Beschluss
6 B 496/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1114.6B496.23.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines Studienrats in einem Konkurrentenstreitverfahren um eine Stelle als Fachleitung an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Studienrats in einem Konkurrentenstreitverfahren um eine Stelle als Fachleitung an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den ausgeschriebenen Dienstposten "Fachleitung am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung in Q. – Seminar BK – für das Fach Informatik / Techn. Informatik / Informationstechnik" mit einem anderen Bewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen abgelehnt: Der Antragsteller habe die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Eine Entscheidung zu seinen Gunsten erscheine bei einem neuen - rechtmäßigen - Auswahlverfahren nicht ernsthaft möglich. In formell-rechtlicher Hinsicht könne der Antragsteller sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der Vorschriften über das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren, die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung berufen. Dabei könne offenbleiben, ob die Beteiligung der entsprechenden Gremien rechtzeitig stattgefunden habe. Ein etwaiger Verfahrensfehler sei jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Es könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass auch bei rechtzeitiger Beteiligung keine andere Auswahlentscheidung getroffen worden wäre. Die zeitliche Abfolge habe im Streitfall keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Sache gehabt, denn sämtliche zu beteiligenden Gremien hätten ihre Beteiligungsrechte derart wahrgenommen, wie sie es auch bei einer früheren Beteiligung getan hätten, und keine Äußerungen getätigt, die bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen gewesen wären. Selbst wenn man die Anwendbarkeit von § 46 VwVfG NRW ablehnen wollte, scheine eine Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers bei einer neuen Auswahlentscheidung unter rechtzeitiger Beteiligung der Gremien nicht ernstlich möglich. Es sei auch dann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit von den bisherigen Reaktionen abweichenden Rückmeldungen zu rechnen. Soweit der Antragsteller sich darauf berufe, dass die zu beteiligenden Gremien nicht über den Werdegang und die fehlende universitäre Vorbildung des Beigeladenen informiert worden seien, könne er sich auf eine vermeintliche Verletzung deren Informationsanspruchs nicht berufen und seien diese Informationen für die streitgegenständliche Auswahlentscheidung ohnehin irrelevant. Auch in der Sache leide die Auswahlentscheidung nicht an Rechtsfehlern, die eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers in einem erneuten - rechtmäßigen - Auswahlverfahren ernsthaft möglich erscheinen ließen. Der Antragsteller könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beigeladene habe nicht in das Auswahlverfahren einbezogen werden dürfen, da er als sog. Seiteneinsteiger das Anforderungsprofil in Form der Ersten Staatsprüfung für das in Rede stehende Lehramt nicht erfülle. Ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber habe der Antragsgegner in der Stellenausschreibung mit dem tabellarisch unter der Überschrift "Laufbahnrechtliche Voraussetzung" enthaltenen Text die Erste Staatsprüfung bereits nicht als Kriterium eines solchen konstitutiven Anforderungsprofils aufgestellt. Dem stehe der Gesamtkontext der Stellenausschreibung entgegen. Mit dem Text habe ausweislich der Überschrift ("Laufbahnrechtliche Voraussetzungen") allein dem Laufbahnprinzip Rechnung getragen und auf die nötige Laufbahnbefähigung hingewiesen werden sollen. Es sei daher offensichtlich, dass der in Parenthese gesetzte Zusatz "erste und zweite Staatsprüfung" ein Redaktionsversehen darstelle. Denn die in § 31 LVO NRW abschließend aufgezählten Lehrerlaufbahnen differenzierten ausschließlich hinsichtlich der verschiedenen Schulformen, nicht aber danach, auf welchem Wege die Befähigung für das jeweilige Lehramt erlangt worden sei. Überdies hätten potentielle Bewerber den betreffenden Teil der Stellenausschreibung auch deshalb nicht dahin verstehen können, dass Bewerber ohne Erste Staatsprüfung vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden sollten, weil die Erste Staatsprüfung für Lehrämter mit Einführung des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen vom 12. Mai 2009 (LABG NRW) abgeschafft und durch einen lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterabschluss ersetzt worden sei. Nach dem Wortlaut des Ausschreibungstextes wären sämtliche potentielle Bewerber vom Auswahlverfahren ausgeschlossen, die ihren Abschluss erst nach der Gesetzesänderung erworben hätten, was offenkundig dem durch diese Änderung kundgetanen Willen des Gesetzgebers widerspreche. Selbst wenn man aber mit dem Antragsteller die Erste Staatsprüfung als Kriterium eines konstitutiven Anforderungsprofils und den Beigeladenen deshalb als zu Unrecht in das Auswahlverfahren einbezogen ansehen wollte, führte dies nicht zum Erfolg des Eilantrags. Denn in einem neuen, rechtmäßigen Auswahlverfahren könne das Kriterium der Ersten Staatsprüfung nicht zulässigerweise (erneut) in ein konstitutives Anforderungsprofil der Stellenausschreibung aufgenommen werden. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 33 Abs. 2 GG für die Verwendung eines konstitutiven Anforderungsprofils abgeleiteten Voraussetzungen lägen nicht vor. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass der in Rede stehende Dienstposten eines Fachleiters an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetze, die ein Laufbahnbewerber ohne Erstes Staatsexamen regelmäßig nicht mitbringe und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung nicht verschaffen könne. Mit dem Antragsgegner sei vielmehr nicht davon auszugehen, dass exklusiv durch die Erste Staatsprüfung Kenntnisse und Fähigkeiten dokumentiert würden, die für die Übernahme eines solchen Dienstpostens erforderlich seien. Die Gleichwertigkeit von "regulären" Lehramtsanwärtern (ob mit Erstem Staatsexamen oder - seit 2010 - lehramtsspezifischem Master of Education) und Seiteneinsteigern wie dem Beigeladenen werde dadurch verdeutlicht, dass letztere nach einem auf ihre Ausbildung zu vollwertigen Lehrkräften abzielenden berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst dieselbe (Zweite) Staatsprüfung wie die "regulären" Lehramtsanwärter abschlössen und sie dementsprechend eine einheitliche wie gleichrangige Befähigung zum Lehramt für die jeweilige Schulform erlangten. Die weitere Behauptung des Antragstellers, dem Beigeladenen fehle die erforderliche Qualifikation in dem Fach Informatik, technische Informatik oder Informationstechnik, sei nicht nachvollziehbar. Diesem sei durch das Land Niedersachsen die Befähigung zum Lehramt an Berufskollegs in dem Fach Informatik verliehen und diese Laufbahnbefähigung durch den Antragsgegner ohne Auflagen oder Einschränkungen auf Grundlage von § 14 LABG NRW anerkannt worden. Auch die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen als solche begegne keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner habe entsprechend seiner langjährigen Verwaltungspraxis verfahren und von einem Vorsprung des Beigeladenen vor dem Antragsteller ausgehen sowie diesen auswählen können, ohne zuvor eine dienstliche Beurteilung des Antragstellers zu veranlassen. Denn der Beigeladene sei in seinem aktuellen Statusamt Oberstudienrat (A 14 LBesO A NRW) mit der höchstmöglichen Note von 5 Punkten bewertet worden. Für Bewerber, die - wie der Antragsteller als Studienrat (A 13 LBesO A NRW) - ein niedrigeres Amt im statusrechtlichen Sinne bekleideten, sei der durch (Höchst-)Beurteilung im höheren Statusamt vermittelte Vorsprung selbst dann nicht einzuholen, wenn sie ebenfalls mit der höchstmöglichen Punktzahl beurteilt würden. Ihre Beurteilung sei für die Auswahlentscheidung also entbehrlich. Es sei auch nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Antragsteller hier abweichend vom Regelfall gehalten gewesen wäre, ausnahmsweise bei gleicher Bewertung nicht von einem Leistungsvorsprung des im höheren Statusamt befindlichen Beigeladenen auszugehen. Schließlich habe dem Eignungs- und Leistungsvergleich auch eine rechtmäßige dienstliche Beurteilung des Beigeladenen zugrunde gelegen. Nach Ziffer 4.8 der Richtlinien für die Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung des für Schule zuständigen Ministeriums (fortan: BRL) sei bei der von dem zuständigen schulfachlichen Aufsichtsbeamten zu erstellenden Beurteilung des Beigeladenen der zuständige Ausbildungsdezernent zu beteiligen gewesen. Es verstehe sich von selbst, dass im Falle der Verhinderung der Stelleninhaberin / des Stelleninhabers bzw. - wie hier - der Vakanz der Stelle die Vertreterin / der Vertreter - in diesem Fall Frau R. - zuständig sei und tätig werde. Da diese nicht selbst zur Beurteilung berufen, sondern lediglich zu beteiligen gewesen sei, sei es auch unerheblich, dass sie - wie der Antragsteller moniere - über keine Kenntnisse im Fach Informatik verfüge. Schließlich resultierten aus der unsubstantiierten Behauptung des Antragstellers, aufgrund der dienstlichen Nähe von Frau R. zum Beigeladenen hätte sie an dessen Revisionsverfahren nicht beteiligt werden dürfen, keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Frau R.. Diesen näher begründeten Erwägungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. 1. Die Beschwerde macht der Sache nach geltend, mit der in der Stellenausschreibung vom 23.10.2020 tabellarisch unter der Überschrift "Laufbahnrechtl. Voraussetzungen" enthaltenen Formulierung "Befähigung - Erste und Zweite Staatsprüfung - für das Lehramt für die Sekundarstufe II bzw. für das Lehramt an Berufskollegs im ausgeschriebenen Fach" habe der Antragsgegner eine an den besonderen Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens ausgerichtete zwingende formale Voraussetzung im Sinne eines sog. konstitutiven Anforderungsprofils festgelegt, das die Einbeziehung des Beigeladenen in das verfahrensgegenständliche Auswahlverfahren ausschließe, weil dieser die Lehramtsbefähigung ohne Erste Staatsprüfung als Seiteneinsteiger erworben habe. Dies ergebe sich bei einer am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierten Auslegung bereits daraus, dass der Antragsgegner explizit die Erste und Zweite Staatsprüfung gefordert habe. Soweit das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes zu einem anderen Ergebnis gekommen sei, sei dies nicht nachvollziehbar. Die Voraussetzungen für die Verwendung eines konstitutiven Anforderungsprofils durch den Antragsgegner hätten vorgelegen. Bei dem Einschub "- Erste und Zweite Staatsprüfung -" handele es sich auch nicht um ein Redaktionsversehen. Die Erste Staatsprüfung sei aufgrund des LABG NRW zwar durch einen lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterabschluss ersetzt worden. Gleichwohl habe sie bei anderen Bewerbern nicht an Bedeutung verloren. Dies betreffe etwa die Anerkennung der Ersten Staatsprüfung bei Absolventen aus anderen Bundesländern sowie verschiedene gesetzliche Grundlagen des Schuldienstes in Nordrhein-Westfalen. Im Übrigen besitze der Beigeladene auch keinen lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterabschluss. Mit diesen Erwägungen dringt die Beschwerde nicht durch. Wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, ist der Inhalt eines in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung zu ermitteln. BVerwG, Urteil vom 20.6.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 = juris Rn. 32, und Beschluss vom 19.12.2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 = juris Rn. 27; auch OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 20.5.2019 - 6 B 361/19 -, juris Rn. 5 und vom 7.3.2018 - 6 A 668/16 -, juris Rn. 5, jeweils m. w. N. Der Beschwerde ist zwar zuzugeben, dass der Wortlaut der fraglichen Formulierung eine Auslegung in ihrem Sinne zulässt. Gegen ein solches Verständnis sprechen jedoch bereits die weiterführenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass der Text ausweislich der Überschrift allein auf die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen hinweisen soll und sich der Einschub "Erste und Zweite Staatprüfung" mit Blick auf § 31 LVO NRW insoweit als Fremdkörper erweist. Dies legt - entgegen dem Beschwerdevorbringen - seine Einordnung als Redaktionsversehen nahe. Weiter weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass die von der Beschwerde für richtig gehaltene und letztlich allein am Wortlaut orientierte Auslegung auch solche Bewerber - im Folgenden wird aus Gründen der besseren Les-barkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - zwingend vom Auswahlverfahren ausschließen würde, die keine Erste Staatsprüfung abgelegt, sondern - wie seit der Einführung des LABG NRW im Mai 2009 allein möglich - einen lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterabschluss erworben haben. Das Auslegungsergebnis der Beschwerde erscheint damit sowohl aus Sicht potentieller Bewerber als auch des Antragsgegners erkennbar als fernliegend und erweist sich darüber hinaus auch als inkonsistent. Denn es scheidet auch Inhaber eines lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterabschlusses i. S. d. LABG NRW und damit Personen aus dem Bewerberkreis aus, die unstreitig über die Fähigkeiten verfügen, deren Vorliegen die Stellenausschreibung nach dem Verständnis der Beschwerde durch das Anforderungsmerkmal "Erste Staatsprüfung" gerade sicherstellen soll. Diesen inneren Widerspruch der von ihr für richtig gehaltenen Auslegung vermag die Beschwerde auch nicht durch ihre nicht näher dargelegte Behauptung aufzulösen, dass die Erste Staatsprüfung "bei anderen Bewerbern" nicht an Bedeutung verloren habe. Ob - wie die Beschwerde meint - die Verwendung eines konstitutiven Anforderungsprofils durch den Antragsgegner zulässig gewesen wäre, spielt für die hier interessierende Auslegung der entsprechenden Textpassage keine Rolle. Gleiches gilt für den Umstand, ob gerade der Beigeladene einen lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterabschluss erworben hat. 2. Die Beschwerde trägt weiter vergeblich vor, ein Seiteneinsteiger in den Lehrerberuf wie der Beigeladene könne die fachlichen Anforderungen generell nicht erfüllen, die der in Rede stehende Dienstposten eines Fachleiters an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) stelle. So fehlten Seiteneinsteigern bereits die für diesen Dienstposten erforderlichen und durch die Erste Staatsprüfung nachgewiesenen pädagogischen Grundlagen. Sie würden überhaupt nur eingestellt, um den hohen Lehrerbedarf zu decken und Unterrichtsausfall zu vermeiden. Dazu würden ihnen die für den Lehrerberuf notwendigen pädagogischen Grundlagen nur in Ansätzen vermittelt und ihre Kenntnisse und Fähigkeiten seien mit denen eines Bewerbers mit Erster und Zweiter Staatsprüfung nicht vergleichbar. Sie genügten insbesondere nicht für die ausgeschriebene Stelle als Fachleiter, die die Ausbildung künftiger Lehrer beinhalte. Diese Ausführungen verfehlen bereits die Darlegungsanforderungen, weil nicht hinreichend klar wird, welche Feststellungen des Verwaltungsgerichts damit in Zweifel gezogen werden sollen. Soweit die Erwägungen angegriffen werden sollen, mit denen das Verwaltungsgericht hilfsweise die Unzulässigkeit der (erneuten) Aufnahme des Kriteriums "Erste Staatsprüfung" in ein konstitutives Anforderungsprofil begründet hat, ist dies angesichts der Ausführungen unter 1. schon nicht erheblich, greift im Übrigen aber gleichfalls nicht durch. Die Verwendung eines konstitutiven Anforderungsprofils ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.3.2021 - 2 VR 5.20 -, NVwZ-RR 2021, 902 = juris Rn. 25 m. w. N. und vom 20.6.2013 - 2 VR 1.13 -, NVwZ 2014, 75 = juris Rn. 31; OVG NRW, Beschluss vom 26.1.2021 - 6 B 922/20 -, juris Rn. 21. Nach diesen Maßgaben und mit Blick auf den Ausnahmecharakter eines konstitutiven Anforderungsprofils liegt auf der Hand, dass das den Bewerberkreis einengende konstitutive Kriterium allein solche potentiellen Laufbahnbewerber vom Auswahlverfahren ausschließen darf, die die für die Aufgabenwahrnehmung auf dem konkreten Dienstposten zwingend vorausgesetzten besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht mitbringen und sich auch nicht angemessen schnell verschaffen können. Durch das Kriterium "Erste Staatsprüfung" würden aber - wie bereits ausgeführt - auch solche Bewerber ausgeschieden, die ihre Lehramts- und Laufbahnbefähigung auf Grundlage eines lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterabschluss erworben haben und denen auch der Antragsteller die für den Dienstposten eines Fachleiters an einem ZfsL nötigen Fähigkeiten nicht abspricht. Darüber hinaus wird mit der Beschwerde lediglich pauschal behauptet, nicht aber hinreichend dargelegt, dass die ausgeschriebene Stelle als Fachleiter besondere (pädagogische) Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die Seiteneinsteiger - anders als Lehrer mit derselben Lehramts- und Laufbahnbefähigung, die eine Erste Staatsprüfung absolviert haben - regelmäßig nicht mitbringen und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen können. Es lässt sich insbesondere nicht feststellen, dass die Ausbildung von Seiteneinsteigern inhaltlich hinter der Ausbildung von Lehrern zurückbleibt, die sich noch der Ersten Staatsprüfung unterzogen haben. Um in dringenden Fällen zur Deckung des lehramts- und fachspezifischen Personalbedarfs auch auf Seiteneinsteiger in den Lehrerberuf zurückgreifen zu können, wurde der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst für Seiteneinsteiger mit Einführung des LABG NRW durch das Gesetz zur Reform der Lehrerausbildung vom 12.5.2009 (GV. NRW. S. 308) erstmals unbefristet zugelassen. Dabei wollte der Gesetzgeber gerade keine qualitativen Abstriche hinnehmen, sondern "die fachliche und rechtliche Gleichstellung der Absolventinnen und Absolventen nach Abschluss der Ausbildung durch Bestehen der allgemeinen Staatsprüfung" erreichen. Vgl. LT-Drs. 14/7961, S. 35 (Hervorhebung nur hier). Dazu hat er u. a. die Voraussetzungen für den Zugang zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst zur Gewährleistung des fachlichen Niveaus in § 13 Abs. 2 LABG NRW gesondert und enger als zuvor geregelt und seine Ausgestaltung in einer eigenständigen Ausbildungsordnung (Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung - OBAS -) an die besonderen Bedürfnisse von Seiteneinsteigern angepasst. Vgl. LT-Drs. 14/7961, S. 35. So dauert die Ausbildung 24 statt wie bei anderen Lehramtsanwärtern 18 Monate (§ 7 OBAS) und weist auch inhaltliche Anpassungen wie etwa eine Qualifizierung und gesonderte Prüfung in Bildungswissenschaften auf, deren Inhalte sich aus den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz zu den Standards für die Lehrerbildung unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes ergeben (§ 13 Abs. 1 OBAS) und bei deren endgültigem Nichtbestehen der Prüfling nicht zur Zweiten Staatsprüfung zugelassen wird (§ 13 Abs. 6 OBAS). Abschließend abgesichert wird die angestrebte fachliche Gleichstellung von Seiteneinsteigern und sonstigen Lehramtsanwärtern dadurch, dass erstere die für den Erwerb der Lehramtsbefähigung gem. § 3 Abs. 2 LABG NRW notwendige Zweite Staatsprüfung gemäß § 12 OBAS i. V. m. Teil 4 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung (OVP) unter denselben Kautelen wie letztere zu absolvieren haben. Nach erfolgreich absolviertem Vorbereitungsdienst und Zweiter Staatsprüfung weisen Seiteneinsteiger dieselbe Befähigung für den Lehrerberuf wie "klassisch" ausgebildete Lehrer auf; insbesondere macht sie der Anlass für ihre Einstellung in den Schuldienst (vgl. § 13 Abs. 1 LABG NRW) nicht zu Lehrern "zweiter Klasse". Sie erwerben die entsprechende Laufbahnbefähigung gemäß § 31 LVO NRW i. V. m. § 3 Abs. 2 LABG NRW ohne jede Einschränkung. Damit ist - unabhängig von dem zum tatsächlichen Ausbildungsstand Vorgesagten - zugleich auch die aus dem Laufbahnprinzip abgeleitete rechtliche Wertung verbunden, dass Seiteneinsteiger geeignet sind, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die ihrem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Von ihnen kann deshalb - wie von jedem Beamten mit der entsprechenden Laufbahnbefähigung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241 = juris Rn. 15 m. w. N. grundsätzlich erwartet werden, dass sie imstande sind, sich in die Aufgaben eines solchen Dienstpostens einzuarbeiten. Dies erfasst erforderlichenfalls auch die Einarbeitung in die Besonderheiten der Erwachsenenbildung, die in Gestalt der Ausbildung von Lehramtsanwärtern (auch) zu den Aufgaben eines Fachleiters zählt. 3. Der Beschwerde kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie speziell dem Beigeladenen die Qualifikation für die ausgeschriebene Stelle abspricht. Insoweit weist die Beschwerde darauf hin, dieser habe unstrittig nicht die Erste, sondern nur die Zweite Staatsprüfung im Land Niedersachsen abgelegt. Anhand der Personalakten sei nicht nachvollziehbar, wie es auf dieser Grundlage zur Anerkennung des Faches Informatik im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung gekommen sei. Es sei wohl aufgrund fehlerhafter Angaben des Beigeladenen zur Ersten Staatsprüfung das Vorliegen einer solchen im Fach Informatik angenommen worden, obwohl ihm eine Befähigung in dieser Form fehle. Der Personalakte des Beigeladenen sei weder eine Anerkennung der ersten Staatsprüfung noch eine Prüfung der nach dem niedersächsischen Landesrecht erforderlichen Voraussetzungen zu entnehmen. Die von der Beschwerde damit der Sache nach als fehlend gerügte Lehramtsbefähigung des Beigeladenen für das Fach Informatik liegt vor. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat die vom Beigeladenen nach niedersächsischem Recht erworbene Lehramtsbefähigung ausweislich der entsprechenden Bescheinigung vom 15.5.2013 auf Grundlage von § 14 LABG NRW als Befähigung für das Lehramt an Berufskollegs in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften und in dem Fach Informatik anerkannt. Unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller sich darauf überhaupt berufen könnte, ist nach dem Inhalt der Personalakte auch nichts dafür ersichtlich, dass der Beigeladene die Voraussetzungen für die ihm erteilte Lehramtsbefähigung für das Fach Informatik nicht erfüllt. Der Beigeladene bewarb sich am 15.5.2003 unter Verwendung eines Bewerbungsbogens als Seiteneinsteiger um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des Landes Niedersachsen für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen. Im Rahmen des weiteren Bewerbungsverfahrens legte der Beigeladene die Urkunde der Universität C. über das Bestehen der Diplomprüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (BWL) vom 17.7.2001 sowie u. a. zahlreiche Leistungsnachweise zu IT-bezogenen Lehrveranstaltungen vor, die er in der Zeit von Februar 2000 bis Juli 2003 während des Studiums der BWL in C., eines sich anschließenden Studiums der Wirtschaftsinformatik an der ehemaligen Fachhochschule A. sowie an der Universität T. erworben hatte. Auf dem Bewerbungsbogen wurde am 21.5.2003 handschriftlich und mit einer Paraphe versehen vermerkt "WiWi + Informatik o.k.". Mit Verfügung vom 29.8.2003 wurde der Beigeladene in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Ihm wurde mitgeteilt, dass er im Seminar in den Fächern "Wirtschaft und Verwaltung" und "Informatik" ausgebildet werden würde. Unter dem 17.9.2003 erfolgte die förmliche Anerkennung des Zeugnisses über die Diplomprüfung im universitären Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Universität C. vom 17.7.2021 gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Zweiten Staatsprüfungen für Lehrämter (PVO-Lehr II) vom 18.10.2001 (Nds. GVBl. S. 655) als fachliche Voraussetzung zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen. Die Zweite Staatsprüfung legte der Beigeladene in der beruflichen Fachrichtung "Wirtschaft und Verwaltung" und im Unterrichtsfach "Informatik" ab. Er bestand die Prüfung am 23.9.2005 mit sehr gut (1,2) und erwarb damit die Lehramtsbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen nach niedersächsischem Recht (vgl. §§ 2, 21 Abs. 2 Nr. 4 PVO-Lehr II). Entgegen der Beschwerde lässt sich schließlich nicht feststellen, dass der Beigeladene hinsichtlich seiner Qualifikation gegenüber seinem früheren Dienstherrn fehlerhafte Angaben gemacht oder gar getäuscht hat. Soweit die Beschwerde insoweit auf Bl. 150 der Personalakte des Beigeladenen abstellt, handelt es sich dabei um einen Antrag auf Versetzung/Übernahme in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Lehreraustauschverfahrens vom 12.11.2012. Hier hat der Beigeladene in das Feld "1. Staatsprüfung" zwar Eintragungen vorgenommen, obwohl er keine Erste Staatsprüfung absolviert hat. Diesen Eintragungen lässt sich jedoch ohne weiteres entnehmen, dass sie sich auf das vom Beigeladenen erworbene Diplom in BWL und damit auf den das erste Staatsexamen als Voraussetzung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst gemäß § 3 Abs. 2 PVO-Lehr II ersetzenden Studienabschluss beziehen. Im Übrigen ging das Land Niedersachsen zu diesem Zeitpunkt bereits seit 2005 (zu Recht) davon aus, dass der Beigeladene die Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen besaß. 4. Die Beschwerde bleibt auch mit ihren gegen die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen vom 16.9.2022 gerichteten Monita ohne Erfolg. Der Antragsteller macht insoweit geltend, die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen sei zu beanstanden, weil sie unter Mitwirkung von Frau R. als Seminarleiterin am ZfsL erstellt worden sei, obwohl diese nicht über ausbildungsfachliche Expertise im Fach Informatik verfüge und außerdem die zukünftige Vorgesetzte des Beigeladenen werden würde. Darüber hinaus sei nicht zu ermitteln gewesen, aufgrund welcher Vertretungsregelung Frau R. als Vertreterin des ausbildungsfachlichen Dezernenten gehandelt haben solle. Hinsichtlich des für die Beurteilung zuständigen schulfachlichen Aufsichtsbeamten sei ebenfalls unbekannt, inwiefern dieser über eine fachspezifische Qualifikation im Hinblick auf das Fach Informatik verfüge. Letztlich habe eine solche Expertise deshalb bei keinem der am Beurteilungsverfahren Beteiligten festgestellt werden können. Schließlich habe der Schulleiter den Beigeladenen mit der Note vier beurteilt, während die Beurteilung durch die Schulaufsicht ohne nachvollziehbare Erläuterung mit der Note fünf erfolgt sei. Damit zeigt die Beschwerde Rechtsfehler der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen nicht auf. Dass die Beurteilung des Beigeladenen unter Mitwirkung von Frau R. erfolgt ist, ist nicht zu beanstanden. Sie wurde aufgrund der Vakanz der Position des eigentlich zuständigen Ausbildungsdezernenten ausweislich der Angaben des Antragsgegners sowohl in der Antragserwiderung vom 20.1.2023 als auch in der Beschwerdeerwiderung vom 24.8.2023 als "für den Revisionsprozess berufene Vertreterin" tätig, also von der für den Antragsgegner handelnden Bezirksregierung im Einzelfall zur Vertreterin des Leiters des ZfsL - einer der Bezirksregierung nachgeordneten Behörde - bestimmt; dies begegnet keinen Bedenken. Auf welche rechtliche Erwägung der Antragsteller mit der Rüge hinaus will, Frau R. habe als - im Erfolgsfall - zukünftige Vorgesetzte des Beigeladenen am Revisionsverfahren nicht beteiligt werden dürfen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, so dass wiederum den Darlegungsanforderungen nicht entsprochen ist. Zu vermuten ist, dass eine Voreingenommenheit der Frau R. geltend gemacht werden soll. Hierfür bestünde überdies selbst dann, wenn man für Frau R. - obgleich nur am Verfahren Beteiligte - die Maßstäbe anwenden wollte, die für Beurteiler gelten, keinerlei Anhalt. Allein die Besorgnis der fehlenden Unvoreingenommenheit des Beurteilers ist nicht ausreichend, eine dienstliche Beurteilung fehlerhaft zu machen; § 21 VwVfG (NRW) ist auf dienstliche Beurteilungen nicht anwendbar, weil diese keine Verwaltungsakte sind. Eine dienstliche Beurteilung ist (erst dann) rechtswidrig, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beurteilten sachlich und gerecht zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2004 - 2 A 8.03 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 43 = juris Rn. 26, und Beschluss vom 7.11.2017 - 2 B 19.17 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 84 = juris Rn. 10 f.; OVG NRW, Urteil vom 7.7.2015 - 6 A 360/14 -, ZBR 2016, 57 = juris Rn. 104. Hierfür reicht es nicht aus, dass - was im Übrigen keineswegs selten ist - der Beurteiler in der Folge mit dem Beurteilten zusammenarbeiten oder dessen Vorgesetzter sein wird. Auch sonst ist gegen die Erstellung der Beurteilung durch den zuständigen Dezernenten der Schulaufsicht, LRSD L., und die dabei erfolgte Beteiligung von Frau R. nichts zu erinnern. Es kann dahinstehen, ob der Beurteiler und Frau R. nicht - wie der Antragsteller geltend macht - über eine eigene Expertise in dem Fach Informatik verfügen. Die Fähigkeit des Beurteilers, ein sachgerechtes Werturteil über die Leistung des Beigeladenen abzugeben, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass er möglicherweise nicht über eine eigene fachspezifische Qualifikation in Informatik verfügt. Nach den Beurteilungsrichtlinien (Ziffer 3.2 i. V. m. Ziffer 3.2.1) obliegt der Schulaufsicht, deren zuständige Beamte ebenso wie die zur Erstellung des Leistungsberichts berufenen Schulleiter naturgemäß nicht für sämtliche Fächer der von ihnen zu beurteilenden Lehrer auch selbst eine entsprechende Fakultas besitzen, die uneingeschränkte Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Die Beurteilungsrichtlinie sieht in Ziffer 4.9 lediglich vor, dass der Beurteiler im Beurteilungsverfahren eine fachkundige Beraterin oder einen fachkundigen Berater beteiligen kann; ferner wird bei Unterrichtsbesuchen gemäß Ziffer 8.3 der Beurteilungsrichtlinien auf Wunsch des zu Beurteilenden einer oder einem von ihm benannten Lehrerin oder Lehrer des Vertrauens Gelegenheit zur Teilnahme und zur Stellungnahme gegeben. Dass dies hier zwingend hätte erfolgen müssen, legt die Beschwerde nicht dar. Insbesondere hat der Antragsteller nicht dargetan, dass der vom Beigeladenen erteilte Fachunterricht besondere didaktische Vorgehensweisen erfordert, deren Qualität etwa nur derjenige zu beurteilen vermag, der über eine Lehramtsbefähigung für das Fach verfügt. Vgl. zur Hinzuziehung fachkundiger Berater bei der dienstlichen Beurteilung eines Lehrers OVG NRW, Beschluss vom 4.11.2011 - 6 B 1067/11 -, juris Rn. 11 f. Überdies ist zu beachten, dass Frau R. als dem Ausbildungsdezernenten nachgeordnete Leiterin des Seminars Berufskolleg - vgl. das Organigramm des ZfsL Q., abrufbar unter https://www.zfsl.nrw.de/system/files/media/ document/file/sol_organigramm_0.pdf, zuletzt abgerufen am 2.11.2023 -, an dem der erfolgreiche Bewerber des Auswahlverfahrens tätig sein soll, mit den Anforderungen hinsichtlich der vom Revisionsverfahren betroffenen Überprüfungsbereiche (vgl. Ziffer 9.5.1 BRL: Ausbildungsberatung, Fachseminarleitung, schulfachliches Gespräch) besonders vertraut ist. An ihrer ausbildungsfachlichen Expertise bestehen insoweit keine Zweifel. Schließlich ist die Beurteilung des Beigeladenen mit einem Gesamturteil von fünf Punkten auf Grundlage der Darlegungen der Beschwerde nicht zu beanstanden. Dazu, aufgrund welcher Zusammenhänge die Differenz zu einer nicht näher bezeichneten Beurteilung durch den Schulleiter hätte erläutert werden müssen, ist ihr nichts zu entnehmen. Erst recht setzt sie sich nicht damit auseinander, dass in der Beurteilung vom 16.9.2022 abhängig vom Beurteilungsanlass andere bzw. weitere Beurteilungsmerkmale zu berücksichtigen (vgl. Ziffer 6.1 BRL für die stets und Ziffer 6.2 BRL für die zusätzlich bei der Beurteilung anlässlich der Bewerbung um Funktionsämter zu berücksichtigenden Beurteilungsmerkale) und ggf. wegen ihrer besonderen Bedeutung bei der Ermittlung des Gesamturteils besonders zu gewichten (vgl. Ziffer 7.7 BRL) waren. 5. Die Beschwerde hat auch nicht deshalb Erfolg, weil der Antragsgegner eine Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen getroffen hat, ohne zuvor eine dienstliche Beurteilung des Antragstellers einzuholen. Die Einschätzung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend, dass aufgrund des höheren statusrechtlichen Amtes (A 14 LBesO A NRW) und der Bestbeurteilung des Beigeladenen (fünf Punkte) eine Beurteilung des Antragstellers (A 13 LBesO A NRW) entbehrlich gewesen sei. Zwar sei die zugrundeliegende Überlegung mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amts von vornherein höhere Erwartungen zu stellen seien als an den Inhaber eines niedrigeren Statusamts. Daraus folge jedoch nicht, dass dem Inhaber des höheren Statusamts unabhängig von den Umständen des Einzelfalls grundsätzlich der Vorzug gegeben werden müsse. Genau davon sei der Antragsgegner jedoch in seiner Verwaltungspraxis - rein schematisch vorgehend und unzutreffend verallgemeinernd - ausgegangen und habe deshalb durch den Verzicht auf eine Beurteilung des Antragstellers den ihm insoweit eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten. Beziehen sich Beurteilungen konkurrierender Bewerber auf unterschiedliche Statusämter, geht die Rechtsprechung von dem Grundsatz aus, dass bei formal gleichlautenden Gesamturteilen die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten. Das beruht auf der Überlegung, dass der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen regelmäßig im Blick auf das innegehabte Amt im statusrechtlichen Sinne zu bestimmen ist und dass mit einem verliehenen höheren Statusamt im Allgemeinen gegenüber dem zuvor innegehabten niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 22.1.2019 - 6 B 1422/18 -, juris Rn. 28 f. m. w. N. aus der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die diesen Grundsatz tragende Erwägung (gesteigerte Anforderungen und höheres Maß an Verantwortung im höheren Statusamt) darf allerdings nicht schematisch auf jeden Fall der Beförderungskonkurrenz zwischen zwei formal gleich beurteilten Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr sind bei der Herstellung der Vergleichbarkeit weitere Kriterien zu berücksichtigen, sofern die besonders gelagerten Umstände des Einzelfalls dies ausnahmsweise gebieten. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.7.2018 - 2 BvR 1207/18 -, IÖD 2018, 206 = juris Rn. 11 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 22.1.2019 - 6 B 1422/18 -, a. a. O. Rn. 30 ff. Die gerichtliche Nachprüfung der gewichtenden Entscheidung der Auswahlbehörde über die Bedeutung des Statusunterschieds im konkreten Fall hat an die oben genannten allgemeinen Grundsätze anzuschließen und umfasst die Prüfung, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.7.2018 - 2 BvR 1207/18 -, a. a. O. Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 7.1.2019 - 1 B 1792/18 -, NVwZ-RR 2019, 378 = juris Rn. 21. Dies zugrunde gelegt, ist die Entscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden, eine Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen zu treffen, ohne zuvor eine dienstliche Beurteilung des Antragstellers einzuholen. Der Antragsgegner konnte hierauf ausnahmsweise verzichten, weil die Bestbeurteilung im höheren Statusamt dem Beigeladenen selbst dann einen Leistungsvorsprung vermittelt hätte, wenn (auch) dem Antragsteller eine mit der Höchstbewertung schließende dienstliche Beurteilung erteilt worden wäre. Die Beschwerde legt keine Einzelfallumstände dar, aufgrund derer der Antragsgegner trotz der Bestbewertung des Beigeladenen selbst im Falle einer mit demselben Gesamturteil schließenden Beurteilung des Antragstellers eine wesentlich gleiche Qualifikation der Bewerber oder gar einen Leistungsvorsprung des Antragstellers hätte annehmen müssen (oder auch nur plausiblerweise hatte annehmen können). Solche ausnahmsweise zu berücksichtigenden Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich. 6. Die von der Beschwerde gegen die formelle Rechtmäßigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung erhobenen Einwände greifen schließlich ebenfalls nicht durch. Die Beschwerde trägt insoweit vor, der Antragsgegner habe den Personalrat, die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß unterrichtet und dadurch deren Informationsanspruch verletzt. So seien die Gremien schon nicht darüber informiert worden, dass der Beigeladene das zu beachtende konstitutive Anforderungsprofil nicht erfülle, weil dieser die geforderte Erste Staatsprüfung nicht abgelegt habe. Darüber hinaus seien sie fehlerhaft darüber informiert worden, dass der Beigeladene eine Spitzenbeurteilung im höherwertigen Statusamt erhalten habe und demzufolge eine dienstliche Beurteilung des Antragstellers nicht veranlasst sei, weil sie im Ergebnis nicht zu einer anderen Auswahlentscheidung führen könne. Damit hat die Beschwerde eine Verletzung des Informationsanspruchs der bei der Auswahlentscheidung zu beteiligenden Gremien nicht dargelegt. Wie bereits ausgeführt, war weder davon auszugehen, dass der Beigeladene das Anforderungsprofil nicht erfüllte, noch musste für die Auswahlentscheidung zwingend eine Beurteilung des Antragstellers erstellt werden, so dass die Gremien durch den Antragsgegner weder falsch noch unvollständig informiert worden sind. Weiter geht die Beschwerde davon aus, dass die Beteiligung von Personalrat, Gleichstellungsbeauftragter und Schwerbehindertenvertretung im Rahmen des Auswahlverfahrens zu spät erfolgt und dies entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in entsprechender Anwendung des § 46 VwVfG NRW unbeachtlich sei. Das Verwaltungsgericht unterstelle insoweit, dass es auch bei rechtzeitiger Beteiligung der Gremien zu keiner anderen Auswahlentscheidung gekommen wäre. Diese Schlussfolgerung sei jedoch nicht haltbar, weil die Gremien nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden seien. Auch damit legt die Beschwerde die Fehlerhaftigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht dar, weil die Gremien nach dem dazu Vorgesagten ordnungsgemäß unterrichtet worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser auch im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).