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Gerichtsbescheid

1 K 13421/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1009.1K13421.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist Postbeamter im Ruhestand und mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Im April 2017 zog er sich eine Verletzung zu, weshalb er sich einer Meniskusbehandlung am linken Knie unterziehen musste. Mit E-Mail vom 25. April 2017 fragte der Kläger unter Vorlage eines Kostenvoranschlags der Privatarztpraxis Dr. M. E. R. bei der Beklagten an, ob diese die Kosten für den Eingriff übernehme. Im Kostenvoranschlag wurden dem Kläger eine horizontale Ruptur des Hinterhorns des Innenmeniskus mit Wurzelausriss ohne Dislokation, ein begleitendes posttraumatisches bone-druise im dorsalen Tibiaplateu und eine partielle Läsion des ligamentum collaterale mediale mit posttraumatischem Gelenkerguss diagnostiziert. Der Kostenvoranschlag sah eine „MR-gesteuerte Refixierung m. Tisseel Meniskus linkes Kniegelenk“ und eine „MR-gesteuerte Injektionstherapie linkes Kniegelenk“ mit Kosten von insgesamt 1.438,86 € vor. Dem Kostenvoranschlag beigefügt war ein Informationsblatt über das sog. „Meniskus-Kleben“, zu dessen Einzelheiten auf das Informationsblatt (Bl. 6 f. der Verwaltungsvorgänge) Bezug genommen wird. Am 8. Mai 2017 ließ der Kläger den Eingriff vornehmen. Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 bat die Beklagte die Q. W. GmbH (Q.) um die Erstellung eines standardisierten tabellarischen Kurzgutachtens und bat insbesondere um Beurteilung der geplanten Behandlung und um Äußerung über mögliche alternative Behandlungsmöglichkeiten. Unter dem 26. Mai 2017 erstattete Dr. Z. S. für die Q. das erbetene Kurzgutachten. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Kostenübernahme abzulehnen sei. Die vorgeschlagene MR-gesteuerte Meniskusrefixierung stelle kein anerkanntes medizinisches Verfahren dar. Es lägen noch keine ausreichenden Ergebnisse vor, die einen Erfolg der Therapiemethode belegen würden. Das Verfahren sei bisher auch noch auf keinem orthopädischen Kongress vorgestellt worden. Als alternative Behandlungsmethoden kämen stabilisiert durchgeführte operative Verfahren in Betracht, in Abhängigkeit von der Lokalisation des Meniskusrisses und des Alters des Patienten etwa eine operative Nahtbehandlung. Über dieses Gutachten und dessen Inhalt wurde der Kläger mit Schreiben vom 31. Mai 2017 informiert. Am 8. Juni 2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bewilligung von Beihilfe unter anderem für den vorgenommenen Eingriff. Dem Antrag lag eine über eine Verrechnungsstelle ausgestellte Rechnung der Privatpraxis M. R. über insgesamt 1.840,90 € bei. Mit Bescheid vom 22. Juni 2017 lehnte die Beklagte den Antrag hinsichtlich des am Knie des Klägers vorgenommenen Eingriffs ab. Zur Begründung verwies sie auf das Gutachten vom 26. Mai 2017. Die Behandlung sei weder beihilfe- noch erstattungsfähig. Der Kläger erhob hiergegen zunächst mit E-Mail vom 4. Juli 2017 Widerspruch. Er führte hierzu aus, er habe am 5. Mai 2017 bei der Beklagten angerufen. Dort habe man ihm die Auskunft erteilt, der Kostenvoranschlag sei in Ordnung und es bedürfe lediglich noch eines Sachkostennachweises für den Kleber. Das Gutachten vom 26. Mai 2017 sei nicht korrekt. Hierzu legte der Kläger eine Stellungnahme des behandelnden Orthopäden Dr. R. vom 16. Juni 2017 vor. In dieser Stellungnahme legte Dr. R. dar, dass die Ergebnisse von 48 erfolgreichen Behandlungen auf dem J.-Kongress in Y. präsentiert worden seien. Das Gutachten sei hinsichtlich der Empfehlung einer operativen Behandlung unverbindlich und allgemein gehalten, weil dem Gutachter wohl bewusst sei, dass eine operative Meniskusnaht im Alter des Klägers nicht mehr durchgeführt werde. Die Risslokalisation lasse sich bereits vor der Operation durch eine Kernspintomografie exakt darstellen. Am 24. Juli 2017 bat die Beklagte die Q. um die Erstellung eines Folgegutachtens unter Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen. Mit Gutachten vom gleichen Tag führte der Gutachter Dr. S. aus, die bisher dokumentierten 48 erfolgreichen Behandlungen stellten kein repräsentatives Ergebnis dar. Es würden lediglich die erfolgreichen Behandlungen mitgeteilt, die Quote der Misserfolge bleibe unbekannt. Die Präsentation auf dem J.-Kongress und die hierzu vorgelegten Unterlagen ließen keine Rückschlüsse auf die über die Methode geführte Diskussion des Fachpublikums auf dem Kongress zu. Der Erfolg der Methode sei daher nur durch die Einschätzung des Behandlers belegt, weitere Dokumente hierzu lägen nicht vor. Nachdem der Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 26. Juli 2017 darauf hingewiesen wurde, dass ein Widerspruch per E-Mail nicht den Formerfordernissen entspreche, weil es an einer Unterschrift fehle, reichte der Kläger am 30. Juli 2017 eine unterschriebene Widerspruchserklärung nach. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2017, dem Kläger zugestellt am 16. September 2017, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der vorgenommene Eingriff sei nach dem eingeholten Gutachten zumindest aktuell medizinisch nicht indiziert gewesen. Das angewandte Verfahren sei unbestritten experimentell und es hätten bei medizinischer Notwendigkeit erprobte Verfahren zur Verfügung gestanden. Die Beklagte habe auch keine rechtsverbindliche Zusage am Telefon abgegeben. Eine solche liege nur vor, wenn sie entweder schriftlich erteilt oder schriftlich bestätigt werde. Der Kläger hat am 4. Oktober 2017 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahrens vor, das angewandte Verfahren sei nicht experimentell. Der Behandler habe 84 erfolgreiche Behandlungen durchgeführt, die zu einer Abheilung der behandelten Meniskusrupturen geführt hätten. Diese Behandlungen seien auf dem J.-Kongress in Y. präsentiert worden. Dies könne durch ein Sachverständigengutachten bewiesen werden und das Gericht sei insoweit zur Amtsermittlung verpflichtet. Die Beklagte verkenne, dass die Hürde für die Anerkennung von Heilbehandlungskosten niedrig sei. Maßgeblich sei insoweit, ob ein Eingriff medizinisch notwendig sei. Dies sei nach der Rechtsprechung stets bereits dann der Fall, wenn die Behandlungsmethode sich dazu eigne, eine Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzutreten. Daraus folge, dass auch die geltend gemachten Behandlungskosten erstattungsfähig seien. Zumindest habe die Beklagte aber einen Vertrauenstatbestand geschaffen, indem sie dem Kläger die Übernahme der Kosten am Telefon zugesagt habe. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 22. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2017 zu verpflichten, ihm Beihilfeleistungen in Höhe von 1.292,30 € zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zunächst auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2017 und führt ergänzend aus, es gebe nach wie vor keine klinischen Studien mit Vergleichsgruppen hinsichtlich der Behandlungsmethode der Meniskus-Refixation. Eine Statistik des behandelnden Arztes genüge nicht den Anforderungen an eine wissenschaftlich fundierte Studie. Ohne wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit einer Behandlung könnten die Kosten hierfür nicht erstattet werden. Die vom Kläger dargelegten Rechtsprechungsgrundsätze zur medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung seien nicht anwendbar, weil die von ihm angeführten Fälle ausnahmslos Fälle lebensbedrohlicher Erkrankungen beträfen, in denen – anders als im vorliegenden Verfahren – keine anerkannte Behandlungsalternative bestanden habe. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Beihilfe in Höhe von 1.292,30 € für die ihm anlässlich der Behandlung vom 8. Mai 2017 entstandenen Kosten für den Eingriff der MR-gesteuerten Meniskusrefixierung, § 113 Abs. 5 VwGO. Grundlage der rechtlichen Beurteilung ist die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) vom 13. Februar 2009 in der Fassung der Verordnung vom 25. Oktober 2016, die in den Zeiträumen des Entstehens der Aufwendungen galt. Der jeweilige Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen ist beihilferechtlich im Grundsatz für die rechtliche Beurteilung maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 –, juris Rn. 9 m. w. N. Gemäß § 6 Abs. 1 BBhV sind beihilfefähig grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht oder die Ablehnung der Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) eine besondere Härte darstellen würde. Nach § 6 Abs. 2 BBhV setzt die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Mehrheit in der medizinischen Wissenschaft, namentlich den Wissenschaftlern der betreffenden medizinischen Fachrichtung, für die Behandlung der jeweiligen Krankheit, d. h. zu ihrer Heilung oder zur Linderung von Krankheitsfolgen, als geeignet und wirksam angesehen wird. Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem/den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um "allgemein" anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -, juris Rn. 16 und vom 18. Juni 1998 - 2 C 24.97 -, juris Rn. 11 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 23. März 1995 - 6 A 3871/93 - , juris Rn. 3; Beschluss vom 29. September 2003 - 6 A 1184/00 -, juris Rn. 15 ff. Grundlage für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit der neuen Methode können nur kontrollierte, wissenschaftlichen Standards genügende Studien sein; bloße Erfahrungsberichte von Ärzten, die die neue Methode angewendet haben, reichen insoweit nicht aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 2004 – 1 A 4294/01 –, juris Rn. 45; Beschlüsse vom 17. Februar 2014 – 1 A 1012/12 –, juris Rn. 11 und vom 14. Februar 2007 – 1 A 1048/05 –, juris Rn. 40. In Anwendung dieses Maßstabes ist die am Kläger vorgenommene Behandlungsmethode der MR-gesteuerten Meniskusrefixierung nicht als wissenschaftlich anerkannt zu bewerten. Der Kläger stützt seine Annahme, es habe sich nicht um ein experimentelles Verfahren gehandelt, im Wesentlichen auf die Angabe des Behandlers, dieser habe 84 erfolgreiche Behandlungen durchgeführt, und auf die Präsentation der Methode auf dem J.-Kongress 2017 in Y.. Beide Gesichtspunkte tragen – auch in ihrer Kumulation – nicht die Annahme einer wissenschaftlichen Anerkennung der MR-gesteuerten Meniskusrefixierung. Bei der Angabe des Klägers, der behandelnde Arzt Dr. R. habe 84 erfolgreiche Behandlungen durchgeführt, handelt es sich bereits nicht um den Nachweis der Wirksamkeit von dritter Seite. Der Kläger hat sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren keine Nachweise zur wissenschaftlichen Anerkennung und zur Wirksamkeit der MR-gesteuerten Meniskusrefixierung vorgelegt, die nicht unmittelbar vom Behandler stammen. Zudem haben diese Angaben des Behandlers zu keinem Zeitpunkt den Anforderungen an kontrollierten wissenschaftlichen Standards entsprechenden Studien genügt. Es handelte sich lediglich um Erfahrungsberichte des Arztes, die nach der Rechtsprechung zum Nachweis der wissenschaftlichen Anerkennung gerade nicht genügen. Da die Angabe des Behandlers folglich nicht maßgeblich ist, bedarf es keiner weiteren Aufklärung, ob der Behandler tatsächlich 84 erfolgreiche Behandlungen durchgeführt hat, was vor dem Hintergrund der Angabe Dr. N. im Schreiben vom 14. Juni 2017 (Bl. 26 der Verwaltungsvorgänge), er habe 48 erfolgreiche Behandlungen durchgeführt, nicht ohne weiteres anzunehmen wäre. Nur ergänzend ist in dem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auch erheblich höhere erfolgreiche Behandlungszahlen nicht den Schluss auf eine medizinische Anerkennung rechtfertigen würden. Der Homepage des Behandlers Dr. R. lässt sich insoweit entnehmen, dass seit Mitte 2016 344 erfolgreiche Behandlungen durchgeführt worden seien. Vgl. https:// „Internetadresse wurde entfernt“ (Stand: 2. September 2020). Denn auch dann würde es sowohl an der Anerkennung durch unabhängige Dritte als auch am Wirksamkeitsnachweis durch wissenschaftlichen Standards genügenden Studien fehlen. Auch die Präsentation auf dem J.-Kongress 2017 belegt keine wissenschaftliche Anerkennung der MR-gesteuerten Meniskusrefixierung. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der bloße Nachweis der Präsentation keinen Rückschluss darauf zulässt, ob die präsentierte Methode vor dem Fachpublikum Anerkennung gefunden hat. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, läge damit bloß eine Zustimmung zu einer theoretischen Darstellung der Methode auf einem einzelnen Kongress vor. Zur wissenschaftlichen Anerkennung gehört jedenfalls auch der praktische Nachweis der Wirksamkeit durch wissenschaftlichen Standards entsprechende Studie, die wie dargelegt nicht vorliegen. Aus den gleichen Gründen folgt etwas anderes auch nicht daraus, dass der Behandler nach eigenen Angaben die Ergebnisse seiner Behandlungen auch auf dem internationalen Meeting der F. B. T. P. im Dezember 2018 in C. präsentiert hat. Vgl. https:// „Internetadresse wurde entfernt“ (Stand: 2. September 2020) Das Gericht war auch unter dem Gesichtspunkt der Amtsermittlungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO nicht verpflichtet, der Frage der wissenschaftlichen Anerkennung des Verfahrens der MR-gesteuerten Meniskusrefixierung bei dieser Sachlage weiter nachzugehen. Insbesondere bedurfte es entgegen der Ansicht des Klägers nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens über diese Frage. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens steht im Ermessen des Tatsachengerichts. Liegt bereits ein verwertbares Gutachten vor, kann das Gericht nach seinem Ermessen einen Beweisantrag, der die Aufklärung derselben Tatsache durch ein Sachverständigengutachten zum Ziel hat, ablehnen, wenn es das bereits erstellte Gutachten für genügend erachtet. Dabei können auch im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten herangezogen werden. Eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens besteht insoweit nur, wenn das bereits vorliegende Gutachten mangelhaft und nicht verwertbar ist und sich daher die Einholung eines weiteren Gutachtens dem Gericht aufdrängt. Vgl. BeckOK VwGO/Breunig, 54. Ed. 1. Juli 2020, VwGO § 86 Rn. 84-86 m. w. N. Die Beklagte hat im Verwaltungsverfahren mehrere Gutachten eingeholt, die nachvollziehbar dargelegt haben, dass es sich bei der Methode der MR-gesteuerten Meniskusrefixierung nicht um ein anerkanntes medizinisches Verfahren handelt. Der Gutachter Dr. S. hat insbesondere im Gutachten vom 24. Juli 2017 (Bl. 34 – 36 der Verwaltungsvorgänge) auch die im hiesigen Verfahren vom Kläger geltend gemachten Nachweise (erfolgreiche Behandlungen, Präsentation auf dem J.-Kongress) in seine Würdigung einbezogen und nachvollziehbar dargelegt, dass diese den Anforderungen eines Nachweises der wissenschaftlichen Anerkennung nicht genügen. Die von ihm herangezogenen Maßstäbe entsprechen dabei den Anforderungen der oben dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Da es nach alledem keine belastbaren Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein weiteres Gutachten zu einem anderen Ergebnis führen würde, drängt sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung durch ein abermaliges Sachverständigengutachten nicht auf. Eine Beihilfefähigkeit der verfahrensgegenständlichen Aufwendungen folgt auch nicht aus der den Dienstherren treffenden Fürsorgepflicht. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Dienstherr aus Gründen der ihn treffenden Fürsorgepflicht ausnahmsweise zur Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode verpflichtet, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit – z. B. unbekannter Genese – noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall – etwa wegen Gegenindikationen – das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Weitere Voraussetzung der Beihilfefähigkeit ist, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann, dass also nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Erwartung der wissenschaftlichen Anerkennung besteht. Für eine solche Annahme ist es zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 – 2 C 24.97 –, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 A 933/17 –, juris Rn. 7 m. w. N. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Zunächst bestehen grundsätzlich wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmöglichkeiten zur Therapie eines Meniskusrisses, die im von der Beklagten eingeholten Gutachten vom 26. Mai 2017 auch dargestellt sind. Es ist auch nicht substantiiert dargelegt, dass diese anerkannten Methoden hier nicht hätten zur Anwendung gebracht werden können. Allein die Tatsache, dass mit einer operativen Nahtbehandlung ein Operations- und Narkoserisiko verbunden ist, macht diese Behandlungsmethode nicht unanwendbar. Selbst wenn man dies anders sähe, so würde es aber jedenfalls an der begründeten Erwartung fehlen, dass die vorgenommene Methode der MR-gesteuerten Meniskusrefixierung wissenschaftliche Anerkennung finden wird. Es liegen insofern nämlich nur die persönlichen Erfahrungen des Behandlers Dr. R. vor, also auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse. Da es insoweit an jeder Form von wissenschaftlichen Standards genügenden Studien oder der Anerkennung von dritter Seite fehlt, kann eine Prognose der medizinischen Anerkennung nach gegenwärtigem Sachstand nicht getroffen werden. Soweit der Kläger damit argumentiert, in der Rechtsprechung sei eine medizinische Notwendigkeit bereits dann anerkannt, wenn die Möglichkeit auf Linderung bestehe, betrifft die von ihm angeführte Rechtsprechung verschiedener Instanzgerichte primär solche Fälle, in denen lebensbedrohliche Erkrankungen vorlagen, für die keine alternative Behandlungsmöglichkeit bestand. Konkret bestreffen die vom Kläger angeführten Beispiele die Behandlung mit Hyperthermie in Fällen von lebensbedrohlichen Krebserkrankungen. Zu den Einzelheiten der angeführten Rechtsprechung wird insoweit Bezug genommen auf die vom Kläger angeführten und zur Akte gereichten Entscheidungen (Bl. 78 – 91 der Akte). Für solche Fälle sieht im Anwendungsbereich des Beihilferechts des Bundes § 33 BBhV eine spezielle, dem allgemeinen Grundsatz des § 6 Abs. 2 BBhV vorgehende Regelung vor, die die ausnahmsweise Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungen bestimmt. Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor, der Kläger litt unstrittig an einem nicht lebensbedrohlichen Riss des Meniskus. Soweit der Kläger darüber hinaus mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs argumentiert, nach der von der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung im allgemeinen dann auszugehen sei, wenn sich eine Behandlung dazu eigne, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken und nach der ein Versicherer eintrittspflichtig sei, wenn diese Eignung nach medizinischen Erkenntnissen feststehe, vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 – IV ZR 307/12 –, juris Rn. 14, ergibt sich daraus für das hiesige Verfahren ebenfalls keine abweichende Bewertung. Denn ein solcher Fall liegt hier gerade nicht vor. Die Eignung der MR-gesteuerten Meniskusrefixierung ist aus den dargelegten Gründen medizinisch nicht erwiesen. Eine Ausnahme von diesem Erfordernis lässt auch der Bundesgerichtshof nur zu, wenn es sich um eine – wie dargelegt hier nicht vorliegende – lebensgefährliche Krankheit handelt. Vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 – IV ZR 307/12 –, juris Rn. 15. Der Kläger hat schließlich auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten keinen Anspruch auf Bewilligung von Beihilfe für die an ihm vorgenommene Behandlung der MR-gesteuerten Meniskusrefixierung. Selbst wenn man insoweit unterstellen würde, dass ein Mitarbeiter der Beklagten tatsächlich eine telefonische Erklärung abgegeben haben sollte, die Kosten für die Behandlung zu übernehmen, käme einer solchen Zusicherung keine rechtsverbindliche Wirkung zu. Denn eine von einer Behörde erteilte Erklärung, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen, bedarf gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG der Schriftform. Dieses Formerfordernis würde umgangen, ließe man die rechtsverbindliche Abgabe einer Zusicherung unter Vertrauensschutzgesichtspunkten auch in mündlicher Form zu. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2011 – 6 A 2677/10 –, juris Rn. 10. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84 Abs. 1 S. 3, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84 Abs. 1 S. 3, 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.292,30 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.