Beschluss
1 B 1584/17
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verletzungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs rechtfertigen vorläufigen Rechtsschutz, wenn die Auswahl in einem fehlerfreien Verfahren jedenfalls möglich bzw. offen erscheint.
• Bei strukturellen Begründungsdefiziten dienstlicher Beurteilungen sind diese neu zu erstellen und können zu anderen Gesamturteilen führen.
• Fehlt die Aussicht, in einem rechtsfehlerfreien Auswahlverfahren ausgewählt zu werden (chancenlos), scheitert ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.
• Höherwertige Verwendung eines Bewerbers ist bei Neubeurteilungen gewichtiger Umstand, macht aber die Auswahlchancen eines anders eingesetzten Bewerbers nicht automatisch ausgeschlossen.
• Kostenentscheidung kann dem Erfolg des sachdienlichen Begehrens folgen, auch wenn nicht sämtlichen mitbewerberbezogenen Anträgen stattgegeben wird.
Entscheidungsgründe
Teilweiser einstweiliger Rechtsschutz bei fehlerhaften dienstlichen Beurteilungen • Verletzungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs rechtfertigen vorläufigen Rechtsschutz, wenn die Auswahl in einem fehlerfreien Verfahren jedenfalls möglich bzw. offen erscheint. • Bei strukturellen Begründungsdefiziten dienstlicher Beurteilungen sind diese neu zu erstellen und können zu anderen Gesamturteilen führen. • Fehlt die Aussicht, in einem rechtsfehlerfreien Auswahlverfahren ausgewählt zu werden (chancenlos), scheitert ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. • Höherwertige Verwendung eines Bewerbers ist bei Neubeurteilungen gewichtiger Umstand, macht aber die Auswahlchancen eines anders eingesetzten Bewerbers nicht automatisch ausgeschlossen. • Kostenentscheidung kann dem Erfolg des sachdienlichen Begehrens folgen, auch wenn nicht sämtlichen mitbewerberbezogenen Anträgen stattgegeben wird. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen Beförderungsentscheidungen der Deutschen Telekom AG in der Beförderungsrunde 2016. Auf der Beförderungsliste „Beteiligung intern_Accounting“ wurden zwei Bewerber (Beigeladene 1 und 2) ausgewählt; der Antragsteller rügt Rechtsfehler in den der Entscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen. Das Verwaltungsgericht hielt die Beurteilungen zwar für mangelhaft, verneinte aber vorläufigen Rechtsschutz, weil der Antragsteller gegenüber beiden ausgewählten Bewerbern chancenlos erscheine. Der Senat prüft die Erfolgsaussichten des Antragstellers für eine mögliche Neubeurteilung und untersagt vorläufig die Beförderung des Beigeladenen 1, lässt die Beförderung des Beigeladenen 2 jedoch zu. Streitpunkt sind insbesondere die Auswirkungen der höherwertigen Verwendung der Beigeladenen und die Nachvollziehbarkeit der Gesamturteile. • Rechtslage: Der Bewerbungsverfahrensanspruch berechtigt zum einstweiligen Rechtsschutz nur, wenn nach Aufzeigen eines Verfahrensfehlers die Auswahlchancen des Antragstellers in einem fehlerfreien Verfahren zumindest offen erscheinen (§ Rechtsgedanke: Bestenauslese). • Beurteilungsfehler: Die Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen weisen strukturelle Begründungsmängel auf; diese Mängel begründen die Rechtswidrigkeit der Beurteilungen und erfordern deren Neuerstellung unter einer nachvollziehbaren Gewichtung der Einzelbewertungen. • Auswirkung der höherwertigen Verwendung: Die laufbahnübergreifend höherwertige Verwendung des Beigeladenen 1 ist zwar zu berücksichtigen, rechtfertigt aber nicht automatisch die Annahme, der Antragsteller sei chancenlos; die konkreten Stellungnahmen der Vorgesetzten zeigen Unwägbarkeiten, sodass ein anderer Ausgang in Neubeurteilungen nicht ausgeschlossen ist. • Beurteilung der Einzelnoten: Die Stellungnahmen der unmittelbaren Vorgesetzten ergeben für Beigeladenen 1 überwiegend gute bzw. vereinzelt sehr gute Einzelleistungen; der Antragsteller weist in Teilen längere Zeiträume mit durchgehend sehr guten Bewertungen auf, sodass bei Neubewertung die Reihenfolge offen bleiben kann. • Abgrenzung zu Beigeladenem 2: Beigeladener 2 war deutlich höherwertig eingesetzt und erhielt durchgängig sehr gute Einzelnoten mit einem herausragenden Gesamturteil; damit ist für diesen Bewerber die Chancenlosigkeit des Antragstellers bei Neubeurteilung zuverlässig feststellbar. • Rechtsfolgen: Für Beigeladenen 1 ist einstweiliger Rechtsschutz geboten und die Beförderung vorläufig zu untersagen, solange nicht erneut und rechtsfehlerfrei entschieden wurde; für Beigeladenen 2 besteht kein vorläufiger Untersagungsanspruch. • Kosten und Streitwert: Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig; der Streitwert wurde gemäß den einschlägigen Vorschriften festgesetzt. Der Senat änderte den erstinstanzlichen Beschluss teilweise: Die Antragsgegnerin wird untersagt, den Beigeladenen 1 im Rahmen der Beförderungsrunde 2016 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13_vz zu befördern, bis über die Beförderungsbewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden ist. Damit hat der Antragsteller teilweise Erfolg, weil die beanstandeten dienstlichen Beurteilungen strukturelle Begründungsmängel aufweisen und eine Neubeurteilung zu einem anderen Ergebnis führen kann, so dass seine Auswahlchancen gegenüber Beigeladenem 1 nicht von vornherein ausgeschlossen sind. Soweit die Beförderung die Stelle betrifft, die mit Beigeladenem 2 besetzt werden soll, ist die Beschwerde unbegründet: Hier ist der Antragsteller bei rechtmäßiger Neubeurteilung erkennbar chancenlos wegen der deutlich höherwertigen Verwendung und der durchgehend herausragenden Bewertungen des Beigeladenen 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der beiden Instanzen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wurde festgesetzt.