OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 A 1660/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0901.19A1660.21.00
16Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt ist und vorliegt. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine solchen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23, vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 2356/19 -, NVwZ-RR 2021, 961, juris, Rn. 23, vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 ‑, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 28 ff.; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 ‑ VerfGH 82/20.VB-2 ‑, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 -, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Klage unzulässig sei, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO erhoben worden sei. Nachdem die Beklagte den Einbürgerungsantrag der Klägerin mit Bescheid vom 4. Juli 2017 abgelehnt habe, habe diese am 20. Juli 2017 zunächst einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verpflichtungsklage gestellt. Nach Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags und Einstellung des dagegen gerichteten Beschwerdeverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht habe die Klägerin die angekündigte Klage erhoben und Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 60 Abs. 1 VwGO beantragt. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen aber nicht vor, weil die Klägerin die zweiwöchige Frist des § 60 Abs. 2 VwGO nicht eingehalten habe. Diese Würdigung des Verwaltungsgerichts stellt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Die Klägerin macht geltend, sie habe bereits am 20. Juli 2017 fristgerecht Klage gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 4. Juli 2017 erhoben. Die eingereichte Klageschrift sei nicht als Entwurf bezeichnet gewesen und auch im Übrigen ergebe sich aus der Klageschrift kein Hinweis darauf, dass diese zunächst nur als Begründung des Prozesskostenhilfeantrags zu verstehen gewesen sei. Die Formulierung in dem Prozesskostenhilfeantrag „Die beabsichtigte Klage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg …“ sei kein hinreichend deutlicher Hinweis darauf, dass noch keine Klage erhoben werden sollte. Vielmehr sprächen die Gesamtumstände, insbesondere der unterschriebene Klageschriftsatz selbst, deutlich gegen die Annahme eines isolierten Prozesskostenhilfeantrags. Damit stellt die Klägerin die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Nach den Gesamtumständen war der am 20. Juli 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangene Antrag der Klägerin als isolierter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage und noch nicht als unmittelbare Klageerhebung zu verstehen. Wird bei Gericht gleichzeitig mit einem Prozesskostenhilfeantrag ein Schriftsatz eingereicht, der allen an eine Klageschrift zu stellenden Anforderungen entspricht, sind drei Möglichkeiten in Betracht zu ziehen. Der Schriftsatz kann eine unabhängig von der Prozesskostenhilfebewilligung erhobene Klage sein. Es kann sich zum anderen um eine unter der Bedingung der Prozesskostenhilfegewährung erhobene und damit unzulässige Klage handeln. Schließlich kann der Schriftsatz lediglich einen der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags dienenden Entwurf einer erst zukünftig zu erhebenden Klage darstellen. Welche dieser Konstellationen vorliegt, ist eine Frage der Auslegung der im jeweiligen Einzelfall zu beurteilenden Prozesshandlungen. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen der Beteiligten an. Maßgebend ist vielmehr der in der Erklärung verkörperte Wille unter Berücksichtigung der erkennbaren Umstände des Falles. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1990 - 9 B 92.90 ‑, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 22, juris, Rn. 8; vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2022 ‑ 19 E 6/22 -, juris, Rn. 4 ff., vom 28. Februar 2020 - 4 B 813/18 -, juris, Rn. 6 ff. und vom 18. Dezember 2018 - 4 B 1030/18 -, www.nrwe.de, Rn. 6 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 18. November 2014 - 10 C 14.2284 -, juris, Rn. 12 ff. Nach diesen Grundsätzen hatte das Rechtsschutzbegehren der Klägerin zunächst nur eine isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verpflichtungsklage zum Gegenstand. Die Formulierung „beabsichtigte Klage“ in dem mit „Antrag auf Prozesskostenhilfe“ überschriebenen Antragsschriftsatz vom 19. Juli 2017 spricht deutlich dafür, dass die Klägerin zunächst nur den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen und die Klageerhebung lediglich ankündigen wollte, auch wenn die beigefügte Klageschrift nicht als Entwurf gekennzeichnet war und allen an eine Klageschrift zu stellenden Anforderungen entsprach. Diesen Eindruck hat die Klägerin in Kenntnis der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung auch nachfolgend nicht korrigiert. Dieses hat noch innerhalb der laufenden Klagefrist mit der Eingangsbestätigung vom 24. Juli 2017 ausdrücklich und auch für rechtsunkundige Beteiligte transparent darauf hingewiesen, dass das Verfahren als isolierter Antrag auf Prozesskostenhilfe geführt werde, im Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren sein werde und dafür dann noch die zunächst nur als Entwurf beigefügte Klage innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 60 Abs. 2 VwGO erhoben werden müsse, was durch einfache Bezugnahme auf den Klageentwurf erfolgen könne. Da die Klägerin diesem durch die Formulierung ihres Antragsschriftsatzes veranlassten und vom Verwaltungsgericht unmittelbar mitgeteilten Verständnis nicht widersprochen hat, bestand auch insoweit kein hinreichend erkennbarer objektivierter Anhaltspunkt dafür, dass der Wille der Klägerin bereits zum damaligen Zeitpunkt darauf gerichtet war, unabhängig vom Ausgang des Prozesskostenhilfeverfahrens Klage zu erheben. Das Vorgehen des Verwaltungsgerichts entspricht im Übrigen dem verfassungsrechtlich in Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Zweck der Prozesskostenhilfe, der eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet. Vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. März 2021 - 2 BvR 353/21 -, juris, Rn. 5, vom 13. Juli 2020 - 1 BvR 631/19 -, FamRZ 2020, 1559, juris, Rn. 17, vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 1813/18 -, NJW 2020, 534, juris, Rn. 25, und vom 14. Februar 2017 - 1 BvR 2507/16 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2020 - 4 B 946/18 -, juris, Rn. 29. Denn in Konstellationen wie hier, in denen neben der isolierten Prozesskostenhilfebeantragung auch eine unabhängig von der Prozesskostenhilfebewilligung erhobene Klage in Betracht kommt, ist mit der sachgerechten und an objektivierbare Gesichtspunkte in den fraglichen Schriftsätzen anknüpfenden Auslegung als isolierter Prozesskostenhilfeantrag ein Rechtsschutzweg gewählt, der das Kostenrisiko des Beteiligten ohne Abstriche an der Effektivität des Rechtsschutzes minimiert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Einbürgerung für die Klägerin, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).