeitlichen Verhältnisses zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit, am Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO überprüft. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang meint, der (individuelle) Eintritt in den Ruhestand lasse sich gar nicht prognostizieren und daher sei "die Annahme einer gravierenden Unausgeglichenheit von Lebensdienst- und Ruhestandszeit ex ante für eine adäquate Ermessensausübung ungeeignet", geht diese Auffassung fehl. Die Bestimmung der zu erwartenden Lebensdienst- und Ruhestandszeit enthält denknotwendig prognostische Elemente. Es ist aber weder mit dem Zulassungsvorbringen dargelegt noch sonst ersichtlich, dass eine - allein mögliche - prognostische Beurteilung des zeitlichen Verhältnisses zwischen Lebensdienst- und Ruhestandszeit, insbesondere unter Berücksichtigung des Zeitpunkts des regulären Ruhestandeintritts, unzulässig wäre. Erfolglos rügt der Kläger schließlich, das Verwaltungsgericht habe aufgrund einer "fehlerhaften Sachverhaltsaufklärung" verkannt, dass er beim regulären Eintritt in den Ruhestand zum 1.10.2027 der Beklagten "15,83 Dienstjahre" zur Verfügung gestanden habe und er damit die sich "aus § 39a HG NRW 2016 folgenden Mindestzeiten" von 15,25 bzw. 13,5 Dienstjahren überschreite. Schon die dieser Annahme zugrundeliegende Rechtsauffassung des Klägers trifft nicht zu. § 39a HG NRW 2016 sieht keine "Mindestdienstzeiten" vor. Erst recht enthält die Norm keine Regelung dahingehend, dass ab einer bestimmten (voraussichtlichen) Anzahl von Arbeits- und Dienstjahren eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zwingend zu gewähren wäre. 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist nach den oben unter 1. gemachten Ausführungen nicht der Fall. 3. Die Berufung ist weiter nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Daran fehlt es hier. Der Kläger formuliert schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, die grundsätzlicher Klärung bedarf. Eine solche kann seinem Vorbringen auch nicht sinngemäß entnommen werden. 4. Der Kläger zeigt nicht auf, dass die geltend gemachte Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt. Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass das Zulassungsvorbringen einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Danach zeigt das Zulassungsvorbringen eine Divergenz nicht auf. Der Kläger stellt zwar die Behauptung auf, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von den Urteilen des beschließenden Senats vom 12.10.2018 - 6 A 384/16 und 6 A 386/16 - ab. Es fehlt aber an einer Gegenüberstellung voneinander abweichender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und den Urteilen des Senats. Im Übrigen beschränkt sich die Zulassungsbegründung auf die ‑ nach den Ausführungen unter 1. erfolglose ‑ Rüge, das Verwaltungsgericht verkenne die Rechtsauffassung des Senats im Urteil vom 12.10.2018 - 6 A 386/16 -. Die damit allein geltend gemachte fehlerhafte bzw. unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen, die der Senat in diesem Urteil (vermeintlich) aufgestellt hat, vermag den Zulassungsgrund der Divergenz nicht zu begründen. 5. Schließlich ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem das angegriffene erstinstanzliche Urteil beruhen kann. Der Kläger rügt insoweit, das Verwaltungsgericht habe offenkundig die Angelegenheit nicht vollständig aufklären wollen, weil es angenommen habe, es könne auf sich beruhen, ob der von der Beklagten übersandte Verwaltungsvorgang an einzelnen Stellen unvollständig sei, da sich die vom Kläger benannten Stellen auf Vorgänge bezögen, die keine Relevanz für die vorliegend zu überprüfende Ermessensentscheidung hätten. Einen mit diesem Vorbringen sinngemäß geltend gemachten Aufklärungsmangel legt der Kläger nicht dar. Eine angebliche Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist u. a. nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig gewesen wären. Daran fehlt es hier. Der Kläger beschränkt sich auf die Behauptung, aus seiner Sicht ergebe sich gerade aus den absichtlich nicht übergebenen Unterlagen der Umgang der Beklagten mit ihm und damit die tatsächliche Begründung für die Ablehnung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).