OffeneUrteileSuche
Urteil

1 A 208/17

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

4mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Härtefallregelung der BVO NRW (§15 Abs.3–5) gilt rückwirkend ab 01.01.2014 und ist auf 2014 entstandene Aufwendungen anwendbar. • Aufwendungen für Arzneimittel besonderer Therapierichtungen (z. B. Phytotherapie) sind nach §4 Abs.1 Nr.7 Satz2 Nr.2 i.V.m. §15 Abs.3 Satz2 BVO NRW von der Beihilfefähigkeit und der Härtefallregelung ausgeschlossen. • Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verpflichtet nicht zur Gewährung von Beihilfe für Arzneimittel besonderer Therapierichtungen, weil deren klinischer Nutzen nicht evidenzbasiert ausreichend belegt ist.
Entscheidungsgründe
Keine Beihilfe für pflanzliche Arzneimittel nach BVO NRW 2014 • Die Härtefallregelung der BVO NRW (§15 Abs.3–5) gilt rückwirkend ab 01.01.2014 und ist auf 2014 entstandene Aufwendungen anwendbar. • Aufwendungen für Arzneimittel besonderer Therapierichtungen (z. B. Phytotherapie) sind nach §4 Abs.1 Nr.7 Satz2 Nr.2 i.V.m. §15 Abs.3 Satz2 BVO NRW von der Beihilfefähigkeit und der Härtefallregelung ausgeschlossen. • Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verpflichtet nicht zur Gewährung von Beihilfe für Arzneimittel besonderer Therapierichtungen, weil deren klinischer Nutzen nicht evidenzbasiert ausreichend belegt ist. Der Kläger, beihilfeberechtigter Beamter, beantragte nachträglich Beihilfe für 2014 in Höhe von 74,15 Euro für ärztlich verordnete, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Das Landesamt (LBV NRW) lehnte ab, weil Aufwendungen für Arzneimittel der Phytotherapie nicht zu berücksichtigen seien und die Belastungsgrenze nicht überschritten werde. Der Kläger machte geltend, er unterfalle als Chroniker der entsprechenden Richtlinie, die Härtefallregelung sei rechtswidrig rückwirkend geändert worden und deshalb nicht anzuwenden. Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger statt und verneinte die Wirksamkeit der Härtefallregelung; der Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkt war insbesondere, ob die mit Wirkung ab 2014 eingefügte Regelung des §15 Abs.3–5 BVO NRW anzuwenden ist und ob pflanzliche Arzneimittel (Sinupret forte, Urol pros) beihilfefähig sind. • Der Senat wendet die mit der 5. Änderungsverordnung eingefügte Regelung des §15 Abs.3–5 BVO NRW auf nach dem 31.12.2013 entstandene Aufwendungen an; damit sind die 2014 geltenden Vorschriften einschlägig. • Nach §15 Abs.3 Satz2 i.V.m. §4 Abs.1 Nr.7 Satz5 BVO NRW sind Aufwendungen für Arzneimittel und Medizinprodukte besonderer Therapierichtungen (u.a. Phytotherapie) von der Berücksichtigung ausgeschlossen; diese Ausschlussregelung greift hier, da der Kläger volljährig ist und die in Rede stehenden Präparate der Phytotherapie zuzuordnen sind. • Die Einstufung der betreffenden Präparate als pflanzliche Arzneimittel ergibt sich aus den Gebrauchsinformationen und wurde nicht bestritten; damit gelten die Ausschlusstatbestände. • Die sachliche Entscheidung des Verordnungsgebers, Phytotherapeutika von Beihilfe auszunehmen, ist mit der Fürsorgepflicht vereinbar, weil der klinische Nutzen dieser besonderen Therapierichtungen nicht hinreichend evidenzbasiert belegt ist. • Selbst unterstelltem Rechtswidrigkeit der Härtefallregelung wäre ein Anspruch wegen der Grundentscheidung der Verordnung gescheitert, wonach Aufwendungen für Arzneimittel besonderer Therapierichtungen keinen Beihilfeanspruch auslösen. Die Berufung des Beklagten ist begründet; das angefochtene Urteil wird geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe in Höhe von 74,15 Euro, weil die einschlägige Härtefallregelung der BVO NRW für 2014 anwendbar ist und Aufwendungen für Arzneimittel der Phytotherapie nach §4 Abs.1 Nr.7 Satz2 Nr.2 i.V.m. §15 Abs.3 Satz2 BVO NRW von der Berücksichtigung ausgeschlossen sind. Diese Ausschlussregelung steht nicht im Widerspruch zur staatlichen Fürsorgepflicht, da der klinische Nutzen der beteiligten pflanzlichen Präparate nicht ausreichend evidenzbasiert nachgewiesen ist. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge; die Revision wird nicht zugelassen.