Beschluss
15 A 657/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0228.15A657.19.00
9Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Fall der Erledigung einer Entwässerungsnebenbestimmung zu einer Baugenehmigung wegen der Errichtung eines weiteren Regenwasserkanals
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fall der Erledigung einer Entwässerungsnebenbestimmung zu einer Baugenehmigung wegen der Errichtung eines weiteren Regenwasserkanals Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 ‑ 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 9. Juni 2016 ‑ 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, jeweils mit weiteren Nachweisen. Dies ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 8. September 2016 aufzuheben, zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann aus der Besonderen Nebenbestimmung 140(H) zum Bauschein vom 20. Februar 2004 (Erweiterung der Gerätescheune) mit dem Inhalt "Das anfallende Niederschlagswasser der baulichen Anlage ist auf das eigene Grundstück abzuleiten bzw. in einem Behälter aufzufangen und schadlos auf dem Grundstück zu beseitigen (§ 45 (1) BauO NRW)." nichts herleiten, was seiner Niederschlagswasserüberlassungspflicht entgegensteht. Voraussetzung des Übergangs der Überlassungspflicht ist nach § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW u. a. eine entsprechende Freistellungsentscheidung der Gemeinde. Diese Freistellungsentscheidung ist für den Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht konstitutiv. Sie kann grundsätzlich nicht durch eine Baugenehmigung ersetzt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. November 2018 - 15 A 907/17 -, juris Rn. 37 ff. Auch sonst besteht kein Anspruch auf Freistellung von der Überlassungspflicht. Die für einen Freistellungsanspruch aus § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW erforderliche atypische Fallgestaltung kann sich allenfalls ergeben, wenn eine Nebenbestimmung zur Baugenehmigung den Grundstückseigentümer zur Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers durch Versickerung oder Einleitung in ein ortsnahes Gewässer verpflichtet. Vgl. auch hierzu OVG NRW, Urteil vom 6. November 2018 - 15 A 907/17 -, juris Rn. 43. Dies setzt jedoch voraus, dass diese Nebenbestimmung nach wie vor im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG NRW wirksam ist. Dabei kann sie sich durch Zeitablauf bzw. auf andere Weise mit der Herstellung eines öffentlichen Regenwasserkanals erledigen, weil sie sich dadurch inhaltlich überholt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. November 2018 - 15 A 907/17 -, juris Rn. 46. So liegt es hier. Bei Genehmigung der Gerätescheune im Jahr 1997 ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die Entwässerung des dort anfallenden Niederschlagswassers entweder durch einen Anschluss an den seinerzeit einzigen Regenwasserkanal "F. Straße" oder - weil in der unmittelbaren Nähe des Bauvorhabens ein öffentlicher Regenwasserkanal nicht vorhanden war - durch Versickerung bzw. Verrieselung zu erfolgen habe (Schreiben des Abwasserwerks der Stadt M. vom 7. März 1997). Bei Erteilung des Bauscheins zur Erweiterung der Gerätescheune im Jahr 2004 waren diese Verhältnisse unverändert, so dass auch die in Rede stehende Nebenbestimmung für alle Beteiligten ersichtlich unter dem Vorbehalt einer neuen Entwässerungssituation stand. Im Jahr 2013 ist ein weiterer Regenwasserkanal in der Straße "M1. " hergestellt worden, die ebenfalls an das Grundstück des Klägers grenzt und eine näher gelegene Anschlussmöglichkeit eröffnet. Die Nebenbestimmung 140(H) ist damit inhaltlich überholt. Der Bauschein betraf im Übrigen lediglich die Erweiterung der Gerätescheune. Im Hinblick auf die übrigen Gebäude hat die Beklagte bereits den Rechtsvorgänger des Klägers in den 1970er Jahren stets auf seine Anschlusspflicht hingewiesen und seither insoweit zu keinem Zeitpunkt eine gegenteilige Erklärung abgegeben. Darauf, dass das Regenwasser seit Jahrzehnten in Gräben abgeleitet werde und Versickerungsflächen aus Tondachziegeln schon vor dem Bauantrag geschaffen worden seien, kann der Kläger sich gleichfalls nicht erfolgreich berufen. Das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Entwässerungslage ist nicht geschützt. Mit dem Anschlusszwang an die öffentliche Regenwasserkanalisation wird ein gewichtiges öffentliches Interesse verfolgt. Dieser Anschluss dient dem Zweck, Niederschlagswasser ordnungsgemäß abzuleiten, um so insbesondere Wasserschäden an fremden Grundstücken oder Überschwemmungen etwa von Verkehrsflächen zu vermeiden. In Anbetracht dessen erweist sich der Anschluss- und Benutzungszwang im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG als verhältnismäßig. Er stellt eine zulässige gesetzliche Inhaltsbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar und ist Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG. Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 1997 - 8 B 234.97 -, juris Rn. 2, und vom 12. Januar 1988 - 7 B 55.87 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 6. November 2018 - 15 A 907/17 -, juris Rn. 41, Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 15 A 1357/17 -, juris Rn. 27. Da der fehlende Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage den zu beseitigenden rechtswidrigen Zustand ausmacht, kommt es nicht darauf an, ob das abfließende Oberflächenwasser konkrete Gefahren verursacht bzw. bereits verursacht hat. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 15 A 2917/15 -, juris Rn. 18, mit weiteren Nachweisen. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Verfügung gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen könnte. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist nur dann anzunehmen, wenn die Behörde gegen den Anschlusspflichtigen systemwidrig und ohne nachvollziehbare Begründung in zeitlicher und/oder inhaltlicher Hinsicht vorgeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. August 2018 ‑ 15 A 2063/17 -, juris Rn. 40, und vom 25. April 2016 - 15 B 189/16 -, juris Rn. 9. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Die vom Kläger benannten Grundstückslagen geben für einen Gleichheitsverstoß nichts her. Es ist schon nicht erkennbar, dass sie mit derjenigen des Klägers vergleichbar sind. Im Übrigen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. Juni 2019 vorgetragen, dass sie den Anschluss- und Benutzungszwang im Stadtgebiet grundsätzlich flächendeckend durchsetze. Soweit der Kläger die Bewässerung der auf seinem Grundstück stehenden (Obst‑)Bäume sicherstellen will, ist es ihm - worauf auch die Beklagte hingewiesen hat - unbenommen, zu diesem Zweck Regenwasser in Regenwasserzisternen zu sammeln. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).