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Beschluss

1 A 933/17

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO muss die Begründung innerhalb der Frist fallbezogen darlegen, weshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. • Beihilfe zu Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ist nur ausnahmsweise möglich, wenn nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Erwartung besteht, dass die Methode allgemein anerkannt werden wird. • Voraussetzung für Beihilfefähigkeit nach §33 BBhV ist in der Extremsituation eine nicht ganz entfernte Aussicht auf Heilung oder eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf; rein experimentelle Methoden und Einzelfalldarstellungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung: keine ernstlichen Zweifel an Abweisung von Beihilfe für Galvanotherapie • Zur Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO muss die Begründung innerhalb der Frist fallbezogen darlegen, weshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. • Beihilfe zu Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ist nur ausnahmsweise möglich, wenn nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Erwartung besteht, dass die Methode allgemein anerkannt werden wird. • Voraussetzung für Beihilfefähigkeit nach §33 BBhV ist in der Extremsituation eine nicht ganz entfernte Aussicht auf Heilung oder eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf; rein experimentelle Methoden und Einzelfalldarstellungen genügen nicht. Die Klägerin begehrte Beihilfe für Galvanotherapie-Aufwendungen ihres 2015 verstorbenen Ehemannes (Gallenblasenkarzinom mit Metastasen). Das Verwaltungsgericht lehnte den Beihilfeanspruch ab, weil die Galvanotherapie nicht wissenschaftlich anerkannt und keine unmittelbare Aussicht der Anerkennung ersichtlich sei; auch §33 BBhV greife nicht, weil keine nicht ganz entfernte Aussicht auf Heilung oder spürbare positive Einwirkung bestand. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO und machte geltend, die wissenschaftliche Anerkennung sei zu erwarten und es bestünden Indizien für Wirksamkeit. Sie verwies auf mehrere Gutachten und Schriften, die die Therapie befürworten sollen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulassungsbegründung innerhalb der Frist und hielt weitere Ermittlungen für entbehrlich. • Zulassungsprüfung: Nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO muss die Zulassungsbegründung fallbezogen darlegen, weshalb einer der Zulassungsgründe vorliegt; das Gericht soll die Frage allein anhand der Begründung beurteilen können. • Keine ernstlichen Zweifel i.S.v. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO: Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der erstinstanzlichen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage steht. • Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht anerkannter Methoden (§6 BBhV): Nach Rechtsprechung setzt Ausnahmeanerkennung voraus, dass nach dem Stand der Wissenschaft eine begründete Erwartung der allgemeinen Anerkennung besteht; hierfür sind wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse erforderlich. Solche Erkenntnisse zur Galvanotherapie liegen nicht vor. • §33 BBhV (nicht ganz entfernte Aussicht): Die Norm verlangt in lebensbedrohlicher/extremer Situation hinreichende Indizien für eine Aussicht auf Heilung oder spürbaren Behandlungserfolg gegenüber palliativer Standardtherapie; rein experimentelle Methoden genügen nicht. Die vorgelegten Gutachten und Schriften widerlegen die Annahme einer nicht ganz entfernten Aussicht nicht substantiiert. • Beweisrechtlich kein Anspruch auf gerichtliches Sachverständigengutachten: Mangels tragfähiger Anhaltspunkte für die behauptete Wirksamkeit bestand keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Einholung eines Gutachtens nach Amtsermittlungspflicht. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert für Zulassungsverfahren bis 4.000 Euro. Der Zulassungsantrag nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO wurde abgelehnt; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Galvanotherapie nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt ist und keine begründete Erwartung ihrer allgemeinen Anerkennung vorliegt, sodass Beihilfe nach den einschlägigen Vorschriften (insbesondere §6 BBhV) nicht gewährt werden kann. Ebenso liegen die Voraussetzungen des §33 BBhV nicht vor, weil es keine hinreichenden Indizien für eine nicht ganz entfernte Aussicht auf Heilung oder eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf gab. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde auf bis zu 4.000 Euro festgesetzt.