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Beschluss

1 B 1792/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei formal gleichlautenden Gesamtbeurteilungen statusverschiedener Bewerber ist grundsätzlich die Beurteilung im höheren Statusamt als besser zu werten; Ausnahmen sind nur bei besonders gelagerten Umständen zulässig. • Die Schwerbehinderung eines Bewerbers darf im Leistungsvergleich einer Auswahlentscheidung nur als Hilfskriterium herangezogen werden, wenn ansonsten Leistungsvergleich bzw. Gleichstand vorliegen; eine doppelte Berücksichtigung behinderungsbedingter Minderleistungen ist unzulässig. • Die gerichtliche Nachprüfung der Gewichtung von Beurteilungen durch die Auswahlbehörde ist begrenzt; überprüfbar ist insbesondere, ob von falschen Sachverhaltsannahmen, sachfremden Erwägungen oder einer Verletzung beamten- und verfassungsrechtlicher Wertmaßstäbe auszugehen ist.
Entscheidungsgründe
Statusamt als tauglicher Maßstab bei formal gleichen dienstlichen Gesamtbeurteilungen • Bei formal gleichlautenden Gesamtbeurteilungen statusverschiedener Bewerber ist grundsätzlich die Beurteilung im höheren Statusamt als besser zu werten; Ausnahmen sind nur bei besonders gelagerten Umständen zulässig. • Die Schwerbehinderung eines Bewerbers darf im Leistungsvergleich einer Auswahlentscheidung nur als Hilfskriterium herangezogen werden, wenn ansonsten Leistungsvergleich bzw. Gleichstand vorliegen; eine doppelte Berücksichtigung behinderungsbedingter Minderleistungen ist unzulässig. • Die gerichtliche Nachprüfung der Gewichtung von Beurteilungen durch die Auswahlbehörde ist begrenzt; überprüfbar ist insbesondere, ob von falschen Sachverhaltsannahmen, sachfremden Erwägungen oder einer Verletzung beamten- und verfassungsrechtlicher Wertmaßstäbe auszugehen ist. Der Antragsteller begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die Untersagung der Besetzung und Beförderung eines Dienstpostens mit dem beigeladenen Bewerber. Streitgegenstand war eine vorausgegangene Auswahlentscheidung der Behörde, die den Beigeladenen auf dem Posten bevorzugte. Beide Bewerber hatten formal die gleiche Gesamtnote in ihren dienstlichen Beurteilungen, jedoch bezog sich die des Beigeladenen auf ein höheres Statusamt (A8) als die des Antragstellers (A7). Der Antragsteller ist schwerbehindert und rügte, die Behörde habe den Statusunterschied schematisch zugunsten des Beigeladenen gewertet und die Schwerbehinderung unzureichend berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag ab; die Beschwerde zum OVG blieb erfolglos. Entscheidungsgegenstand war insbesondere, ob die Auswahlbehörde die Vergleichbarkeit der Beurteilungen fehlerhaft hergestellt und ob die Schwerbehinderung als Hilfskriterium zu berücksichtigen gewesen sei. • Beschränkte Überprüfung des Senats auf die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe gemäß §146 Abs.4 VwGO; diese rechtfertigen nicht die Gewährung der begehrten einstweiligen Anordnung. • Grundsatz: Bei formal gleichlautenden Gesamturteilen ist regelmäßig die Beurteilung im höheren Statusamt als besser zu werten, da höhere Anforderungen und Verantwortung mit dem höheren Amt verbunden sind; dieser Grundsatz darf nicht schematisch, sondern einzelfallbezogen angewandt werden. • Nur bei besonders gelagerten Umständen ist von dem Grundsatz abzuweichen; solche Umstände müssen konkret dargelegt werden, etwa wenn für bestimmte Tätigkeiten gleicher Maßstab angelegt wurde oder offensichtliche Besetzungsdefizite vorliegen. • Die Auswahlbehörde hat die Vergleichbarkeit dadurch hergestellt, dass sie die Bewertung des Antragstellers für Vergleichszwecke um eine Notenstufe herabsetzte; damit bestand ein Leistungsvorsprung des Beigeladenen, der nicht durch das Vorbringen des Antragstellers erschüttert wurde. • Die bloße Tendenz zur höheren Note im Beurteilungswortlaut des Antragstellers reicht nicht aus, die Grundsatzanwendung zu verdrängen; die einschlägigen Umstände des Einzelfalls wurden nicht hinreichend dargelegt. • Zur Schwerbehinderung: Diese darf im Leistungsvergleich nicht unmittelbar berücksichtigt werden, sondern nur als Hilfskriterium bei Leistungsgleichstand; eine weitere Berücksichtigung würde zu einer Doppelbegünstigung führen. • Die dienstliche Beurteilung hat nach §5 Abs.3 BLV etwaige behinderungsbedingte Einschränkungen zu berücksichtigen; daher ist eine nochmalige Kompensation im Auswahlverfahren nur in engen Grenzen denkbar. • Die Nachprüfung der gewichtenden Entscheidung beschränkt sich darauf, ob die Behörde von falschem Sachverhalt ausgegangen ist, verfassungs- oder beamtenrechtliche Grenzen missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat; hier liegen derartige Rechtsfehler nicht vor. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Das OVG bestätigt die erstinstanzliche Bewertung, dass der Beigeladene wegen des auf ein höheres Statusamt bezogenen gleichen Gesamturteils im Leistungsvergleich vorrangig war. Eine abweichende Einzelfallwürdigung oder eine kompensatorische Berücksichtigung der Schwerbehinderung war nicht geboten, weil keine Leistungsgleichheit festgestellt wurde und behinderungsbedingte Minderleistungen bereits in der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen sind. Eine doppelte Berücksichtigung der Behinderung im Auswahlverfahren wäre unzulässig gewesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 11.683,54 Euro festgesetzt.