Urteil
15 A 907/17
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anschluss- und Benutzungszwang nach den einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften und der Entwässerungssatzung besteht grundsätzlich auch für Niederschlagswasser, sobald ein öffentlicher Regenwasserkanal betriebsfertig hergestellt ist (§§ 51 ff. LWG NRW a.F., § 9 EWS).
• Eine frühere Baugenehmigung und eine wasserrechtliche Versickerungsgenehmigung begründen nicht automatisch einen dauerhaften Freistellungsanspruch von der Abwasserüberlassungspflicht; sie entfalten keine Konzentrationswirkung und begründen keinen Bestandsschutz gegen spätere Änderungen der öffentlichen Entwässerungslage.
• Ein Freistellungsanspruch setzt regelmäßig den Nachweis einer gemeinwohlverträglichen Versickerung oder ortsnahen Gewässereinleitung durch den Grundstückseigentümer voraus; fehlt dieser Nachweis, steht einer positiven Ermessensentscheidung der Gemeinde nichts entgegen (§ 53 Abs. 3a LWG NRW a.F., § 9 Abs. 5, § 5 Abs. 2 EWS).
• Eine auflagenmäßige Nebenbestimmung der Baugenehmigung kann durch Zeitablauf oder durch Erledigung auf andere Weise unwirksam werden, wenn sich ihr Zweck durch die Herstellung öffentlicher Entwässerungsanlagen erledigt hat (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW).
• Ermessensfehler liegen nicht vor, soweit die Gemeinde eine getrennte Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung beschlossen hat; Abschläge von der Überlassungspflicht kommen nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht.
Entscheidungsgründe
Anschluss- und Benutzungszwang bei Herstellung öffentlicher Regenwasserkanalisation • Ein Anschluss- und Benutzungszwang nach den einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften und der Entwässerungssatzung besteht grundsätzlich auch für Niederschlagswasser, sobald ein öffentlicher Regenwasserkanal betriebsfertig hergestellt ist (§§ 51 ff. LWG NRW a.F., § 9 EWS). • Eine frühere Baugenehmigung und eine wasserrechtliche Versickerungsgenehmigung begründen nicht automatisch einen dauerhaften Freistellungsanspruch von der Abwasserüberlassungspflicht; sie entfalten keine Konzentrationswirkung und begründen keinen Bestandsschutz gegen spätere Änderungen der öffentlichen Entwässerungslage. • Ein Freistellungsanspruch setzt regelmäßig den Nachweis einer gemeinwohlverträglichen Versickerung oder ortsnahen Gewässereinleitung durch den Grundstückseigentümer voraus; fehlt dieser Nachweis, steht einer positiven Ermessensentscheidung der Gemeinde nichts entgegen (§ 53 Abs. 3a LWG NRW a.F., § 9 Abs. 5, § 5 Abs. 2 EWS). • Eine auflagenmäßige Nebenbestimmung der Baugenehmigung kann durch Zeitablauf oder durch Erledigung auf andere Weise unwirksam werden, wenn sich ihr Zweck durch die Herstellung öffentlicher Entwässerungsanlagen erledigt hat (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW). • Ermessensfehler liegen nicht vor, soweit die Gemeinde eine getrennte Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung beschlossen hat; Abschläge von der Überlassungspflicht kommen nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht. Die Kläger sind Eigentümer eines mit Wohnhaus bebauten Grundstücks, für das 1986 eine Baugenehmigung mit Auflage zur Regenwasserversickerung und eine wasserrechtliche Versickerungsgenehmigung erteilt wurden. Entwässerungspläne von 1988 zeigen Sickerschächte und eine Leitung für einen späteren Anschluss an eine Regenwasserleitung. 2015 stellte die Beklagte im Q.-weg eine betriebsfertige Regenwasserkanalisation her. Mit Bescheid vom 05.01.2016 forderte die Beklagte die Kläger auf, sämtliches Niederschlagswasser an den öffentlichen Kanal anzuschließen, andernfalls drohte ein Zwangsgeld. Die Kläger klagten und rügten, die früheren Genehmigungen begründeten einen dauerhaften Anschlussverzicht; die Beklagte hielt dem entgegen, dass kein Freistellungsanspruch bestehe und der Nachweis gemeinwohlverträglicher Versickerung fehle. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Kläger legten Berufung ein, die vom Senat zurückgewiesen wurde. • Rechtsgrundlagen sind die Übergangsvorschrift des § 125 Abs. 1 LWG NRW i.V.m. §§ 51 ff. LWG NRW a.F. sowie § 9 der Entwässerungssatzung der Beklagten, wonach Anschluss- und Benutzungszwang auch für Niederschlagswasser bestehen (§ 53 Abs. 1c LWG NRW a.F., § 9 EWS). • Ein Anspruch auf Freistellung nach § 53 Abs. 3a LWG NRW a.F. setzt den Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung oder ortsnahen Gewässereinleitung voraus; dieser Nachweis kann durch eine wasserrechtliche Erlaubnis oder ein hydrogeologisches Gutachten erbracht werden. Fehlt dieser Nachweis, ist eine positive Ermessensentscheidung der Gemeinde nicht zu beanstanden. • Die Baugenehmigung von 1986 und die wasserrechtliche Genehmigung entfalten keine abschließende Konzentrationswirkung; sie schützen nicht dauerhaft vor Änderungen der öffentlichen Entwässerungslage. Bestandsschutz besteht nicht für eine bestimmte Entwässerungslage jenseits der Genehmigungen. • Die Nebenbestimmung zur Errichtung und zum Betrieb einer Versickerungsanlage hat sich durch die Herstellung des öffentlichen Regenwasserkanals im Jahr 2015 erledigt; damit ist sie kraft Zeitablaufs bzw. Erledigung unwirksam (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW), sodass kein Widerspruch mehr zur Anschlussverfügung besteht. • Soweit die Gemeinde sich für eine getrennte Entsorgung entschieden hat, ist dies planerisches Ermessen, das nur eingeschränkt überprüfbar ist; eine Ablehnung der Freistellung ist in der Regel ermessensfehlerfrei und Ausnahmebefreiungen nur in atypischen Fällen möglich. • Die behauptete Unzumutbarkeit der Anschlusskosten ist nicht glaubhaft gemacht; es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Kosten in einem unverhältnismäßigen Verhältnis zum Grundstückswert stünden, sodass auch die Zwangsgeldandrohung rechtmäßig ist (§§ 55 Abs.1,57 Abs.1 Nr.2,60,63 VwVG NRW). Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger sind verpflichtet, ihr Grundstück an den 2015 hergestellten öffentlichen Regenwasserkanal anzuschließen und sämtliches auf dem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser in die öffentliche Anlage einzuleiten, weil die einschlägigen Vorschriften und die Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang begründen und die früheren Genehmigungen keinen dauerhaften Freistellungsanspruch begründen. Die verpflichtende Nebenbestimmung der Baugenehmigung hat sich mit der Herstellung des öffentlichen Kanals erledigt, so dass kein schutzwürdiger Bestandsschutz mehr besteht. Mangels Nachweises einer gemeinwohlverträglichen Versickerung liegt kein Anspruch auf Freistellung vor und es bestehen keine Ermessensfehler oder Anhaltspunkte für Unverhältnismäßigkeit der Anschlussverfügung; die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.