Beschluss
4 E 640/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0924.4E640.19.00
2mal zitiert
7Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den seine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14.3.2019 (20 L 255/19 VG Düsseldorf) verwerfenden Beschluss des Senats vom 16.5.2019 ‒ 4 E 307/19 ‒ wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den seine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14.3.2019 (20 L 255/19 VG Düsseldorf) verwerfenden Beschluss des Senats vom 16.5.2019 ‒ 4 E 307/19 ‒ wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Der Senat hat nach § 152a Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 VwGO in der Besetzung der Ausgangsentscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO zu entscheiden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.6.2012 – 16 A 1127/12 –, NVwZ-RR 2012, 779 = juris, Rn. 1 ff., m. w. N. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Antragsstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2017 – 8 B 16.16 –, Buchholz 451.622 EAEG Nr. 3 = juris, Rn. 4, und vom 9.5.2017 ‒ 1 WNB 3.16 ‒, NZWehrr 2017, 216 = juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, NVwZ 2015, 656 = juris, Rn. 42, jeweils m. w. N. Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers zur Höhe des Streitwertes zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er hat bereits in seinem Beschluss vom 23.4.2019 (4 B 514/19) über die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht den Streitwert auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 18.750,00 € festgesetzt. Damit hatte sich die Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung erledigt. Sein weiterer Vortrag, juristische Personen hätten nach der Förderrichtlinie ausschließlich Anspruch auf 20 Prozent der Förderkosten, lässt sich dem vom Senat der Streitwertberechnung zugrunde gelegten Wettbewerbsaufruf für den Wettbewerb "N. /-region X. -N1. NRW" nicht entnehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß §§ 152a Abs. 4 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.