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Beschluss

10 B 1430/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet. • Festsetzungen eines Bebauungsplans haben nur dann Drittschutzwirkung, wenn aus Inhalt, Zusammenhang, Planbegründung oder Aufstellungsverfahren ein entsprechender planerischer Wille erkennbar ist. • Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB sind nur drittschützend, soweit die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar bleibt und nicht rücksichtslos gegenüber Nachbarn ist.
Entscheidungsgründe
Keine nachbarschützende Wirkung von Bebauungsfestsetzungen; Aufschiebende Wirkung abgelehnt • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet. • Festsetzungen eines Bebauungsplans haben nur dann Drittschutzwirkung, wenn aus Inhalt, Zusammenhang, Planbegründung oder Aufstellungsverfahren ein entsprechender planerischer Wille erkennbar ist. • Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB sind nur drittschützend, soweit die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar bleibt und nicht rücksichtslos gegenüber Nachbarn ist. Die Antragsteller wenden sich gegen die Baugenehmigung und einen Befreiungsbescheid für das Nachbargrundstück, mit denen von Festsetzungen des Bebauungsplans (u.a. Maß der baulichen Nutzung: ein Vollgeschoss; Dachform) abgewichen wurde. Sie beantragen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage und rügen, die Befreiungen verstießen gegen nachbarschützende Vorschriften und seien rücksichtslos. Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Die Antragsteller legen dagegen Beschwerde ein; das Oberverwaltungsgericht prüft in summarischer Form, ob die Baugenehmigung nachbarschützende Vorschriften verletzt oder die Befreiungen rücksichtslos sind. • Die Beschwerde ist form- und fristgerecht, in der Sache aber unbegründet; die zulässige Prüfung ist auf die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe beschränkt (§§ 146,147 VwGO). • Festsetzungen eines Bebauungsplans begründen nur Drittschutz, wenn ein nachbarschützender Wille aus dem Wortlaut, dem Zusammenhang der Regelungen, der Planbegründung oder sonstigen Aufstellungsakten hervorgeht; die Verknüpfung erfolgt im Einzelfall durch Auslegung (vgl. einschlägige Rechtsprechung). • Im vorliegenden Fall ergibt die Planbegründung keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Rat den Festsetzungen eine nachbarschützende Funktion zugedacht hat; die allgemeine Erwähnung eines "hohen Wohnwerts" reicht nicht aus, um Drittschutz zu begründen. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wurden gesondert behandelt und nicht mit dem Wohnwert verknüpft. • Gestalterische Festsetzungen zur Dachform dienen vornehmlich städtebaulichen Zielen; sie begründen hier kein rechtliches "Austauschverhältnis" zwischen den Grundstücken der Parteien, das gegenseitige Rücksichtnahmepflichten begründen würde. • Die erteilten Befreiungen sind nicht rücksichtslos im Sinne einer unzulässigen Interessenvereitelung. § 31 Abs. 2 BauGB wirkt nur drittschützend, soweit die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist; eine wesentliche Verschlechterung der Lage der Antragsteller liegt nicht vor, allenfalls Veränderungen, die in überwiegend bebauten Gebieten hinzunehmen sind. • Die Einschränkung der Aussicht der Antragsteller stellt keine der Entziehung einer Rechtsposition gleichkommende Maßnahme dar; die Aussicht war bereits beeinträchtigt und bleibt nicht vollständig genommen. • Kosten- und Streitwertentscheidung folgen aus den einschlägigen Vorschriften (§§ 154,162 VwGO; §§ 40,47,52,53 GKG). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil die geprüften Festsetzungen des Bebauungsplans keine nachbarschützende Wirkung zugunsten der Antragsteller begründen und die erteilten Befreiungen nicht rücksichtslos sind. Die Antragsteller haben folglich keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung und den Befreiungsbescheid. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; der Streitwert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.