Beschluss
2 B 1798/18
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Miteigentümer hat für die Anfechtung einer Baugenehmigung keine Antragsbefugnis, wenn er nur seine zivilrechtlichen Miteigentumsansprüche geltend macht.
• Eine Baugenehmigung begründet keine privatrechtsgestaltende oder dingliche Wirkung gegenüber Miteigentümern; die Frage der Zulässigkeit der Nutzung bleibt zivilrechtlich zu klären.
• Verfahrensrechtliche Fehler bei der Erteilung einer Baugenehmigung begründen nicht ohne Weiteres eine Antragsbefugnis Dritter, wenn diese keine drittschützenden Rechtspositionen geltend machen.
Entscheidungsgründe
Keine Antragsbefugnis des Miteigentümers zur Anfechtung der Baugenehmigung • Ein Miteigentümer hat für die Anfechtung einer Baugenehmigung keine Antragsbefugnis, wenn er nur seine zivilrechtlichen Miteigentumsansprüche geltend macht. • Eine Baugenehmigung begründet keine privatrechtsgestaltende oder dingliche Wirkung gegenüber Miteigentümern; die Frage der Zulässigkeit der Nutzung bleibt zivilrechtlich zu klären. • Verfahrensrechtliche Fehler bei der Erteilung einer Baugenehmigung begründen nicht ohne Weiteres eine Antragsbefugnis Dritter, wenn diese keine drittschützenden Rechtspositionen geltend machen. Der Antragsteller ist Miteigentümer eines Wohnhauses, die Beigeladene plant bauliche Änderungen und erhielt am 6.8.2018 eine Baugenehmigung vom Oberbürgermeister. Der Antragsteller klagte beim Verwaltungsgericht gegen die Genehmigung und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag mit der Begründung ab, dem Antragsteller fehle die Antragsbefugnis, weil er nur zivilrechtliche Miteigentumsinteressen geltend mache und keine Verletzung drittschützender öffentlich-rechtlicher Normen. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers; er machte geltend, die Änderungsgenehmigung verändere seine zuvor erteilte Genehmigung vom 22.11.1991 zu seinen Lasten und verletze seine Rechte. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die im Beschwerdevorbringen vorgetragenen Beschränkungsgründe und bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. • Antragsbefugnis: Für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage ist erforderlich, dass der Antragsteller eine Verletzung eigener öffentlich-rechtlicher, drittschützender Rechte rügt; bloße zivilrechtliche Miteigentumsansprüche begründen diese Befugnis nicht. • Öffentlich-rechtlicher Charakter der Baugenehmigung: Die Baugenehmigung schafft eine öffentlich-rechtliche Befugnis zur baulichen Änderung nach BauO NRW, berührt jedoch nicht automatisch private Rechtsverhältnisse zwischen Miteigentümern; daher kommt ihr keine privatrechtsgestaltende oder dingliche Wirkung zu. • Verfahrensrechtliche Einwände: Auch die Rüge verfahrensrechtlicher Fehler bei der Genehmigungserteilung begründet keine Antragsbefugnis, weil die Baugenehmigung nicht voraussetzt, dass der Antragsteller Eigentümer ist; die Behörde kann Zustimmung des Grundstückseigentümers verlangen, muss sie aber nicht (vgl. § 70 Abs. 3 BauO NRW a. F.). • Zivilrechtlicher Schutz und Vorläufiger Rechtsschutz: Streitfragen über die Zulässigkeit der Nutzung der Baugenehmigung sind zivilrechtlich zu klären; Miteigentümer können ihre Rechte unmittelbar nach § 1004 BGB bzw. analog § 1011 BGB geltend machen und vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 741 ff., 985 ff., 1004 BGB bzw. §§ 935 ff. ZPO beanspruchen. • Rechtsfolge: Mangels drittschützender öffentlich-rechtlicher Rechtsposition des Antragstellers war die Anfechtungsklage unzulässig und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu versagen. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme nicht erstattungsfähiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass dem Miteigentümer für die Anfechtung der Baugenehmigung die erforderliche Antragsbefugnis fehlt, weil er lediglich zivilrechtliche Miteigentumsinteressen geltend macht. Die erteilte Baugenehmigung begründet keine privatrechtsgestaltende oder dingliche Wirkung gegenüber Miteigentümern und berührt die zivilrechtlichen Nutzungsrechte nur durch tatsächliche Ausnutzung der Genehmigung. Zivilrechtliche Rechtsbehelfe und der vorläufige Rechtsschutz nach dem BGB und der ZPO stehen dem Antragsteller offen, sodass kein öffentlich-rechtlicher Schutzbedürfnis zur Anrufung des Verwaltungsrechts besteht. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.