Beschluss
4 B 514/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerde unzulässig bei Fristversäumnis nach §147 Abs.1 VwGO.
• Vertretung durch Prozessbevollmächtigten ist für die Einlegung der Beschwerde erforderlich (§67 Abs.4 i.V.m. Abs.2 Satz1 VwGO).
• Kostenentscheidung nach §154 Abs.2 VwGO; Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§47,53,52 GKG sowie Nr.1.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2013.
Entscheidungsgründe
Beschwerde unzulässig wegen Fristversäumnis und fehlender anwaltlicher Vertretung • Beschwerde unzulässig bei Fristversäumnis nach §147 Abs.1 VwGO. • Vertretung durch Prozessbevollmächtigten ist für die Einlegung der Beschwerde erforderlich (§67 Abs.4 i.V.m. Abs.2 Satz1 VwGO). • Kostenentscheidung nach §154 Abs.2 VwGO; Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§47,53,52 GKG sowie Nr.1.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2013. Der Antragsteller wendet sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und erhob Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Gegenstand ist die Neubescheidung eines Antrags im Zusammenhang mit einer Bewerbung zur Teilnahme am Wettbewerb "Modellkommune/-region Wasserstoff-Mobilität NRW"; der Antragsteller hatte in der Bewerbung Kosten für einen detaillierten Förderantrag in Höhe von insgesamt 150.000 € angegeben und plante, zur Deckung der förderfähigen Ausgaben weitere Partner zu akquirieren. Nach den Wettbewerbsregeln wären nur 50% der Ausgaben förderfähig, sodass für den Antragsteller eine angestrebte Fördersumme von 75.000 € verbleibt. Das Verwaltungsgericht bestimmte einen Streitwert; das Oberverwaltungsgericht überprüfte die Zulässigkeit der Beschwerde, Kostenverteilung und die Streitwerthöhe. Der Antragsteller wurde in der Rechtsmittelbelehrung auf Form- und Fristvorschriften hingewiesen. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist des §147 Abs.1 VwGO eingelegt wurde. • Zusätzlich fehlt die für die Beschwerde notwendige Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten nach §67 Abs.4 i.V.m. Abs.2 Satz1 VwGO; dieses Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde und wurde dem Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt. • Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO, wonach der unterlegene Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen hat. • Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§47 Abs.1, 53 Abs.2 Nr.1, 52 Abs.1 und 3 sowie 63 Abs.3 Satz1 Nr.2 GKG. Ausgangspunkt ist die vom Antragsteller angegebene Gesamtfinanzierung von 150.000 €; wegen der Förderfähigkeitsgrenze von 50% ergibt sich eine relevante Fördersumme von 75.000 €. • Nach Nr.1.4 des Streitwertkatalogs 2013 wäre im Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 37.500 € angemessen; wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens ist dieser Betrag gemäß Nr.1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren und somit auf 18.750 € festzusetzen. • Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß §152 Abs.1 VwGO i.V.m. §68 Abs.1 Satz5 und §66 Abs.3 Satz3 GKG. Die Beschwerde des Antragstellers wurde als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht gemäß §147 Abs.1 VwGO erhoben und nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wurde, entgegen §67 Abs.4 i.V.m. Abs.2 Satz1 VwGO. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach §154 Abs.2 VwGO. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 18.750 € festgesetzt, ausgehend von einer angestrebten Fördersumme von 75.000 €, der Herleitung mit Bezug auf die einschlägigen Vorschriften und den Streitwertkatalog 2013 sowie der Halbierung wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens. Der Beschluss ist unanfechtbar.