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Urteil

1 A 1886/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0718.1A1886.20.00
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Leitsätze

Im Rahmen der Belastungsgrenzenregelung des § 15 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW (F. 2014; im Folgenden: BVO NRW) nicht berücksichtigungsfähig sind neben den Aufwendungen i. S. v. § 15 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW auch Medizinprodukte, die nicht i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW zugelassen sind, sowie nicht apothekenpflichtige Arzneimittel.

Die Regelung des § 15 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW verpflichtet zu einer (beantragten) nachträglichen Zahlung von Beihilfe (erst) dann, wenn die von ihr erfassten Aufwendungen im Kalenderjahr den Betrag von 200 Euro (nicht berücksichtigungsfähiger Eigenbehalt) zuzüglich 0,5 Prozent der Bruttodienstbezüge oder Bruttoversorgungsbezüge des Vorjahres überschritten haben.

Die zu ermittelnden Bruttoversorgungsbezüge des Vorjahres sind nicht um solche Beträge zu vermindern, um die das Ruhegehalt wegen eines durchgeführten Versorgungsausgleichs gekürzt worden ist.

Es bleibt offen, ob die für das Kalenderjahr 2014 bestehende Belastungsgrenzenregelung des § 15 BVO NRW in ihrem Gesamtgefüge deshalb gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt, weil sie die möglichen Belastungen nicht einheitlich erfasst.

Aus Art. 33 Abs. 5 GG ergibt sich nicht, dass eine – unterstellt: gebotene – Gesamtbelastungsgrenze von 2 Prozent der Bruttobezüge des Vorjahres für sog. "Chroniker" auf 1 Prozent abgesenkt werden muss. Für eine solche Rechtspflicht des Beihilfegebers spricht namentlich nicht die (nicht tragende) Erwägung im Senatsurteil vom 12. September 2014 –1 A 1602/13 –, dass chronisch Kranke typischerweise Jahr für Jahr vorhersehbar mit erheblichen Krankheitskosten belastet seien, so dass ihnen häufiger geringere Mittel verblieben, etwa Rücklagen für Krankheitsfälle zu bilden.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das angefochtene Urteil geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen der Belastungsgrenzenregelung des § 15 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW (F. 2014; im Folgenden: BVO NRW) nicht berücksichtigungsfähig sind neben den Aufwendungen i. S. v. § 15 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW auch Medizinprodukte, die nicht i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW zugelassen sind, sowie nicht apothekenpflichtige Arzneimittel. Die Regelung des § 15 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW verpflichtet zu einer (beantragten) nachträglichen Zahlung von Beihilfe (erst) dann, wenn die von ihr erfassten Aufwendungen im Kalenderjahr den Betrag von 200 Euro (nicht berücksichtigungsfähiger Eigenbehalt) zuzüglich 0,5 Prozent der Bruttodienstbezüge oder Bruttoversorgungsbezüge des Vorjahres überschritten haben. Die zu ermittelnden Bruttoversorgungsbezüge des Vorjahres sind nicht um solche Beträge zu vermindern, um die das Ruhegehalt wegen eines durchgeführten Versorgungsausgleichs gekürzt worden ist. Es bleibt offen, ob die für das Kalenderjahr 2014 bestehende Belastungsgrenzenregelung des § 15 BVO NRW in ihrem Gesamtgefüge deshalb gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt, weil sie die möglichen Belastungen nicht einheitlich erfasst. Aus Art. 33 Abs. 5 GG ergibt sich nicht, dass eine – unterstellt: gebotene – Gesamtbelastungsgrenze von 2 Prozent der Bruttobezüge des Vorjahres für sog. "Chroniker" auf 1 Prozent abgesenkt werden muss. Für eine solche Rechtspflicht des Beihilfegebers spricht namentlich nicht die (nicht tragende) Erwägung im Senatsurteil vom 12. September 2014 –1 A 1602/13 –, dass chronisch Kranke typischerweise Jahr für Jahr vorhersehbar mit erheblichen Krankheitskosten belastet seien, so dass ihnen häufiger geringere Mittel verblieben, etwa Rücklagen für Krankheitsfälle zu bilden. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten wird das angefochtene Urteil geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt, ihm als "Chroniker" Beihilfe im Wege einer Härtefallregelung für das Jahr 2014 zu gewähren, und zwar wegen in diesem Jahr entstandener, bestandskräftig als nicht erstattungsfähig eingestufter Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente und Medizinprodukte in Höhe von 3.848,19 Euro sowie wegen der für das Jahr 2014 mit Bescheid vom 20. Januar 2014 festgesetzten Kostendämpfungspauschale (190,00 Euro). Er ist Ruhestandsbeamter des Beklagten, als Empfänger von Versorgungsbezügen mit einem Bemessungssatz von 70 vom Hundert beihilfeberechtigt und nach dem Bescheid des Versorgungsamtes Düsseldorf vom 5. Mai 1997 mit einem Grad der Behinderung von 30 körperbehindert. Aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs werden dem danach ausgleichspflichtigen Kläger entsprechend gekürzte Versorgungsbezüge ausgezahlt. Unter dem 22. Oktober 2015 beantragte der Kläger, soweit hier von Interesse, bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) sinngemäß, ihm zu den im Jahr 2014 entstandenen Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige, in den ergangenen Bescheiden als nicht beihilfefähig behandelte Arzneimittel im Wege einer Härtefallregelung Beihilfe zu gewähren. Zur Begründung führte er aus: Er leide an einer Vielzahl von chronischen Erkrankungen, die zumeist schon seit vielen Jahren andauerten. Die Arzneimittel, um die es hier gehe, seien ihm von seinem vorwiegend nach naturheilmedizinischen Verfahren arbeitenden Hausarzt S. I. als Teil seiner notwendigen Heilbehandlung verordnet worden. Dies sei geschehen, weil er seit langem "schulmedizinisch austherapiert" sei und häufig eine Hypersensibilität in Bezug auf multiple, in schulmedizinischen chemischen Mitteln enthaltene Substanzen gezeigt habe. Die ihm insoweit bisher verbliebenen Beschaffungskosten überstiegen seine finanziellen Möglichkeiten. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn; zur näheren Begründung berufe er sich insbesondere auf die Senatsurteile vom 12. September 2014 – 1 A 1601/13 – und ‑1 A 1602/13 –. Der Anspruch auf Nacherstattung von Beihilfe belaufe sich auf 2.625,99 Euro . Dieser Betrag ergebe sich, indem von der Summe der ihm verbliebenen "Eigenanteile" (nicht geleistete Beihilfe i. H. v. 2.693,90 Euro + 190,00 Euro Kostendämpfungspauschale = 2.883,90 Euro) die zumutbare Eigenbelastung i. H. v. 1 Prozent des von ihm zugrunde gelegten Vorjahresbruttoeinkommens (257,91 Euro) abgezogen werde. Mit Bescheid vom 16. November 2015 bewilligte das LBV NRW dem Kläger hierauf eine als "Zuschuss" bezeichnete Beihilfe i. H. v. 211,31 Euro . Von den (tabellarisch aufgeführten) Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel könnten nur diejenigen Aufwendungen berücksichtigt werden, die weder homöopathische noch der Pflanzenheilkunde zuzuordnende Arzneimittel beträfen. Das seien hier Aufwendungen i. H. v. 812,38 Euro. Von der danach möglichen Beihilfe von 568,67 Euro (70 v. H.) sei noch die Gesamtbelastungsgrenze abzuziehen, die nach § 15 Abs. 3 und 4 BVO NRW zu berechnen sei und 357,36 Euro (Summe aus dem Grundbetrag von 200,00 Euro und eines Betrages von 0,5 Prozent der Vorjahresbruttobezüge i. H. v. 31.471,88 Euro) betrage; das führe auf den als "Zuschuss" gewährten Betrag. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 5. Dezember 2015 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus: Das LBV NRW hätte nicht nur einige, sondern alle Aufwendungen nicht verschreibungspflichtigen Medikamente berücksichtigen müssen. Zudem seien die tabellarischen Übersichten fehlerhaft. Namentlich habe das LBV NRW einerseits viele Arzneimittel doppelt und andererseits das Medikament "Alkala 'T'" zu Unrecht gar nicht in seine Berechnung eingestellt. Letzteres sei ein echtes Arzneimittel mit dem chemischen Wirkstoff Natriumhydrogencarbonat, das eine Zulassungsnummer besitze und trotz fehlender Bezeichnung als apothekenpflichtig nur in Apotheken verkauft werden dürfe. Ferner beliefen sich seine Vorjahresbruttobezüge ausweislich des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2013 nicht auf 31.471,88 Euro, sondern nur auf 25.790,96 Euro. Die Kürzungen wegen des Versorgungsausgleichs dürften nicht berücksichtigt werden, weil die Beträge nicht ihm, sondern seiner geschiedenen Ehefrau zuflössen. Nach erfolgter Zahlung von 211,31 Euro verbleibe noch ein ihm zu erstattender Betrag i. H. v 2.414,68 Euro . Mit Bescheid vom 2. Februar 2017 wies das LBV NRW den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Nach näherer Überprüfung beliefen sich die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen nicht, wie im Grundbescheid angenommen, auf 812,38 Euro, sondern nur auf 529,66 Euro. Abzuziehen seien 13 Doppelerfassungen (Tabelle 1, 201,18 Euro), vier Aufwendungen, für die jeweils eine Beihilfe gezahlt worden sei (Tabelle 2, 104,37 Euro), sowie Aufwendungen für das fehlerhaft berücksichtigte homöopathische Präparat "Biolectra" (Tabelle 3, 9,80 Euro). Hinzuzusetzen seien die zuvor nicht erfassten Aufwendungen für Canesten und Effortil (Tabelle 4, 32,63 Euro). Nicht zu berücksichtigen sei weiterhin das Präparat "Alkala 'T'". Es sei unerheblich, ob der Kläger dies tatsächlich in einer Apotheke gekauft habe, weil es ausweislich der "Gelben Liste" nicht apothekenpflichtig sei. Die Gesamtbelastungsgrenze betrage bei der gebotenen Berücksichtigung der Bruttobezüge des Jahres 2014 (32.397,98 Euro) 361,99 Euro (200,00 Euro + 161,99 Euro). Die zustehende Nachzahlung, die sich aus der Differenz zwischen dem fraglichen Beihilfebetrag (529,66 Euro X 70 v. H. = 370,76 Euro) und der Gesamtbelastungsgrenze ergebe, betrage (nur noch) 8,77 Euro. Da der Kläger bereits 211,31 Euro erhalten habe, könne ihm keine weitere Beihilfe gezahlt werden; auf eine Rückforderung des überschießenden Betrages werde verzichtet. Hiergegen hat der Kläger am 16. Februar 2017 Klage erhoben. Zur Begründung hat er ergänzend vorgetragen: Das LBV NRW habe seinen Anspruch fehlerhaft berechnet. Richtig sei die klägerseitige Berechnungsweise, die sich an der Berechnungsformel des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 26. April 2013 – 26 K 1337/12 –) orientiere und zu einem noch zu zahlenden Betrag von 2.414,68 Euro (2.625,99 Euro – 211, 31 Euro) gelange. Die Aufwendungen für das Präparat "Alkala 'T'" seien zu berücksichtigen, da Arzneimittel mit einer Zulassungsnummer nur in Apotheken verkauft werden dürften. Er falle unter die Chroniker-Richtlinie, da er ausweislich des Attestes seines Hausarztes vom 30. Oktober 2017 unter schwerwiegenden chronischen Erkrankungen leide. Hierfür spreche auch, dass er bereits im Alter von 47 Jahren aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt worden sei. Dass ein Härtefall vorliege, ergebe sich auch aus weiteren finanziellen Belastungen. Er habe nämlich bis 2004, 2007 bzw. 2009 Unterhalt für seine drei Töchter gezahlt und unterstütze bis heute auf freiwilliger Basis seine schwerbehinderte Tochter T. , die zusammen mit ihrem ebenfalls schwerbehinderten Ehemann Grundsicherung für Behinderte beziehe. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, ihm über die durch Bescheid des LBV NRW vom 16. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2017 bereits bewilligte Beihilfe hinaus eine weitere Beihilfe in Höhe von 2.414,68 Euro zu bewilligen. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen, und zur Begründung ergänzend ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Das LBV NRW habe die dem Kläger für das Kalenderjahr 2014 nachträglich zu zahlende Beihilfe zutreffend auf der Grundlage des § 15 Abs. 3 bis 5 BVO NRW festgesetzt, mit dem der Verordnungsgeber der von dem Kläger angeführten Rechtsprechung hinreichend Rechnung getragen habe und der einen unmittelbaren Rückgriff auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch für Chroniker ausschließe. Im Ergebnis bleibe es dabei, dass dem Kläger auf sein Härtefallbegehren hin bereits zu viel Beihilfe bewilligt worden sei und der überschießende Betrag lediglich aus Billigkeitsgründen nicht zurückgefordert werde. Bei der Berechnung der Belastungsgrenze sei nicht, wie im insoweit unbeachtlichen Widerspruchsbescheid geschehen, auf die Bruttoversorgungsbezüge des Jahres 2014 abzustellen, sondern auf die des Vorjahres der Aufwendungen (2013). Diese beliefen sich, wie im Ausgangsbescheid zutreffend zugrunde gelegt sei, auf 31.471,88 Euro. Nach Ziffer 15.1.4 VVzBVO NRW in der seit dem 24. November 2011 unveränderten Fassung bleibe ein "Versorgungsabschlag (‑ausgleich)" bei der Berechnung u. a. der Versorgungsbezüge unberücksichtigt; auszugehen sei danach "von der ungekürzten Brutto-Versorgung". Dies sei auch sachgerecht. Der Abzug des Versorgungsausgleichs erfolge nämlich nicht aufgrund einer speziellen beamtenrechtlichen Kürzungsvorschrift, sondern sei gesetzliche Folge einer Ehescheidung und damit eindeutig dem Bereich der privaten Lebensführung des Beamten zuzuordnen. Der Dienstherr müsse den Beamten aber nicht (indirekt) von solchen finanziellen Belastungen freistellen, die ihre Ursache allein in der Risiko- bzw. Verantwortungssphäre des Beamten hätten. Damit verbleibe es bei der im Ausgangsbescheid zugrunde gelegten Belastungsgrenze von 357,36 Euro. Dieser Belastungsgrenze stehe eine nicht gewährte Beihilfe (zu berücksichtigende Aufwendungen x 70 v. H.) von 484,93 Euro entgegen, wenn die Aufwendungen für das Präparat "Alkala 'T'" (165,90 Euro) in die Berechnung eingestellt würden. Es ergebe sich daher auch bei Einbeziehung der Aufwendungen für das Präparat "Alkala 'T'" ein zwar den Härtefalleigenanteil übersteigender, aber hinter dem bereits gezahlten und dem Kläger voll belassenen Betrag von 211,31 Euro zurückbleibender Betrag von 127,57 Euro. Zutreffend sei es allerdings, die Aufwendungen für das Präparat "Alkala 'T'" nicht zu berücksichtigen, weil sich aus einer – nie bestrittenen – Zulassung/Registrierung des Präparats als Arzneimittel nicht automatisch eine Apothekenpflicht ergebe, diese sich vielmehr nach dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln richte. In diesem Fall seien Aufwendungen i. H. v. 526,85 Euro (692,75 Euro abzüglich 165,90 Euro) und damit eine nicht gewährte Beihilfe i. H. v. 368,79 Euro zu berücksichtigen. Da dem die Gesamtbelastungsgrenze von 357,36 Euro gegenüberstehe, ergebe sich überhaupt nur ein – bereits übererfüllter – Anspruch i. H. v. 11,43 Euro. Dem Kläger stehe ein Anspruch auch dann nicht zu, wenn (die Regelungen nach § 13 Abs. 3 bis 5 BVO NRW im Lichte der vor Einführung dieser Norm ergangenen Rechtsprechung für rechtswidrig gehalten würden und daher weiterhin) von einer Belastungsgrenze von 2 Prozent der Vorjahresbezüge auszugehen wäre, bei der als Belastungen auch die Kostendämpfungspauschale und die Eigenbehalte i. S. V. § 15 Abs. 1 BVO NRW einbezogen würden. Der in diesem Fall anzunehmenden Gesamtbelastung von 547,56 Euro (357,36 Euro zuzüglich der sich nach dem Beihilfebescheid vom 22. Januar 2015 ergebenden Belastungen i. H. v. 190,20 Euro) stünde nämlich eine Belastungsgrenze von 629,43 Euro gegenüber. Eine (einheitliche) Belastungsgrenze von einem Prozent des Vorjahresbruttobezüge bestehe hier nicht. Sie ergebe sich schon nicht zwingend aus den von dem Kläger angeführten Entscheidungen. So habe der Senat in seinem Urteil vom 12. September 2014 – 1 A 1602/13 – ausgeführt, dass es einer möglichen Absenkung der Belastungsgrenze von 2 Prozent der Vorjahresbruttobezüge für die Kostendämpfungspauschale und gewisse Eigenbehalte im Ergebnis entspreche, wenn der absolute Wert von 2 Prozent unverändert bleibe, zu seiner Berechnung aber weitere Parameter hinzugezogen würden. Bei einer Härtefallberechnung nach den Regeln, die das Verwaltungsgericht Düsseldorf und der Senat vor Aufnahme der Absätze 3 bis 5 in den § 15 BVO NRW aufgestellt hätten, würde die Belastungsgrenze nach § 15 Abs. 1 BVO NRW mithin schon durch den bloßen Einbezug der (Aufwendungen für die) apothekenpflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel im Ergebnis (hinreichend) abgesenkt. Die Regelungen des § 62 SGB V i. V. m. der "Richtlinie zur Umsetzung der Regelungen in § 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte" ("Chroniker-Richtlinie") seien nicht auf die einschlägigen beihilferechtlichen Vorschriften übertragbar. Ihnen liege nämlich ein gänzlich anderes Regelwerk zugrunde, weshalb ihre Heranziehung für das nordrhein-westfälische Beihilferecht das eigenständig ausgeübte Regelungsermessen des nordrhein-westfälischen Verordnungsgebers unterlaufen würde. Dieses Instrumentarium der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) betreffe nämlich nur Zuzahlungen zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und lege für die Belastungsgrenze außerdem die Einnahmen des Jahres der Aufwendungen und nicht die typischerweise niedrigeren Einnahmen des Vorjahres zugrunde. Nicht auf diesem Wege anrechnungsfähig seien hingegen die Kosten nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel , die vorbehaltlich der Ausnahmetatbestände der Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung – AM-RL – grundsätzlich nicht zu Lasten der GKV erbracht werden dürften. Ebenso wenig könne hier die für Chroniker geltende Vorschrift des § 50 Bundesbeihilfeverordnung herangezogen werden, die ebenfalls ein abweichendes Regelwerk etabliere. Durch das angefochtene, nach entsprechenden Verzichtserklärungen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Gewährung einer weiteren Beihilfe i. H. v. 45,23 Euro verpflichtet und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt: Der zugesprochene Anspruch folge unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der Kläger habe einen Härtefallanspruch auf Bewilligung von Beihilfe zu den ihm im Jahr 2014 entstandenen Aufwendungen für ärztlich verordnete nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel, soweit diese mit der Kostendämpfungspauschale und anderen Selbstbehalten die für ihn maßgebliche Belastungsgrenze überschreiten. Diese mache hier 1 Prozent der Vorjahresbruttobezüge aus, weil der Kläger nach der fachärztlichen Bescheinigung vom 30. Oktober 2017 "zweifelsfrei" "Chroniker" i. S. d. § 2 Abs. 2 lit. c) der Chroniker-Richtlinie sei. Der – vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 bis 7 der Beihilfenverordnung NRW in der 2014 geltenden Fassung (BVO NRW) geltende – Ausschluss der Beihilfefähigkeit auch notwendiger und angemessener Aufwendungen für nichtverschreibungspflichtige apothekenpflichtige und nicht apothekenpflichtige Arzneimittel für Erwachsene nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Nr. 2, Satz 2 und 3 BVO NRW widerspreche zwar grundsätzlich nicht höherrangigem Recht und namentlich nicht dem Fürsorgegrundsatz. Letzterer gebiete nach dem Senatsurteil vom 12. September 2014 – 1 A 1602/13 – aber, dass der Dienstherr normative Vorkehrungen treffe, damit dem Beamten nicht im Einzelfall erhebliche, mit Blick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbare Aufwendungen verblieben; dies könne etwa bei chronischen Erkrankungen der Fall sein, wenn deren Behandlung die Einnahme nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel erfordere. Es bedürfe daher einer normativen, nach abstrakt-generellen Kriterien bestimmten Härtefallregelung, die die von der Beihilfe nicht getragenen notwendigen und angemessenen Kosten in ihrer Gesamtheit erfasse und der Höhe nach begrenze. Diesen Vorgaben werde das Regelungsgefüge, das die ab dem 1. Januar 2010 geltende Belastungsgrenze nach § 15 Abs. 1 BVO NRW und die mit Wirkung vom 1. Januar 2015 eingeführte, schon für Belastungen im Kalenderjahr 2014 geltende eigenständige Belastungsgrenze nach § 15 Abs. 3 bis 5 BVO NRW umfasse, nicht hinreichend gerecht. Dies führe zur Rechtswidrigkeit des § 15 BVO NRW. Zu beanstanden sei schon, dass der Normgeber keine einheitliche, alle Belastungen erfassende Belastungsgrenze geschaffen habe, deren absolute Obergrenze – unabhängig von der Frage einer niedrigeren Obergrenze für "Chroniker" – jedenfalls bei 2 Prozent der Bruttovorjahresbezüge erreicht sei. Unabhängig davon, ob die Belastungsgrenze nach § 15 Abs. 3 und 4 BVO NRW aus dem Sockelbetrag von 200 Euro zuzüglich des 0,5 Prozent-Betrages bestehe oder sich nach Letzterem bemesse, aber mindestens 200 Euro betragen müsse, werde die Obergrenze (2 Prozent nach § 15 Abs. 1 BVO NRW zuzüglich einer mindestens 0,5 Prozent betragenden Belastung nach § 15 Abs. 3 bis 5 BVO NRW) überschritten. Zudem komme es wegen der einkommensunabhängigen Komponente zu einer die Bezieher geringerer Bezüge höher belastenden und damit sozial ungerechten Staffelung. Hinzu trete, dass § 15 BVO NRW fürsorgepflichtwidrig keine auf 1 Prozent herabgesetzte Belastungsgrenze für "Chroniker" vorsehe, die typischerweise Jahr für Jahr vorhersehbar mit erheblichen Krankheitskosten belastet seien und daher nicht im gleichen Maße wie "Nicht-Chroniker" Rücklagen für Krankheitsfälle bilden könnten. Die Rechtswidrigkeit des § 15 BVO NRW berühre, wie das Verwaltungsgericht Münster in seinem Urteil vom 22. Februar 2017 – 5 K 1046/16 –, juris, Rn. 24 ff., zutreffend dargelegt habe, nicht die Wirksamkeit des grundsätzlichen Beihilfeausschlusses für nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel im Jahr 2014. Dieser sei in den allermeisten Fällen nicht zu beanstanden. Härtefällen könne zumindest für eine Übergangszeit zulässigerweise durch Herleitung von Ansprüchen unmittelbar aus der Fürsorgepflicht Rechnung getragen werden. Der Anspruch des Klägers belaufe sich auf den tenorierten Betrag von 45,23 Euro. Die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen (571,26 Euro) überstiegen die Belastungsgrenze (314,72 Euro) um 256,54 Euro. Der Beklagte habe bislang lediglich 211,31 Euro geleistet. Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Aufwendungen gelte Folgendes: Nicht zu berücksichtigen seien zunächst die Aufwendungen für nicht apothekenpflichtige Arzneimittel, zu denen das hier in Rede stehende Präparat "Alkala 'T'" nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Anlage 1 (gemeint: 1a) der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimitten (AMVerkRV) zähle. Ferner hätten auch sämtliche Aufwendungen für Arzneimittel und Medizinprodukte der besonderen Therapierichtungen unberücksichtigt zu bleiben, weil der Ausschluss derartiger Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 5 BVO NRW sich beanstandungsfrei auch auf einen unmittelbar aus der Fürsorgepflicht herzuleitenden Beihilfeanspruch erstrecke. Nicht zu berücksichtigen seien schließlich die Aufwendungen des Klägers für die – nicht von § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW erfassten – Medizinprodukte und für die von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossenen diätetischen Lebensmittel (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 6 BVO NRW i. V. m. Anlage 2 Nr. 7 lit a) zur BVO NRW). Bei Beachtung dieser Maßgaben verblieben berücksichtigungsfähige Aufwendungen i. H. v. 544,65 Euro und nach Anwendung des Bemessungssatzes von 70 v. H. eine nicht gewährte Beihilfe i. H. v. 381,26 Euro. Hinzuzusetzen sei die für 2014 bestandskräftig festgesetzte Kostendämpfungspauschale von 190,00 Euro, so dass sich insgesamt ein Betrag von 571,26 Euro ergebe. Hinsichtlich der Ermittlung der für den Kläger 2014 geltenden Belastungsgrenze sei auf dessen Vorjahresbruttobezüge vor Abzug der Kürzungen wegen des Versorgungsausgleichs abzustellen. Art. 33 Abs. 5 GG erfordere nämlich keine weitere Alimentation, wenn die Ursache dafür, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht gewährleistet sei, in der Sphäre des Beamten selbst liege, wie es vorliegend mit der Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG der Fall sei. Seien mithin als Bruttoversorgungsbezüge des Klägers im Jahr 2013 31.471,88 Euro anzusetzen, so betrage die Belastungsgrenze (aufgerundet) 314,72 Euro. Ein höherer Härtefallanspruch folge nicht aus den geltend gemachten besonderen familiären Umständen des Klägers. Dabei könne offen bleiben, ob individuelle familiäre Umstände überhaupt geeignet sein könnten, einen höheren Härtefallanspruch auszulösen. Aus Unterhaltsleistungen, die freiwillig erfolgten und daher zugunsten von Ausgaben für Medikamente aufgegeben werden könnten, ergäben sich nämlich jedenfalls keine beachtlichen Umstände des Einzelfalls. Gegen das den Beteiligten jeweils am 18. Juni 2020 zugestellte Urteil haben der Beklagte am 8. Juli 2020 und der Kläger am 15. Juli 2020 Berufung eingelegt. Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger über sein bisheriges Vorbringen hinausgehend geltend: Ihm stehe neben dem zugesprochenen Betrag noch eine weitere Beihilfe i. H. v. 2.369,45 Euro (2.414,68 Euro – 45,23 Euro) zu. Das Verwaltungsgericht hätte richtigerweise annehmen müssen, dass die– zutreffend festgestellte – Rechtswidrigkeit des § 15 BVO NRW zur Unwirksamkeit des § 4 BVO NRW führe, ein grundsätzlicher Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Jahr 2014 daher nicht bestehe und folglich alle hier geltend gemachten Aufwendungen zu berücksichtigen seien. Es fehle vorliegend nämlich genauso an einer einheitlichen abstrakt-generellen Härtefallregelung wie in dem – daher vergleichbaren - Fall, in dem der Senat den Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel in der damals geltenden Bundesbeihilfeverordnung für unwirksam erklärt habe, weil der damalige Verordnungsgeber es bewusst unterlassen habe, (den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen und) eine abstrakt-generelle Härtefallregelung zu schaffen. Unrichtig sei ferner die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Bruttoversorgungsbezüge 2013 mit 31.471,88 Euro anzusetzen, weil er die Kürzungsbeträge nie erhalten habe. Dem entspreche es, dass die Besoldungsmitteilungen als "Gesamtbrutto" erst den Betrag bezeichneten, der sich nach Abzug des Betrags für den Versorgungsausgleich von dem Ruhegehalt ergebe, und dass auch die Einkommensteuer nach dem entsprechenden Jahresbetrag berechnet werde. Sähe man dies anders, so würden geschiedene Ehemänner benachteiligt. Eine erhebliche finanzielle Belastung resultiere auch aus seiner frühen Zurruhesetzung und den daher geringen Versorgungsbezügen. Der Härtefallanspruch sei ferner noch deshalb zu erhöhen, weil er sich moralisch verpflichtet fühle, seine schwerbehinderte Tochter, die den täglichen Bedarf des Lebens nicht mit der geleisteten Grundsicherung decken könne, zu unterstützen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Beklagten unter Änderung des angefochtenen Urteils zu verpflichten, ihm – dem Kläger – über die durch den Bescheid des LBV NRW vom 16. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2017 bereits bewilligte Beihilfe hinaus eine weitere Beihilfe i. H. v. 2.369,45 Euro zu bewilligen, sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß, unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage auch insoweit abzuweisen, als er verpflichtet worden ist, dem Kläger eine weitere Beihilfe i. H. v. 45,23 Euro zu gewähren, und die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vor: Mit seiner Ansicht, § 15 BVO NRW treffe die gebotenen Vorkehrungen für Härtefälle nicht hinreichend und verstoße daher gegen den Fürsorgegrundsatz, verkenne das Verwaltungsgericht das komplexe "System" zur Erstattung von Aufwendungen für Arzneimittel, das bereits 2007 den Regelungen für die GKV angeglichen worden sei. Danach seien zunächst grundsätzlich alle zugelassenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel beihilfefähig. Zwar seien Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und Medizinprodukte grundsätzlich nicht beihilfefähig; aufgrund der Ausnahmeregelungen des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 BVO NRW, der zu dem dortigen Fall 1 bestehenden Praxis des Finanzministeriums und der zu Fall 2 getroffenen Regelung in der Anlage 2 zur BVO NRW seien im Ergebnis aber alle medizinisch notwendigen Arzneimittel originär beihilfefähig. Arzneimittel, die medizinisch nicht notwendig seien, seien im Rahmen der Belastungsgrenze nicht einzubeziehen. Dem entspreche es, dass der Senat in seinem Urteil vom 9. April 2019 – 1 A 208/17 – entschieden habe, dass Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen nicht im Rahmen der Belastungsgrenze berücksichtigt werden müssten. Vor diesem Hintergrund sei auch die Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar, es bedürfe zwingend einer einheitlichen – für alle Selbstbehalte des § 15 BVO NRW zusammen geltenden – Obergrenze von 2 Prozent der Bruttobezüge des Vorjahres. Ein solches Zusammenfassen verbleibender Belastungen wegen nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel mit anderen Selbstbehalten wie der Kostendämpfungspauschale und Selbstbehalten im Rahmen von stationären Klinikaufenthalten und für zahntechnische Leistungen sei vielmehr nicht sachgerecht. Die Forderung nach einer einheitlichen Belastungsgrenze setze sich nämlich darüber hinweg, dass die Kostenarten "im Grundsatz beihilfefähig" und "im Grundsatz nicht beihilfefähig" nach dem Regelwerk der Beihilfenverordnung NRW strikt voneinander zu trennen seien. Während für erstere die (allgemeine) Belastungsgrenze nach § 15 Abs. 1 BVO NRW bestehe, gebe es für letztere die (spezielle) Belastungsgrenze des § 15 Abs. 3 BVO NRW. Fehlerhaft sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, für "Chroniker" habe in Anwendung der "Chroniker-Richtlinie" beihilferechtlich eine Belastungsgrenze von 1 Prozent der Vorjahresbruttobezüge zu gelten. Die einschlägige, der "Chroniker-Richtlinie" zugrunde liegende Regelung des § 62 SGB V könne nämlich nicht auf die in Rede stehenden Beihilfevorschriften des Landes übertragen werden. Nach § 62 SGB V seien die Zuzahlungen, die die GKV-Versicherten grundsätzlich (u. a.) zu den zu Lasten der GKV verordneten Arzneimitteln zu leisten hätten, im Rest des Kalenderjahres nicht mehr zu leisten, wenn die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht werde, wobei diese Belastungsgrenze für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, 1 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt betrage. Auch für "Chroniker" nicht anrechnungsfähig seien aber Kosten für gesetzlich von der Verordnung ausgeschlossene Leistungen, die nicht zu Lasten der GKV erbracht werden dürften. Da zu diesen u. a. auch die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel zählten, würden die von dem Kläger im Rahmen der Belastungsgrenze geltend gemachten nur apothekenpflichtigen Arzneimittel gerade nicht bei der "Chroniker-Regelung" nach § 62 SGB V berücksichtigt. Das Präparat "Alkala 'T'" werde traditionell als mild wirkendes Arzneimittel gegen Sodbrennen und Magenbeschwerden eingenommen. Als solches sei es auch nach Ziffer 4.1.7.5 (zu § 4 BVO NRW) VVzBVO nicht beihilfefähig. Ein höherer Härtefallanspruch ergebe sich auch nicht aus der finanziellen Unterstützung der Tochter des Klägers, die bereits durch die Grundsicherung, bei der auch etwaige Mehrbedarf berücksichtigt würden, ausreichend alimentiert sei. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 24. Juni 2022 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter anstelle des Senats erklärt; die entsprechende schriftsätzliche Erklärung des Klägers datiert vom 8. Juni 2022. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen. Das betrifft namentlich die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 10. Juli 2017 vorgelegte siebenseitige Liste sämtlicher Aufwendungen des Klägers für verordnete nicht verschreibungspflichtige Präparate im Jahr 2014, in der angegeben ist, ob die die Präparate einer besonderen Thera-pierichtung (Homöopathie, Phytotherapie oder Anthroposophie) zuzuordnen sind, Medizinprodukte darstellen oder apothekenpflichtig sind. Entscheidungsgründe Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berufung des Beklagten hat Erfolg, die Berufung des Klägers war zurückzuweisen. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von weiterer Beihilfe für Aufwendungen aus dem Jahr 2014 weder auf der Grundlage des § 15 der Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW – BVO NRW) vom 5. November 2009 in der Fassung der Fünften Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 10. Dezember 2014, GV. NRW. S. 889 (im Folgenden: BVO NRW) zu (dazu I.) noch ergibt sich ein solcher Anspruch unmittelbar aus dem Fürsorgegrundsatz (dazu II.). Der Bescheid des LBV NRW vom 16. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2017 ist, soweit danach eine höhere Beihilfeleistung versagt wird, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. I. Der Kläger kann den Anspruch nicht mit Erfolg auf § 15 Abs. 3 bis 5 BVO NRW stützen. Diese mit der Fünften Änderungsverordnung in die BVO NRW eingefügte, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 unverändert gebliebene (vgl. Art. 1 Nr. 21, Art. 4 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 1. Dezember 2015, GV. NRW. S. 844) Regelung ist hier anzuwenden, weil sie nach Art. 2 Satz 2 dieser Änderungsverordnung ausdrücklich bereits für Aufwendungen gilt, die nach dem 31. Dezember 2013 entstanden sind, und damit auch die hier in Rede stehenden Aufwendungen aus dem Jahr 2014 erfasst. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW werden ab dem Kalenderjahr 2014 auf Antrag des Beihilfeberechtigten nachträglich Beihilfen zu Aufwendungen für verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gezahlt, soweit die im Grundsatz nicht beihilfefähigen Aufwendungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 Satz 2 Nummer 2 BVO NRW – das sind Aufwendungen für nichtverschreibungspflichtige apothekenpflichtige und nicht apothekenpflichtige Arzneimittel – im Kalenderjahr den Betrag von 200 Euro (nicht berücksichtigungsfähiger Eigenbehalt) und die Belastungsgrenze nach Absatz 4 überschritten haben. Letztere beträgt 0,5 Prozent der Bruttojahresdienstbezüge oder Bruttojahresversorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (Belastungsgrenze) des Beihilfeberechtigten (§ 15 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BVO NRW), wobei für die Feststellung der Belastungsgrenze die jährlichen Bruttobezüge des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebend sind (§ 15 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 BVO NRW). Die Aufwendungen nach Absatz 3 und 4 sind zum entsprechenden Bemessungssatz nach § 12 BVO NRW zu berücksichtigen (§ 15 Abs. 5 BVO NRW). Bei der Ermittlung, ob die Belastungsgrenze überschritten ist, nicht berücksichtigungsfähig sind Aufwendungen für Arzneimittel und Medizinprodukte der besonderen Therapierichtungen (§ 4 Absatz 1 Nummer 7 Satz 5) bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie Aufwendungen, die nach Anlage 2 Nummer 7 ausgeschlossen sind (§ 15 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW). Der Antrag des Beihilfeberechtigten kann frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres und muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Aufwendungen entstanden sind (§ 15 Abs. 3 Satz 3 BVO NRW). Der Kläger hat mit seinem Antrag vom 22. Oktober 2015, der nach der entsprechenden Angabe im Bescheid vom 16. November 2015 (jedenfalls) "am 16.11.2015" bei dem LBV NRW eingegangen ist, zwar die Antragsfrist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BVO NRW und damit das bestehende formelle Erfordernis gewahrt. Der Antrag ist aber auf der Grundlage des § 15 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 BVO NRW nicht begründet. Dem Kläger steht gemessen an diesen Vorschriften kein (weiterer) Härtefallanspruch für das Jahr 2014 zu, weil die nach Anwendung des einschlägigen Bemessungssatzes berücksichtigungsfähigen Aufwendungen i. H. v. 381,32 Euro (dazu nachfolgend 1. und 2.) zwar die die Gesamtbelastungsgrenze (§ 15 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BVO NRW) i. H. v. 357,36 Euro (dazu nachfolgend 3.) um 23,96 Euro übersteigen, einem danach grundsätzlich i. H. v. 23,96 Euro gegebenen Anspruch aber entgegen steht, dass der Beklagte dem Kläger bereits einen Betrag i. H. v. 211,31 Euro als Härtefallleistung bewilligt und gezahlt hat (dazu nachfolgend 4.). 1. Die nach § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 BVO NRW zunächst zu ermittelnden berücksichtigungsfähigen Aufwendungen des Klägers aus dem Jahr 2014, für die nach den bestandskräftigen Beihilfebescheiden seinerzeit keine Beihilfe gewährt wurde, belaufen sich in Auswertung der Auflistung vom 6. Juli 2017, die der Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Juli 2017 vorgelegt hat, insgesamt auf (lediglich) 544,74 Euro . Nicht zu berücksichtigen sind die dem Kläger entstandenen, in dieser Auflistung aufgeführten Aufwendungen für Arzneimittel und Präparate der besonderen Therapierichtungen (dazu nachfolgend a)), für die Medizinprodukte "Kijimea Reizdarm Kapseln" und "Luvos Heilerde Kapseln" (dazu nachfolgend b)), für das Arzneimittel "Alkala 'T'" (dazu nachfolgend c)) und für das Nahrungsergänzungsmittel "Biolectra Magnesium 300" (dazu nachfolgenden d)). a) Nicht berücksichtigungsfähig sind zunächst die Arzneimittel und Medizinprodukte, die unter die Ausschlussregelung des § 15 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW fallen. Das sind bei Personen, die – wie der Kläger – das 18. Lebensjahr vollendet haben, Aufwendungen für Arzneimittel und Medizinprodukte der besonderen Therapierichtungen (§ 4 Absatz 1 Nummer 7 Satz 5 BVO NRW). Solche Aufwendungen liegen hier insoweit vor, als die aufgelisteten Arzneimittel nach den Angaben des Beklagten, die der Kläger nicht in Zweifel gezogen hat, der Homöopathie, der Phytotherapie oder der Anthroposophie zuzuordnen sind. aa) Hinsichtlich des Begriffs der „besonderen Therapierichtungen“ verweist § 15 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW ausdrücklich auf § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 5 BVO NRW. Diese Vorschrift bestimmt bezogen auf die Rückausnahme nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 BVO NRW, die der Verordnungsgeber zu dem grundsätzlichen Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 BVO NRW vorgesehen hat, dass diese nicht gilt für Arzneimittel und Medizinprodukte der besonderen Therapierichtungen. Unter einer „besonderen Therapierichtung im Sinne dieser Regelung ist dabei das umfassende, zur Behandlung verschiedenster Erkrankungen bestimmte therapeutische Konzept zu verstehen, das auf der Grundlage eines von der naturwissenschaftlich geprägten „Schulmedizin“ sich abgrenzenden, weltanschaulichen Denkansatzes größere Teile der Ärzteschaft und weite Bevölkerungskreise für sich eingenommen hat. Zu diesen Therapierichtungen sind – wie sich aus § 34 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) ergibt – jedenfalls die Homöopathie, Anthroposophie und Phytotherapie zu zählen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. April 2019– 1 A 208/17 –, juris, Rn. 29 f., m. w. N. Grund für die Ausschlussregelung in § 15 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW wie auch in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 5 BVO NRW ist, dass der klinische Nutzen bzw. die Wirksamkeit der Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen generell nicht im Sinne evidenzbasierter Medizin hinreichend belegt ist. Vor diesem Hintergrund verstößt es nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und ist auch sonst nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber hinsichtlich dieser Arzneimittel (auch) bei der Regelung der besonderen Belastungsgrenze davon ausgegangen ist, dass eine medizinische Notwendigkeit einer Behandlung mit diesen Arzneimitteln ungeachtet einer abweichenden Einschätzung des verordnenden Arztes objektiv generell nicht gegeben ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. April 2019– 1 A 208/17 –, juris, Rn. 31 bis 34, m. w. N. bb) Der Beklagte hat in der Auflistung vom 6. Juli 2017 eine Zugehörigkeit von Arzneimitteln zu (mindestens) einer der drei besonderen Therapierichtungen der Homöopathie, der Anthroposophie oder der Phytotherapie dadurch kenntlich gemacht, dass er in der Spalte "bes. Fachrichtung" den Vermerk "Ja" gesetzt hat. Dass diese Zuordnung fehlerhaft sein könnte, macht der Kläger nicht geltend und ist auch sonst nicht erkennbar. b) Nicht zu berücksichtigen sind ferner die in der Auflistung wiederholt enthaltenen Medizinprodukte "Kijimea Reizdarm Kapseln" und "Luvos Heilerde Kapseln". Das ergibt sich zwar nicht schon aus einer ausdrücklichen Ausschlussregelung in § 15 BVO NRW. Es folgt aber ungeachtet dessen, dass § 15 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW nach seinem Wortlaut nur (verordnete nicht verschreibungspflichtige) Arzneimittel betrifft, (jedenfalls) daraus, dass der Verordnungsgeber diese beiden Medizinprodukte generell als nicht beihilfefähig eingestuft hat und diese Einstufung gerade auf der beanstandungsfreien Erwägung beruht, dass es insoweit an einer Feststellung ihrer medizinischen Notwendigkeit fehlt. Diese Erwägung schlägt auch auf Härtefallansprüche durch. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen u. a. die Kosten für die von den Behandlern nach Nr. 1 – also u. a. auch von Ärzten – nach Art und Umfang schriftlich verordneten Stoffe und Zubereitungen von Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 und 2 des Medizinproduktegesetzes in der jeweils aktuellen Fassung zur Anwendung im menschlichen Körper bestimmt und nach Anlage V der Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach den dort genannten Maßgaben zur Verordnung zugelassen sind. Zu einer Zulassung der in Rede stehenden beiden Medizinprodukte, die nach §§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V, 27 Abs. 1 Satz 2, 29 Arzneimittel-Richtlinie eine medizinische Notwendigkeit verlangt, ist es aber ausweislich der Anlage V zum Abschnitt J der Arzneimittel-Richtlinie (Übersicht über die verordnungsfähigen Medizinprodukte) in der aktuellen Version sowie in den seit dem 30. November 2013 ergangenen Vorgängerversionen bislang nicht gekommen. Das ist, wie nur ergänzend ausgeführt werden soll, auch ohne weiteres nachvollziehbar. Bei "Luvos Heilerde" handelt es sich nach der Packungsbeilage (lediglich) um ein "traditionell angewendetes, mild wirkendes Arzneimittel, das als mineralisches Magen-Darm-Mittel" bei "Sodbrennen und säurebedingten Magenbeschwerden" verwendet wird. Zudem sind, wie von unabhängiger Seite publiziert wurde, die positiven Effekte von Heilerde fraglich, gibt es für die Anwendungsgebiete keine seriösen Studien und sind Neben- und Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten außerdem offenkundig. Vgl. Dr. Bruhn, Heilerde – kritisch betrachtet, in: DAZ.online, 31. Januar 2016, und Matus, Heilerde: So wirkt das "Wundermittel" der Natur, in: FOCUS-Online, 4. Juni 2018, jeweils abgerufen am 10. Juni 2022. Zu einem Präparat mit dem Lebendkeim "Bifidobacterium bifidum MIMBb75", der auch in dem Medizinprodukt "Kijimea Reizdarm" verwendet wird (vgl. die Packungsbeilage von "Kijimea Reizdarm"), gibt es lediglich eine kleine, insgesamt 122 Patienten umfassende Studie. S. Guglielmetti/ d. Mora/ M. Gschwender/K. Popp, Randomised clinical trial: Bifidobacterium bifidum MIMBb75 significantly alleviates irritable bowel syndrome and improves quality of life – a double blind, placebo-controlled study, in: Alimentary Pharmacology and Therapeutics 2011; 33: 1123 – 1132. Diese Studie hat zwar gezeigt, dass das Präparat im Vergleich zu Placebo wirksamer zur Behandlung der globalen Symtomscores und Verbesserung der Lebensqualität ist und auch bei den typischen Einzelsymptomen des Reizdarmsyndroms Schmerzen, Blähungen und Stuhlunregelmäßigkeiten überlegen war. Vgl. die Wiedergabe in: Update S3-Leitlinie Reizdarmsyndrom: Definition, Pathophysiologie, Diagnostik und Therapie. Gemeinsame Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Gastroenterologie, Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten (DGVS) und der Deutschen Gesellschaft für Neurogastroenterologie und Motilität (DGNM) Juni 2021– AWMF-Registriernummer: 021/016, S. 1367. Diese Studie wurde aber nicht nur von interessierter Seite, nämlich durch die "Naturwohl Pharma GmbH, München" finanziert ("Acknowledgements, S. 1131), die wohl jedenfalls bis zum Jahr 2015 zu derselben Unternehmensgruppe wie das "Kijimea Reizdarm" herstellende Unternehmen "Dr. Fischer Gesundheitsprodukte" gehörte. Vgl. hierzu "Perrigo kauft Yokebe", in: Apotheke adhoc, 22. Juli 2015, abgerufen unter www.apotheke-adhoc.de am 13. Juni 2022, sowie das Interview mit Dr. Clemens Fischer, "Zweite Stufe des Marketing-Konzeptes zünden", in: Merkur.de vom 21. Januar 2016, abgerufen unter www.merkur.de am 10. Juni 2022; ferner "Jäger der verlorenen Schätze", in: ApoRisk vom 9. Oktober 2015 ("Dr. Clemens Fischer hat in den vergangenen Jahren mit Naturwohl und Dr. Fischer Gesundheitsprodukte gleich zwei Hersteller aus dem Boden gestampft"), abgerufen unter https://aporisk.de/apotheker-nachrich-ten-markt-43627.html am 13. Juni 2022. Sie ist auch nur von begrenzter Aussagekraft, weil sie relativ klein und kurz war und nicht durch weitere Studien bestätigt worden ist. Vgl. arznei-telegramm 2018; 49:85, publiziert am 19. Oktober 2018 und unter www.arznei-telegramm.de abgerufen am 10. Juni 2022. Eine entsprechende Bewertung enthält auch die bereits zitierte S3-Leitlinie. Zusammenfassend wird dort nämlich auch bezogen auf Präparate mit dem Lebendkeim "Bifidobacterium bifidum MIMBb75" festgehalten, dass die Studienlage keine solide Voraussage dazu erlaube, ob im Einzelfall ein gegebenes Präparat bei einem individuellen Patienten überhaupt anspreche, ggf. in welchem Ausmaß, und für welches Symptom. Dem entspricht es, dass nach dieser Leitlinie zu Präbiotika in der Behandlung des Reizdarmsyndroms keine Empfehlung abgegeben werden kann (Leitlinie, S. 1368). c) Ebenfalls außer Betracht zu bleiben haben die Aufwendungen des Klägers für das Arzneimittel "Alkala 'T'". Der Ausschluss ergibt sich aus dem Umstand, dass dieses Arzneimittel, wie der Beklagte in der Auflistung zutreffend festgehalten hat, nicht apothekenpflichtig ist. Solche Arzneimittel sind nämlich, wie sich im Umkehrschluss aus § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW ergibt, schon generell nicht beihilfefähig, ohne dass dies unter Fürsorgegesichtspunkten zu beanstanden ist, weil das Fehlen einer Apothekenpflicht indiziert, dass das Verabreichen des betroffenen Arzneimittels nicht medizinisch notwendig, sondern der Gesundheit (allenfalls) sonst förderlich ist. Dieser systematischen und teleologischen Erwägung kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel i. S. d. § 15 Abs. 3 Satz 1 BVO seien wegen des Verweises der Norm auf "die im Grundsatz nicht beihilfefähigen Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nummer 7 Satz 2 Nummer 2" BVO NRW auch die dort ausdrücklich genannten nicht apothekenpflichtigen Arzneimittel. In diesem Sinne wohl VG Minden, Urteil vom 14. April 2016 – 4 K 2320/14 –, juris, Rn. 72. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass der Normgeber des § 15 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW die Absicht gehabt haben könnte, im Bereich des Härtefallanspruchs über die dargestellte, in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Nr. 2 BVO NRW nur noch einmal bekräftigte Grundentscheidung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW hinauszugehen, nach der nicht apothekenpflichtige Arzneimittel generell nicht beihilfefähig sind. Dass das Arzneimittel "Alkala 'T'" nicht apothekenpflichtig ist, ergibt sich aus den einschlägigen Regelungen der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel in der Fassung vom 28. September 1993, BGBl. I S. 1671 (AMVerkRV). Nach § 1 Abs. 1 AMVerkRV werden die in den Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift aufgeführten Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die dazu bestimmt sind, zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen, für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben. Hierzu gehören nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 AMVerkRV Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen sowie Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die in der Anlage 1a zu dieser Verordnung bezeichnet sind, nach näherer Bestimmung dieser Anlage. Nach der Anlage 1a in ihrer hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung vom 21. Februar 2011 freigegeben ist u. a. auch "Natriumhydrogencarbonat, als Tabletten, Granulat oder in Kapseln auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel". Dieser (im Übrigen bis heute unveränderten) Regelung unterfällt das Arzneimittel "Alkala 'T'" Tabletten. Nach der von dem Hersteller des Präparats ausgegebenen Gebrauchsinformation, die der Kläger als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 10. Mai 2017 vorgelegt hat, enthält eine Tablette "Alkala 'T'" nämlich als einzigen arzneilich wirksamen Bestandteil 1 g Natriumhydrogencarbonat. Ebenso die Punkte 2. und 6.1 der Fachinformation zu "Alkala® 'T' Tabletten", die in der sog. "Roten Liste" (www.rote-liste.de) über den dortigen blauen Button "FS" abrufbar ist. Dass das Präparat frei verkäuflich ist, ergibt sich im Übrigen auch aus der genannten Fachinformation (Punkt 11., "Verkaufsabgrenzung"). Die Bewertung, dass eine Verabreichung von "Alkala 'T'" (allenfalls) medizinisch nützlich, aber nicht notwendig ist, wird dadurch bestätigt, dass das ausweislich der Zulassungsnummer (vgl. auch insoweit die Fachinformation, Punkt 8.) zum Verkehr zugelassene Präparat nach der vom Kläger vorgelegten Gebrauchsinformation (Stichworte "Stoffgruppe" und "Anwendungsgebiete") und auch nach Punkt 4.1. der Fachinformation ein Arzneimittel ist, das "traditionell" als "mild wirkendes Arzneimittel bei Sodbrennen und säurebedingten Magenbeschwerden" angewendet wird. Diese Einstufung zeigt nämlich, dass die Zulassung statt des herkömmlichen, auf das konkrete Produkt bezogenen Wirksamkeitsnachweises nur einen pauschalierten Nachweis der arzneilichen Wirksamkeit für die beanspruchten Anwendungsgebiete voraussetzt, der bereits durch eine Bezugnahme auf die unter Beachtung des § 109a Abs. 3 Satz 2 und 3 AMG erstellte Aufstellung i. S. v. § 109a Abs. 3 Satz 1 AMG (Traditionsliste) erbracht wird. Vgl. insoweit Heßhaus, in: Kügel/Müller/Hof-mann, AMG, 3. Aufl. 2022, AMG § 109a Rn. 14 bis 17 und Rn. 20 bis 23, Rehmann, in: Rehmann, AMG, 5. Aufl. 2020, AMG § 109a Rn. 2 f., und Zuck, in: Quaas/Zuck/Clemens, Medizinrecht, 4. Aufl. 2018, § 52 (Zulassung/Registrierung von Arzneimitteln) Rn. 16; siehe im Übrigen auch die (bis heute der Sache nach unverändert geltende) Nummer 4.1.7.5 a. E. der Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (VVzBVO), RdErl. des Finanzministeriums B 3100 – 0.7 – IV A 4 vom 24. November 2011, nach der Aufwendungen u. a. für solche (nicht apothekenpflichtigen) Arzneimittel nicht beihilfefähig sind, die nur mit dem Hinweis "Traditionell angewendet als mild wirkendes Arzneimittel" in den Verkehr gebracht werden. Mit Blick auf das Vorstehende ist es ersichtlich irrelevant, dass das von dem Kläger beschaffte Präparat tatsächlich auch über Apotheken verkauft wird. d) Nicht zu berücksichtigen im Rahmen des Härtefallanspruchs sind schließlich die Aufwendungen des Klägers für die in der Auflistung vom 6. Juli 2017 mit "D" (Diätikum) gekennzeichnete Präparat "Biolectra Magnesium 300". Hierbei handelt es sich nämlich, wie schon die einschlägige, über www.biolectra-magnesium.de abrufbare Gebrauchsinformation besagt, um ein Nahrungsergänzungsmittel. Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel aber sind – abgesehen von den hier nicht vorliegenden Ausnahmen i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 6 BVO NRW i. V. m. Nr. 7 lit. a) Satz 3 der Anlage 2 zur BVO NRW – nicht beihilfefähig (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 6 BVO NRW i. V. m. Nr. 7 lit. a) Satz 1 und 2 der Anlage 2 zur BVO NRW), ohne dass dies unter Fürsorgegesichtspunkten zu beanstanden sein könnte. 2. Nach § 15 Abs. 5 BVO NRW sind die Aufwendungen nach § 15 Abs. 3 und 4 zum entsprechenden Bemessungssatz nach § 12 BVO NRW zu berücksichtigen, der vorliegend gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BVO NRW 70 v. H. beträgt. Das führt hier, da sich die genannten Aufwendungen auf 544,74 Euro belaufen, aufgerundet auf Aufwendungen i. H. v. 381,32 Euro (monatlich im Durchschnitt 31,78 Euro). 3. Die vorliegend auf der Grundlage des § 15 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BVO NRW zu ermittelnde Betrag beläuft sich, wie im Ausgangsbescheid zutreffend ausgeführt ist, auf 357,36 Euro (Summe aus dem Eigenbehalt von 200,00 Euro und der Belastungsgrenze von 0,5 Prozent der Vorjahresbruttobezüge i. H. v. 31.471,88 Euro). Die Regelung des § 15 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW verpflichtet zu einer (beantragten) nachträglichen Zahlung von Beihilfen (erst) dann, wenn die von ihr erfassten Aufwendungen im Kalenderjahr den Betrag von 200 Euro zuzüglich 0,5 Prozent der Bruttobezüge des Vorjahres überschritten haben. So auch das verlautbarte Verständnis des Ministeriums der Finanzen NRW, vgl. die im Netz, www.finanzverwaltung.nrw.de/belastungsgrenze, verfügbaren Informationen des LBV NRW: "zuzüglich" (abgerufen am 14. Juni 2022); unklar Nummer 15.3.1 VVzBVO, die drei Voraussetzungen (Überschreiten des Eigenbehalts; Überschreiten der Belastungsgrenze nach § 15 Abs. 4 BVO NRW; nachträglicher Antrag) schlicht nebeneinander stellt. Der Wortlaut („und“) lässt zwar auch ein abweichendes Verständnis der Norm dahingehend zu, dass ein Zahlungsanspruch schon dann besteht, wenn beide Beträge jeweils für sich genommen überschritten sind, im Ergebnis also der im konkreten Fall höhere der beiden Beträge die (Gesamt)Belastungsgrenze darstellt. Für beide Lesarten hätten dem Normgeber ohne weiteres klarere Formulierungen als die Verwendung des bloßen „und“ zur Verfügung gestanden. So hätte sich etwa für die hier als zutreffend angesehene Variante die Formulierung „den Betrag von 200 Euro zuzüglich der Belastungsgrenze nach Absatz 4 überschritten“ und für die zweite Variante die Formulierung „die Belastungsgrenze nach Absatz 4, mindestens aber einen Betrag von 200 Euro, überschritten“ angeboten. Die Vorschrift des § 15 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW ist aber aus folgenden Gründen im o. a. Sinne auszulegen. Der Betrag von 200,00 Euro ist vom Normgeber ausdrücklich nicht als Bestandteil („Mindestbetrag“) der Belastungsgrenze nach § 15 Abs. 4 BVO NRW konzipiert worden, sondern als ein eigenständiger Grenzbetrag. Die Vorschrift unterscheidet nicht nur begrifflich zwischen dem sog. nicht berücksichtigungsfähigen Eigenbehalt und der (aufwendungsbezogenen) Belastungsgrenze des Absatzes 4. Die beiden Grenzen unterscheiden sich auch in sachlicher Hinsicht maßgeblich. Zwar wird jeweils festgelegt, inwieweit Beihilfeberechtigte die betroffenen Aufwendungen selbst (zumutbar) tragen müssen. Bei dem nicht berücksichtigungsfähigen Eigenbehalt handelt es sich jedoch um einen von allen Beihilfeberechtigten unabhängig von den Umständen des Einzelfalls zu tragenden statischen Festbetrag. Dieser Festbetrag markiert die Grenze, ab der getätigte Aufwendungen im Rahmen der Beihilfe überhaupt relevant, d.h. berücksichtigungsfähig, sind. Die Belastungsgrenze ist dagegen ein von der Höhe der jeweiligen Bezüge im Einzelfall abhängiger und damit sozialen Erwägungen Rechnung tragender dynamischer Betrag, der die Grenze markiert, bis zu der (berücksichtigungsfähige) Aufwendungen getragen werden müssen. Dieser Befund führt auf die Annahme, dass die Beträge unabhängig voneinander in die Berechnung einzustellen sind, dass die individuelle Belastungsgrenze also erst nach dem Festbetrag und damit im Ergebnis additiv zu berücksichtigen ist. Der danach dem Eigenbehalt von 200,00 Euro hinzuzusetzende Betrag von 0,5 Prozent der Bruttojahresversorgungsbezüge des Klägers nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen i. S. v. § 15 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BVO NRW beläuft sich hier auf 157,36 Euro. Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze sind dabei nach § 15 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 1 Satz 2 BVO NRW die jährlichen Bruttobezüge des vorangegangenen Kalenderjahres, hier also des Kalenderjahres 2013. In diesem Jahr beliefen sich die Bruttoversorgungsbezüge des Klägers, d. h. die Summe der in den Besoldungsmitteilungen als Ruhegehalt bezeichneten monatlichen Bezüge sowie der Sonderzahlung (für Versorgungsempfänger ab der Besoldungsgruppe A 9 22 Prozent des Dezemberbezugs) nach der unwidersprochen gebliebenen Berechnung des Beklagten im Schriftsatz vom 10. Juni 2017 auf insgesamt 31.471,88 Euro. Entgegen der Ansicht des Klägers ist diese Summe nicht um die Beträge zu vermindern, um die sein Ruhegehalt (auch) im Jahr 2013 wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs nach § 57 BeamtVG bzw. – ab dem 1. Juni 2013 – nach § 57 LBeamtVG NRW gekürzt worden ist. Das ergibt sich schon daraus, dass diese Kürzungen die "Bezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen", die nach § 15 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BVO NRW zugrunde zu legen sind, unberührt lassen. Zwar sind sie in Anwendung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften erfolgt; ihr Grund liegt aber nicht im Rechtsverhältnis des Klägers zu seinem Dienstherrn, sondern allein in den privaten Rechtsbeziehungen des Klägers. Die Kürzungen sind nämlich auf der Grundlage des Versorgungsausgleichs erfolgt, der bei der rechtskräftigen Scheidung der bis 1998 von dem Kläger und Frau N. H. geführten Ehe familiengerichtlich durchgeführt worden ist und eine Ausgleichspflicht des Klägers gegenüber seiner früheren Ehefrau begründet hat. Zielsetzung des § 57 BeamtVG bzw. des § 57 LBeamtVG NRW ist es nur, nachträglich das Rangverhältnis in der mehrpoligen Rechtsbeziehung zwischen Ausgleichsverpflichtetem und Ausgleichsberechtigtem, Rentenversicherungsträger und Träger der beamtenrechtlichen Versorgungslast so wieder herzustellen, dass letztlich der Ausgleichsverpflichtete die wirtschaftlichen Folgen der selbständigen Alterssicherung des Ausgleichsberechtigten trägt. Vgl. Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Mai 2022, BeamtVG § 57 Rn. 1 und 20; ferner BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 – 2 C 24.17 –, juris, Rn. 28 f., auch zur Vereinbarkeit des Systems des Versorgungsausgleichs mit Art. 33 Abs. 5 GG. Dementsprechend hat der Beklagte auch zutreffend geltend gemacht, dass der Dienstherr nicht verpflichtet sei, den Beamten (indirekt) von solchen finanziellen Belastungen freizustellen, die ihre Ursache allein in der Risiko- bzw. Verantwortungssphäre des Beamten hätten. Mit Blick auf das Vorstehende ist es im vorliegenden Zusammenhang ersichtlich unerheblich, dass die Bezügemitteilungen das Ruhegehalt nach Kürzung wegen des Versorgungsausgleichs als "Gesamtbrutto" bezeichnen. Ebenso irrelevant ist es, dass die gesetzlichen Abzüge (Steuern) – zutreffend – erst ausgehend von diesem "Gesamtbrutto" berechnet und vorgenommen werden und dass dem Kläger die Kürzungsbeträge, die lediglich seiner Ausgleichsverpflichtung Rechnung tragen und nicht von ihm zu versteuern sind, dementsprechend "nie zugeflossen sind". In der Berechnung der Belastungsgrenze anhand des Ruhegehalts vor einer etwaigen Kürzung wegen eines Versorgungsausgleichs liegt entgegen der Ansicht des Klägers auch keine (ungerechtfertigte) Benachteiligung geschiedener Ehemänner (oder –frauen). Diese Berechnungsweise stellt vielmehr gerade eine Gleichbehandlung zwischen geschiedenen, einem Versorgungsausgleich ausgesetzten Versorgungsempfängern und sonstigen Versorgungsempfängern sicher. Bei der Berechnungsweise, die der Kläger für richtig hält, würden Versorgungsempfänger, deren Ruhegehalt wegen eines Versorgungsausgleichs zu kürzen ist, bei sonst gleichen Verhältnissen nämlich gegenüber sonstigen Versorgungsempfängern ohne sachliche Rechtfertigung bevorzugt. Sie könnten die Belastungsgrenze schneller als die sonstigen Versorgungsempfänger erreichen, obwohl der Versorgungsausgleich allein in ihre Risiko- und Verantwortungssphäre fällt und ihrer Ausgleichspflicht gegenüber dem früheren Ehepartner Rechnung trägt. 4. Zwar übersteigen die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen die Gesamtbelastungsgrenze nach dem Vorstehenden um 23,96 Euro (381,32 Euro abzüglich 357,36 Euro); einem Anspruch in dieser Höhe steht aber entgegen, dass der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 16. November 2015 bereits einen Betrag i. H. v. 211,31 Euro als Härtefallleistung bewilligt und gezahlt hat. II. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer weiteren nachträglichen Beihilfe ergibt sich auch nicht unmittelbar aus dem durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgegrundsatz. Die Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Sie fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten bzw. Versorgungsempfängers und seiner Familie auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt. Ob er diese Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise erfüllt, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen. Für die genannten besonderen Belastungssituationen wird die Fürsorgepflicht grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert. Im Ausnahmefall kann sich unmittelbar aus dem verfassungsrechtlich verbürgten Fürsorgegrundsatz ein Beihilfeanspruch ergeben. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn anderenfalls dem Beamten eine auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilfevorschriften nicht mehr zumutbare Belastung abverlangt würde und die Ablehnung der Beihilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ist wegen des Zusammenhangs mit der sich ebenfalls aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentationspflicht des Dienstherrn unter anderem verletzt, wenn der Beihilfeberechtigte infolge eines für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehenen Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation oder eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann. Vgl. statt aller BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 – 5 C 4.17 –, juris, Rn. 12, und OVG NRW, Urteil vom 26. November 2021 – 1 A 46.17 –, juris, Rn. 87 bis 90, jeweils m. w. N. Dementsprechend muss der Dienstherr, wenn er Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige, aber medizinisch notwendige Arzneimittel mit Blick auf die insoweit typischerweise geringen Kosten – im Ansatz beanstandungsfrei – grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit ausschließt, vgl. insoweit etwa BVerwG vom 23. November 2017 – 5 C 6.16 –, juris, Rn. 20, im Blick behalten, dass ein solcher pauschaler Ausschluss unter der Geltung des gegenwärtig praktizierten "Mischsystems" aus Beihilfe und darauf abgestimmter Eigenvorsorge in (seltenen) Einzelfällen die finanziellen Möglichkeiten des Beamten erheblich übersteigen kann. Für derartige Fallgestaltungen muss er deshalb durch normative Vorkehrungen sicherstellen, dass eine finanzielle Überforderung durch Aufwendungen für medizinisch notwendige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel vermieden wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014 – 1 A 1602/13 – juris, Rn. 28 ff., m. w. N.; vgl. ferner auch das Urteil des BVerwG vom 23. November 2017 – 5 C 6.16 –, juris, Rn. 18, wonach die beihilferechtlich normierte Eigenbelastung des Beihilfeberechtigten allein durch das Kriterium der finanziellen Unzumutbarkeit begrenzt wird. Gemessen daran hat der Kläger keinen Anspruch auf weitere Beihilfe. Der Kläger ist durch den pauschalen Ausschluss der medizinisch notwendigen nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, der nach den obigen Ausführungen zu einem bezogen auf das Jahr 2014 nicht von der Beihilfe abgedeckten Betrag i. H. v. 381,32 Euro geführt hat, nicht mit erheblichen, nicht durch die Regelalimentation zu bewältigenden finanziellen Kosten belastet geblieben. 1. Für diese Bewertung ist zunächst unerheblich, ob dem Ansatz des Verwaltungsgerichts zu folgen ist, die für das Jahr 2014 bestehende Belastungsgrenzenregelung des § 15 BVO NRW verstoße in ihrem Gesamtgefüge gegen Art. 33 Abs. 5 GG, weil sie die möglichen Belastungen nicht einheitlich erfasse. Vgl. insoweit auch das Senatsurteil vom 12. September 2014 – 1 A 1602/13 –, juris, Rn. 48 ff., m. w. N., das die Jahre 2008, 2009 und 2010 betroffen und einen Anspruch auf weitere Beihilfen unmittelbar aus der Fürsorgepflicht oder aus einer entsprechenden Anwendung der– damals nur vorhandenen – Belastungsgrenze nach §§ 77 Abs. 9 LBG NRW, 15 Abs. 1 BVO NRW für den Fall hergeleitet hat, dass die finanzielle Belastung des Beihilfeberechtigten durch Aufwendungen für medizinisch notwendige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel "ggf. zusammen mit der Kostendämpfungspauschale und anderen Selbstbehalten" in dem jeweils maßgeblichen Jahr eine Belastungsgrenze von 2 Prozent der Bruttobezüge des Vorjahres übersteigt. Der behauptete Anspruch besteht nämlich auch dann nicht, wenn man diesen Ansatz als zutreffend unterstellt, den grundsätzlichen Ausschluss von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Jahr 2014 gleichwohl richtigerweise – vgl. insoweit VG Münster, Urteil vom 22. Februar 2017 – 5 K 1046/16 –, juris, Rn. 24 bis 28 – unberührt sieht und daher mit dem Verwaltungsgericht – nur in Frage kommend – annimmt, dass unmittelbar abgeleitet aus Art. 33 Abs. 5 GG eine einheitliche Belastungsgrenze von 2 Prozent der Bruttoversorgungsbezüge des Vorjahres zu gelten hat. In einem solchen Fall stünde den maßgeblichen Aufwendungen des Klägers i. H. v. 571,52 Euro (381,32 Euro zuzüglich 190,20 Euro) nämlich eine (schon ungeachtet der hier erfolgten Zahlung von 211,31 Euro) nicht erreichte Belastungsgrenze von 629,44 Euro (2 Prozent von 31.471,88 Euro) gegenüber. 2. Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht mit Blick auf den Vortrag des Klägers, für ihn als „Chroniker“ habe aus Fürsorgegründen eine Gesamtbelastungsgrenze zu gelten, die noch hinter dem von dem Verwaltungsgericht im Grundsatz für richtig gehaltenen Betrag von 2 Prozent der Bruttoversorgungsbezüge des Vorjahres zurückbleibe. Dieser Vortrag greift nämlich nicht durch. a) Zunächst ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG nicht, dass eine – unterstellt: gebotene – Gesamtbelastungsgrenze von 2 Prozent der Bruttoversorgungsbezüge des Vorjahres für sog. "Chroniker" (und damit auch für den Kläger) auf 1 Prozent abgesenkt werden muss . Offen gelassen in den Senatsurteilen vom 12. September 2014 – 1 A 1602/13 –, juris, Rn. 81 ff., und vom 9. April 2019 – 1 A 208/17 –, juris, Rn. 46. Der gegenteiligen Ansicht des Verwaltungsgerichts, die hier auf einen Anspruch des Klägers von 45,49 Euro führen würde [571,52 Euro abzüglich 314,72 Euro (= 256,80 Euro) abzüglich des schon gezahlten Betrages von 211,31 Euro], kann nicht gefolgt werden. Das gilt schon ungeachtet der Frage, ob die ärztliche Bescheinigung vom 30. Oktober 2017 bereits hinreichend belegt, dass das hier wohl nur in Betracht kommende Merkmal nach § 2 Abs. 2 lit. c) der "Richtlinie zur Umsetzung der Regelungen in § 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte" (im Folgenden: "Chroniker-Richtlinie") erfüllt und der Kläger daher als "Chroniker" einzuordnen ist. Es ist nämlich (jedenfalls) nicht erkennbar, aus welchen Sachgründen der Verordnungsgeber verpflichtet (und nicht lediglich berechtigt) sein sollte, für sog. "Chroniker" eine günstigere Belastungsgrenze als die für die übrigen Beihilfeberechtigten zu normieren, warum also "Chroniker" bezogen auf Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht auf eine allgemein geltende Belastungsgrenze verwiesen werden dürfen. Zwar mag anzunehmen sein, dass "Chroniker" eine Belastungsgrenze, die auch oder nur Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zum Gegenstand hat, tendenziell ggf. häufiger, ggf. früher im Jahr und ggf. auch in einem höheren Maße überschreiten werden als sonstige Beihilfeberechtigte. Das verkennt die Gesetzesbegründung der Landesregierung zu dem Entwurf eines Gesetz zur Neuregelung des Landesreisekostenrechts sowie zur Anpassung einer beihilferechtlichen Regelung im Landesbeamtengesetz vom 24. Juni 2021, LT-Drs. 17/14306, S. 30. Diese betrifft den durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzentwurfs angefügten Satz 3 des § 75 Abs. 8 LBG NRW, nach dem "andere nicht beihilfefähige Aufwendungen" (als die Kostendämpfungspauschale und die normierten Eigenbehalte) "bei der Berechnung des den die Belastungsgrenze übersteigenden Betrages nicht berücksichtigt" werden. Zur Ablehnung einer Sonderregelung für "Chroniker" wird hier behauptet, dass es hinsichtlich der Beihilfe "über die Kostendämpfungspauschale hinaus keine steigende finanzielle Belastung in Abhängigkeit vom Schweregrad der individuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen" gebe. Die o. a. plausible statistische Erwartung verlangt aber keine Sonderregelung für "Chroniker", weil ein Überschreiten der hier in Rede stehenden (verordnungsrechtlichen bzw. unmittelbar aus der Fürsorgepflicht folgenden) Belastungsgrenzen gerade durch einen Anspruch auf weitere Beihilfen ausgeglichen wird. Für eine Rechtspflicht des Beihilfegebers, für "Chroniker" eine gegenüber der allgemeinen Belastungsgrenze niedrigere (einheitliche) Belastungsgrenze (von 1 Prozent der Bruttobezüge des Vorjahres) zu normieren, spricht auch nicht die Erwägung, dass chronisch Kranke typischerweise Jahr für Jahr vorhersehbar mit erheblichen Krankheitskosten belastet seien, so dass ihnen häufig geringere Mittel verblieben, etwa Rücklagen für Krankheitsfälle zu bilden. So noch das Senatsurteil vom 12. September 2014 – 1 A 1602/13 –, juris, Rn. 81. In tatsächlicher Hinsicht beachtet diese Argumentation zunächst nicht, dass es– wie gerade der Fall des vom Verwaltungsgericht als "Chroniker" eingestuften Klägers zeigt – auch bei "Chronikern" regelhaft nicht zu erheblichen, diese im jeweiligen Jahr finanziell überfordernden Aufwendungen für – ohnehin typischerweise preiswerte – nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel kommen wird. Diese Annahme ist gerechtfertigt, weil die – immer noch häufig verordneten – Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen insoweit außer Betracht bleiben dürfen (s. o.), diesen Aspekt hat das Senatsurteil vom 12. September 2014 – 1 A 1602/13 –, juris, noch nicht beleuchtet, obwohl es nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt vornehmlich um Arzneimittel "der anthroposophischen Medizin und der Homöopathie" (juris, Rn. 7) ging, und weil ferner nach der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 BVO NRW (heute: § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 5 BVO NRW) in medizinisch begründeten Einzelfällen die Gewährung von Beihilfen zu Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel möglich ist, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten oder die sich in der klinischen Erprobung befinden. Aber auch in rechtlicher Hinsicht überzeugen die Erwägungen im Senatsurteil vom 12. September 2014 letztlich nicht. Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die – ggf. erst zusammen mit weiteren dem Beihilfeberechtigten verbleibenden Belastungen (Selbstbehalte, Kostendämpfungspauschale) – die maßgebliche Belastungsgrenze regelmäßig, d. h. Jahr für Jahr überschreiten, führen nämlich bereits unmittelbar mit dem Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 3 BVO NRW) zu einem Anspruch auf Nachzahlung der eine Überforderung darstellenden Beträge. Wegen dieses ggf. Folgejahr für Folgejahr erfolgenden Ausgleichs unzumutbarer Belastungen aber ist nicht erkennbar, weshalb "Chroniker" auf die Bildung von Rücklagen für Krankheitsfälle angewiesen sein sollten. Für den – wohl bloß theoretischen – Fall, dass ein "Chroniker" schon während des laufenden Jahres im vorstehenden Sinne die Grenze einer finanziellen Überforderung deutlich überschreiten und dadurch in eine Notlage geraten sollte, besteht zudem die – ggf. im Wege des Eilrechtsschutzes durchsetzbare – Möglichkeit, diesem eine Abschlagszahlung nach § 13 Abs. 6 BVO NRW zu gewähren. Unabhängig von dem Vorstehenden erscheint es auch nicht sachgerecht und damit erst recht nicht geboten, die Regelung des § 62 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB V, der die 1 Prozent-Grenze entnommen ist und die der historische Gesetzgeber lediglich mit dem allgemeinen Ziel einer besonderen Verbesserung des sozialen Schutzes chronisch Kranker geschaffen hat, vgl. die Begründung zu Art. 1 Nr. 1 des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (1: GKV-Neuordnungsgesetz – 1. NOG) vom 8. Oktober 1996, BT-Drs. 13/5724, S. 5, i. V. m. der nach §§ 62 Abs. 1 Satz 8, 92 SGB V beschlossenen "Chroniker-Richtlinie" auf die einschlägigen beihilferechtlichen Vorschriften schlicht zu übertragen. § 62 SGB V will eine übermäßige Belastung des Versicherten durch Zuzahlungen (§ 61 SGB V) verhindern und betrifft, soweit es um Arzneimittel geht, grundsätzlich nur Zuzahlungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel, mit denen die Beihilfeberechtigten in Nordrhein-Westfalen indes gerade nicht belastet sind. Die Vorschrift bezieht sich damit nicht auf (notwendige) Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Gerade solche Aufwendungen werden jedoch im Rahmen der Belastungsgrenze geltend gemacht und werden vom Verordnungsgeber (zulässig) nur wegen ihres typischerweise geringen Preises als grundsätzlich nicht beihilfefähig behandelt. Zu diesem Aspekt vgl. etwa BVerwG vom 23. November 2017 – 5 C 6.16 –, juris, Rn. 20. Damit sind sie im Übrigen zu der Kostenart "im Grundsatz beihilfefähig" zu zählen, was der Beklagte mit seinem diesbezüglichen Vortrag zu den zu trennenden Kostenarten und auch mit der Neuregelung nach den jeweils seit dem 15. Dezember 2021 bzw. 24. Dezember 2021 geltenden Fassungen der §§ 75 Abs. 8 LBG NRW, 15 BVO NRW deutlich verkennt. Dass es im Rahmen des § 62 SGB V neben den sonstigen Zuzahlungen i. S. d § 61 SGB V nur um Zuzahlungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel geht, ergibt sich daraus, dass nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in der GKV gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen sind, wenn nicht ein Ausnahmefall nach der (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 BVO NRW ähnlichen) Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V vorliegt. Ein weiterer wesentlicher Unterschied des § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V zu § 15 BVO NRW besteht darin, dass § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V für die Ermittlung der Belastungsgrenzen nicht die typischerweise niedrigeren Bruttoeinnahmen des Vorjahres zugrunde legt, sondern die des laufenden Kalenderjahres. Ebenfalls nicht unbesehen übertragbar auf das Beihilferecht des Landes Nordrhein-Westfalen ist § 50 Abs. 1 Satz 5 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV), nach dem die in § 50 BBhV normierte Belastungsgrenze für chronisch Kranke nach der "Chroniker-Richtlinie" 1 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 2 BBhV beträgt. Auch dieser Vorschrift liegt nämlich ein Regelwerk zugrunde (vgl. im vorliegenden Zusammenhang insbesondere § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBhV), das sich deutlich von dem der Beihilfenverordnung Nordrhein-Westfalen unterscheidet. Außerdem belegt die Übernahme der 1 Prozent-Grenze der GKV in das Beihilferecht des Bundes als solche noch nicht, dass sie für diesen Rechtsbereich rechtlich geboten (und nicht lediglich sozialpolitisch gewünscht) gewesen ist. b) Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass Art. 33 Abs. 5 GG mit Blick auf die geltend gemachten Unterhaltsleistungen des Klägers gebieten könnte, die ermittelte Belastungsgrenze nach § 15 Abs. 3 bis 5 BVO (357,36 Euro) oder eine– unterstellt allenfalls geltende – Gesamtbelastungsgrenze von 2 Prozent der Bruttoversorgungsbezüge des Vorjahres (629,44 Euro) abzusenken. Dieses Ergebnis liegt schon deshalb auf der Hand, weil der Kläger in den Jahren 2013 und 2014, die hier allenfalls betrachtet werden können, bereits nach seinem eigenen Vortrag (Schriftsatz vom 14. August 2020, Punkt V., und handschriftliche Anlage zum Schriftsatz vom 11. November 2020) nur noch freiwillige Leistungen an seine verheiratete schwerbehinderte Tochter T. erbracht hat. Ein solches Verhalten ist zwar ohne weiteres nachvollziehbar und auch sehr anerkennenswert, aber nicht – worauf es hier nur ankommen kann – rechtlich geboten. Bei den Leistungen der Grundsicherung, die die Tochter des Klägers nach seinem Vorbringen erhält, werden nämlich etwaige behinderungsbedingte Mehrbedarfe berücksichtigt. Das hat auch der Kläger nicht in Zweifel gezogen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht erfüllt sind.