Beschluss
10 B 1297/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0428.10B1297.22.00
4mal zitiert
12Zitate
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (25 K 6410/22) gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte „Nachtragsbaugenehmigung“ vom 15. August 2022 (im Folgenden: Baugenehmigung) für die Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Gemarkung E., Flur 3, Flurstück 181 (T. 10 in T1.) (im Folgenden: Vorhaben beziehungsweise Vorhabengrundstück) anzuordnen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat bereits die Antragsbefugnis der Antragstellerin verneint. Es fehle an der die öffentlich-rechtliche Nachbarklage kennzeichnenden Dreiecksbeziehung. Das öffentliche Baurecht vermittele keine auf dem Eigentum beruhenden Schutzansprüche zwischen den verschiedenen Berechtigten an ein und demselben Grundstück, hier der Antragstellerin als Eigentümerin des Vorhabengrundstücks und der Beigeladenen, Eigentümerin des benachbarten Grundstücks Gemarkung E1., Flur 3, Flurstück 182 (T2. 14 in T3.), als Inhaberin einer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit, die das Recht zur Errichtung eines Carports auf dem Vorhabengrundstück einräumt. Dass die von dem Verwaltungsgericht dazu insbesondere herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 3.97 -, juris Rn. 18 ff., Beschlüsse vom 28. Februar 1990 - 4 B 32.90 -, juris Rn. 5 ff., und vom 27. April 1988 - 4 B 67.88 -, juris Rn. 3, diese Schlussfolgerung für die vorliegende Fallgestaltung ohne Weiteres trägt, erscheint zumindest nicht zweifelsfrei. Es bedarf gegebenenfalls einer weitergehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren, ob sich auch die aus der Eintragung einer Grunddienstbarkeit ergebenden Rechtsverhältnisse zwischen dem Eigentümer des belasteten Grundstücks und dem Grunddienstbarkeitsberechtigten allein nach dem Bürgerlichen Recht richten (vgl. insbesondere § 1020 BGB). Insbesondere könnte zu klären sein, ob öffentlich-rechtliche Abwehransprüche auch dann durch das Zivilrecht überlagert beziehungsweise verdrängt werden, wenn der Eigentümer - wie hier die Antragstellerin - geltend macht, dass eine in Ausnutzung der Grunddienstbarkeit erteilte Baugenehmigung zu seinen Lasten gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt. Ausdrücklich offen gelassen für Abwehrrechte eines Miteigentümers gegen zu seinen Lasten bauordnungsrechtswidrige Baumaßnahmen eines Mit- beziehungsweise Sondereigentümers OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1985 - 7 A 704/84 -, ZMR 1986, 252, 254. Jedenfalls verletzt die Baugenehmigung die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Wird eine Baugenehmigung, wie hier, in einem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW erteilt, ist der Prüfungsumfang der Baugenehmigungsbehörde grundsätzlich auf die in § 64 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW aufgeführten Bestimmungen reduziert. Die Baugenehmigung kann von dem Nachbarn nur in diesem Umfang erfolgreich angegriffen werden. Eine im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung hat nur Wirkung in Bezug auf öffentlich-rechtliche Vorschriften, die in diesem Verfahren zu prüfen waren. Bezüglich der übrigen gesetzlichen Regelungen enthält die Genehmigung weder die Feststellung, dass das Vorhaben ihren Anforderungen genügt, noch eine Freigabe zum Bau, so dass sie insoweit weder den Bauherrn begünstigt noch den Nachbarn belastet. Dieser ist daher durch die Baugenehmigung hinsichtlich der nicht geprüften Vorschriften regelmäßig nicht in seinen Rechten betroffen, sondern - wie in den Fällen, in denen der Bauherr ohne Baugenehmigung oder abweichend von der Baugenehmigung ein Vorhaben unter Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften verwirklicht - gehalten, einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen. Vgl. zur Vorgängerregelung OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 2 B 1386/14 -, juris Rn. 8, Urteile vom 15. Juli 2013 - 2 A 969/12 -, juris Rn. 44, und vom 9. Juni 2011 - 7 A 1494/09 -, juris Rn. 58 ff. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen kommt allenfalls in Betracht, wenn bei Ausnutzung der Baugenehmigung offensichtlich gegen nicht prüfpflichtige nachbarschützende Vorschriften verstoßen würde und die Bauaufsichtsbehörde die Baurechtsverletzung sofort mit einer Stillegungsverfügung, einem Nutzungsverbot oder einer Beseitigungsverfügung repressiv unterbinden müsste. In derartigen Fällen, insbesondere bei Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit von Menschen, kann die Bauaufsichtsbehörde auch im Interesse des Nachbarn gehalten sein, bereits die Erteilung der Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen eine nicht in § 64 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW aufgeführte Vorschrift abzulehnen. Erteilt sie in einem solchen Fall gleichwohl die Baugenehmigung, kommt möglicherweise auf die Klage eines betroffenen Dritten die Aufhebung dieser Baugenehmigung wegen eines Verstoßes gegen eine nicht in § 64 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW aufgeführte Vorschrift in Frage. Vgl. zur früheren Regelung in § 68 BauO NRW a. F. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 2 B 1386/14 -, juris Rn. 10 ff., Urteil vom 9. Juni 2011 - 7 A 1494/09 -, juris Rn. 62 ff., mit weiteren Nachweisen. Gemessen daran ergibt sich eine Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht aus der von ihr im Klageverfahren geltend gemachten Gefährdung der Standsicherheit der nordöstlichen Giebelwand ihres Wohnhauses. Die Standsicherheit gehört im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW nicht zum Prüfungsumfang. Erst mit der Anzeige des Baubeginns ist bei der Bauaufsichtsbehörde nach § 68 BauO NRW ein geprüfter Standsicherheitsnachweis einzureichen. Vgl. zur früheren Regelung des § 68 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW a. F. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2016 - 7 B 1023/15 -, juris Rn. 12, Urteil vom 9. Juni 2011 - 7 A 1494/09 -, juris Rn. 58. Dass es hier bei Ausnutzung der Baugenehmigung offensichtlich zu einem Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW kommen wird, lässt sich derzeit nicht feststellen. Nach den zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen soll der Carport aus in den Boden eingelassenen Stahlstangen bestehen, an denen eine Membranüberdachung befestigt wird, wobei zwei der Stahlstangen in einem Abstand von 20 cm zur nordöstlichen Giebelwand des Wohnhauses der Antragstellerin vorgesehen sind. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin zur Substanz, der Bauweise und der Lage ihres Wohnhauses drängt sich nicht auf, dass dessen Standsicherheit durch die für die Errichtung des Carports erforderlichen Erdarbeiten zwangsläufig gefährdet würde. Dies lässt sich insbesondere nicht der vorgelegten Stellungnahme des Diplom-Ingenieurs N. vom 10. März 2021 entnehmen. Ungeachtet dessen, inwieweit diese überhaupt für die - nunmehr - genehmigte Bauausführung Geltung beanspruchen kann, ergibt sich hieraus vielmehr, dass auch erforderlich werdende Ausschachtungsarbeiten, in deren Folge Teile der Gründung des Wohnhauses der Antragstellerin freigelegt werden, durch ein Fachunternehmen so geplant und begleitet werden können, dass die Standsicherheit des Wohnhauses dauerhaft gewahrt bleibt. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Baugenehmigung die Antragstellerin auch nicht deswegen in ihren Rechten verletzt, weil sie keine Regelungen zur Gewährleistung der Standsicherheit ihres Wohngebäudes trifft, etwa zu Unterfangungsmaßnahmen, sollten diese bei Ausnutzung der Baugenehmigung notwendig werden. Die Baugenehmigung ist danach auch nicht, wie die Antragstellerin meint, insoweit zu ihren Lasten unbestimmt. Soweit die Antragstellerin rügt, in dem Verfahren auf Erteilung der Baugenehmigung nicht beteiligt worden zu sein, kann sich hieraus ein Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung nicht ergeben. Ein solcher Verfahrensfehler, selbst wenn er vorläge, begründete keinen von einer materiellen Rechtsverletzung unabhängigen Anspruch der Antragstellerin auf Aufhebung der Baugenehmigung. Vgl. in diesem Zusammenhang zu § 70 Abs. 3 Satz 3 BauO NRW OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2019 - 2 B 1798/18 -, juris Rn. 11 f., mit weiteren Nachweisen, zu § 72 BauO NRW OVG NRW, Urteil vom 17. März 2021 - 7 A 1791/19 - juris, Rn. 60, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 7 B 1416/13 -, juris Rn. 17. Eine Verletzung sonstiger, der Antragstellerin Drittschutz vermittelnder Vorschriften durch die Baugenehmigung ist nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).