Beschluss
4 A 2177/18
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist.
• Ein berechtigtes Feststellungsinteresse kann zu prüfen sein, wenn Ablehnungsentscheidungen typischerweise kurzfristig erledigt werden und so regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren zugeführt würden.
• Fragen der Zulassung sind nicht im Zulassungsverfahren abschließend zu klären, wenn hierfür weitergehende rechtliche und tatsächliche Abklärungen nötig sind.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten • Die Berufung ist nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist. • Ein berechtigtes Feststellungsinteresse kann zu prüfen sein, wenn Ablehnungsentscheidungen typischerweise kurzfristig erledigt werden und so regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren zugeführt würden. • Fragen der Zulassung sind nicht im Zulassungsverfahren abschließend zu klären, wenn hierfür weitergehende rechtliche und tatsächliche Abklärungen nötig sind. Die Klägerin rügt rechtswidrige Ablehnungsentscheidungen der Beklagten und begehrt gerichtliche Kontrolle. Die Beklagte hat mehrere Entscheidungen getroffen, die typischerweise kurzfristig erledigt werden. Die Klägerin hält ein Feststellungsinteresse für gegeben, weil andernfalls diese Entscheidungen regelmäßig keinem Hauptsacheverfahren zugänglich wären. Das Verwaltungsgericht Aachen hatte über den Antrag entschieden; die Klägerin legte Rechtsmittel ein. Das Oberverwaltungsgericht prüft, ob die Berufung zuzulassen ist. Zur Klärung der komplexen Rechts- und Tatfragen ist eine Fortführung des Verfahrens als Berufungsverfahren erforderlich. Weitere Verfahrenshinweise zur Begründung und Vertretung wurden erteilt. • Die Berufung ist nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO zuzulassen, weil die Sache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist. • Zu klären ist insbesondere, ob ein berechtigtes Feststellungsinteresse bereits daraus folgt, dass die angefochtenen Ablehnungsentscheidungen typischerweise kurzfristig erledigt werden und daher ohne Feststellung regelmäßig keiner gerichtlichen Kontrolle im Hauptsacheverfahren zugänglich wären. • Die rechtliche Problemstellung berührt die Voraussetzungen des Feststellungsinteresses und die Wirkungen typischer kurzfristiger Verwaltungsentscheidungen; eine abschließende Entscheidung hierzu ist im Zulassungsverfahren nicht möglich. • Zur Beurteilung sind weitergehende rechtliche Erwägungen und tatsächliche Feststellungen erforderlich; deshalb ist die Fortsetzung als Berufungsverfahren angezeigt. • Verfahrensrechtlich wurde auf die Einreichungsfristen, Formvorschriften nach §55a VwGO/ERVV und die Verpflichtung zur Vertretung im Berufungsverfahren hingewiesen. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 30.04.2018 wurde zugelassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist, die im Zulassungsverfahren nicht abschließend geklärt werden können. Konkret ist zu prüfen, ob ein Feststellungsinteresse besteht, wenn Ablehnungsentscheidungen typischerweise kurzfristig erledigt werden und somit regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren zugänglich wären. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgeführt; die Parteien müssen die Berufung binnen eines Monats begründen und sich im Berufungsverfahren durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Kostenverteilung des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.