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Beschluss

4 B 1030/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe kann für die anwaltlich einzulegende Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bewilligt werden. • Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe sind Bedürftigkeit, hinreichende Erfolgsaussicht und fehlende Mutwilligkeit (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Zur Auslegung des Rechtsschutzbegehrens sind die für Klageanträge entwickelten Grundsätze heranzuziehen; maßgeblich ist das tatsächliche Rechtsschutzziel (§§ 88 VwGO, 122 VwGO; §§ 133,157 BGB).
Entscheidungsgründe
Bewilligung von PKH für Beschwerde gegen Versagung einstweiligen Rechtsschutzes • Prozesskostenhilfe kann für die anwaltlich einzulegende Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bewilligt werden. • Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe sind Bedürftigkeit, hinreichende Erfolgsaussicht und fehlende Mutwilligkeit (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Zur Auslegung des Rechtsschutzbegehrens sind die für Klageanträge entwickelten Grundsätze heranzuziehen; maßgeblich ist das tatsächliche Rechtsschutzziel (§§ 88 VwGO, 122 VwGO; §§ 133,157 BGB). Der Antragsteller wandte sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln, das die Bewilligung vorläufigen Rechtsschutzes in Ziff. 2 versagte. Er stellte beim Oberverwaltungsgericht den Antrag, ihm Prozesskostenhilfe für eine durch einen Rechtsanwalt noch einzulegende Beschwerde gegen diese Versagung zu gewähren. Im erstinstanzlichen Schriftsatz hatte der Antragsteller einen Entwurf eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz beigelegt und um vorläufige Prozesskostenhilfe gebeten. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor den beantragten einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Der Antragsteller legte zur Bedürftigkeit eine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vor. Streitgegenstand ist die Frage, ob Prozesskostenhilfe für die Beschwerde wegen Aussichtslosigkeit oder Formumfang versagt werden kann. • Rechtliche Grundlagen: § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO regelt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Unvermögen, hinreichender Erfolgsaussicht und fehlender Mutwilligkeit. • Bedürftigkeit: Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht tragen zu können. • Erfolgsaussicht: Die beabsichtigte Beschwerde hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit der Antragsteller binnen der Monatsfrist nach § 60 Abs. 2 VwGO anwaltlich Beschwerde einlegt und geltend macht, dass er keinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt habe; insoweit wäre Ziff. 2 des VG-Beschlusses aufzuheben. • Auslegung des Begehrens: Nach § 122 Abs. 1 VwGO sind die für § 88 VwGO entwickelten Grundsätze heranzuziehen; maßgeblich ist das aus dem gesamten Vorbringen zu ermittelnde tatsächliche Rechtsschutzziel, nicht allein der Wortlaut. • Antragsumfang: Die Umstände des Schriftsatzes (Bezeichnung als ‚Entwurf‘, gesonderter Antrag auf vorläufige PKH) legen nahe, dass der Antragsteller isoliert PKH für die Stellung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz beantragt hat. • Unanfechtbarkeit: Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 3 ZPO. Das Oberverwaltungsgericht bewilligt dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die anwaltlich einzulegende Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln. Begründend führt das Gericht aus, dass der Antragsteller bedürftig ist, die beabsichtigte Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, und kein mutwilliges Vorgehen erkennbar ist. Soweit der Antragsteller geltend machen kann, er habe keinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, wäre Ziff. 2 im Beschwerdeverfahren aufzuheben. Der Beschluss ist unanfechtbar; die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ermöglicht dem Antragsteller die anwaltliche Einlegung der Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist.