Leitsatz: Einzelfall einer rechtswidrigen Ablehnung einer beantragten Anerkennung als Fortbildungsveranstaltung - Fehlen einer gesetzlichen Grundlage Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 4. August 2022, mit dem die Beklagte die beantragte Anerkennung der Veranstaltung „G. F. “ als Fortbildungsveranstaltung versagt hat, rechtswidrig war. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme. Der Kläger ist nach eigenen Angaben Mitglied und „Inhaber“ der Bürogemeinschaft „T. .NRW“, der neben ihm zwei weitere Mitglieder angehören, die auf der Homepage ebendieser Gemeinschaft ( https:// ...................., zuletzt abgerufen am 16. August 2023) als Partner bezeichnet werden. Nach eigener Darstellung handelt es sich bei der Bürogemeinschaft „T. .NRW“ um ein Netzwerk von Juristen, Ingenieuren, Psychologen, Betriebsärzten, Feuerwehrleuten, Sachverständigen, Journalisten und Naturwissenschaftlern, welches unter anderem Seminare, Aus- und Fortbildungen sowie Business Development in den Bereichen Brandschutzbeauftragter, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator, Anlagenschutz, Betriebsschutz, Umweltschutz und Baustellensicherheit anbietet. In der Vergangenheit war der Kläger vom 11. September 2019 bis zum 24. März 2021 in die von der Beklagten geführte Liste der im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen eingetragen. Im dortigen Antragsverfahren hatte er unter anderem angegeben, über den akademischen Grad Master of Science (M. Sc.) zu verfügen. Als Beleg für diesen Abschluss legte er amtlich beglaubigte Kopien einer Masterurkunde und eines Masterzeugnisses der Bergischen Universität X. (Fakultät für Mathematik und Naturwissenschaften) vor, auf die er in seinem Lebenslauf und den Schilderungen der beruflichen Tätigkeit Bezug nahm. Im Hinblick auf diese Unterlagen führte die Staatsanwaltschaft X. ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung gegen den Kläger, welches gemäß § 153a der Strafprozessordnung gegen Auflagen eingestellt wurde. Einer seitens der Beklagten beabsichtigten Löschung der Mitgliedschaft kam der Kläger durch einen eigenen Antrag auf Löschung zuvor, dem die Beklagte entsprach. Der Kläger beantragte unter dem 24. Mai 2022 bei der Beklagten unter Verwendung des dafür bereitgestellten formularmäßigen Vordrucks die Anerkennung der Veranstaltung „G. F. “ als Fortbildungsveranstaltung. Im Formularvordruck gab der Kläger als Träger der Fortbildungsveranstaltung den Namen der Bürogemeinschaft „T. .NRW“ nebst seiner Privatadresse an. Ausweislich des verwendeten Antragsformulars, beabsichtigte der Kläger die Fortbildungsmaßnahme als einer von zwei Referenten mit Veranstaltungsterminen im August, September und Dezember 2022 teilweise als Webinar, teilweise alternativ als Präsenzveranstaltung durchzuführen. Der Kläger unterzeichnete den Antrag eigenhändig und verwendete zusätzlich einen Stempel, der die Bezeichnung „T. .NRW“ sowie seinen eigenen Namen erkennen ließ. Mit an die Privatadresse des Klägers gerichtetem Schreiben vom 29. Juni 2022, welches im Adressfeld „T. .NRW, z.Hd. Herrn E. N. “ auswies, teilte die Beklagte mit, sie beabsichtige den Antrag auf Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung abzulehnen. Zur Begründung führte sie an, der Kläger sei als Referent für eine von ihr anzuerkennende Fortbildungsmaßnahme ungeeignet, da er ihr gegenüber vorsätzlich falsche Angaben gemacht und inhaltlich falsche Unterlagen eingereicht habe. Der Kläger nahm daraufhin Stellung und führte im Wesentlichen aus, für ihn gelte die Unschuldsvermutung, nachdem die Staatsanwaltschaft das in Rede stehende Strafverfahren eingestellt habe. Eine rechtliche Grundlage für die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung der Fortbildungsveranstaltung sei nicht gegeben. Mit dem identisch zum Anhörungsschreiben adressierten Bescheid vom 4. August 2022 lehnte die Beklagte den Antrag für die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Veranstaltung erfülle nicht die Kriterien ihrer Fort- und Weiterbildungsordnung, da der als Referent dieser Veranstaltung vorgesehene Kläger ungeachtet der fachlichen Inhalte der Fortbildungsmaßnahme ungeeignet sei, soweit er vorsätzliche falsche Angaben gemacht und hierzu inhaltlich falsche Unterlagen eingereicht habe. Damit fehle es im Hinblick auf die Person des Klägers an der erforderlichen Befähigung. Es sei mit der gesetzlichen Berufspflicht zur Fort- und Weiterbildung nach dem Baukammerngesetz unvereinbar, wenn die Wissensvermittlung durch Personen erfolgen würde, welche durch ihr Verhalten in Form von vorsätzlichen Falschangaben gegenüber einer Behörde dem Ansehen des Berufsstandes geschadet hätten. Das Auftreten als Referent vor Kammermitgliedern und die Wissensvermittlung gegenüber diesen würde insoweit eine negative Vorbildfunktion erfüllen. Am 12. August 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage weist er darauf hin, er habe den Antrag auf Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung für sich selbst gestellt, was der Beklagten durchgängig bekannt und bewusst gewesen sei. Auch soweit die weiteren Mitglieder der Bürogemeinschaft entsprechend agierten, handele es sich nach interner Absprache stets um Anträge der Mitglieder, nicht jedoch der Bürogemeinschaft. Unter Berücksichtigung der Regelungen der Fort- und Weiterbildungsordnung der Beklagten sei die Ablehnung der beantragten Anerkennung als Fortbildungsveranstaltung rechtswidrig, weil sämtliche Voraussetzungen der Anerkennung vorgelegen hätten. Insbesondere an seiner fachlichen Qualifikation bestünden keine Zweifel. Darüberhinausgehende Anforderungen an den Referenten, wie sie ihm entgegengehalten würden, ließen sich der Fort- und Weiterbildungsordnung nicht entnehmen. Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides zu verpflichten, die Veranstaltung „G. F. “ als Fortbildungsmaßnahme anzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, den Antrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Antrag umgestellt und beantragt zuletzt, festzustellen, dass der Bescheid vom 4. August 2022, mit dem die Beklagte die Anerkennung der Veranstaltung „G. F. “ als Fortbildungsveranstaltung versagt hat, rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, da es an der erforderlichen Klagebefugnis des Klägers fehle, soweit dieser im gegeben Fall im eigenen Namen eine Rechtsverletzung geltend mache, obgleich die Bürogemeinschaft „T. .NRW“ und nicht er selbst antragstellender Fortbildungsträger gewesen sei. Die Position des Klägers als Mitgesellschafter der Bürogemeinschaft ändere daran nichts, da er gerade nicht die Rechte der Bürogemeinschaft, sondern eigene Rechte geltend mache. Daneben ist sie der Ansicht, die Klage sei unbegründet, da der Kläger – soweit er im Rahmen seines behördlichen Antragsverfahrens für eine Mitgliedschaft bei der Beklagten falsche Angaben gemacht und in diesem Zuge inhaltlich falsche Unterlagen eingereicht habe – ungeachtet der fachlichen Qualifikation nicht über die Befähigung verfüge, als Referent einer anzuerkennenden Fortbildungsveranstaltung tätig zu werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten. Entscheidungsgründe: A. Der Einzelrichter war zur Entscheidung berufen, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. April 2023 zur Entscheidung übertragen hat, § 6 VwGO. Soweit der Kläger seinen ursprünglichen Verpflichtungsantrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag geändert hat, handelt es sich dabei ungeachtet der Voraussetzungen des § 91 VwGO um eine zulässige Klageänderung, soweit in der Umstellung des Klageantrages lediglich eine Einschränkung des ursprünglichen Klageantrages gegeben ist (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO). Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom Urteil vom 19. September 2019 – 4 A 2177/18 –, juris Rn. 37, 43. B. Die Klage hat mit ihrem geänderten Antrag Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog). Die Entscheidung über die Zulassung einer Fortbildungsveranstaltung stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW dar. Soweit nach den Regelungen der Fort- und Weiterbildungsordnung der Beklagten für jede Fortbildungsveranstaltung ein gesonderter Anerkennungsantrag zu stellen ist (vgl. § 6 Abs. 4 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Beklagten vom 26. Oktober 2007 – im Folgenden FuWO –), betrifft die Ablehnungsentscheidung allein die im Antrag konkret bezeichneten Veranstaltungstermine. Da diese Termine im gegebenen Fall nach Erhebung der Klage verstrichen sind, hat der Ablehnungsbescheid vom 4. August 2022 insoweit seine Regelungswirkung verloren, sodass das Begehren des Klägers im gerichtlichen Verfahren allenfalls auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit gerichtet sein kann. Der Kläger kann hierfür ein begründetes Fortsetzungsfeststellungsinteresse geltend machen, soweit er auch in Zukunft konkret beabsichtigt, entsprechende Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen und auch seitens der Beklagten anerkennen zu lassen. Schließlich ist der Kläger, der nach seinen unbestrittenen Angaben den Antrag auf Anerkennung als Fortbildungsveranstaltung selbst ausgefüllt hat, als Adressat des Ablehnungsbescheides klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Er kann im eigenen Namen geltend machen, vor Wegfall der Regelungswirkung der Ablehnungsentscheidung möglicherweise einen Anspruch auf Anerkennung der Fortbildungsmaßnahme gehabt zu haben. Unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes ist bei verständiger Würdigung des erklärten Willens der Beklagten in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalles zum Zeitpunkt des Zugangs des angegriffenen Bescheides davon auszugehen, dass dieser inhaltlich zumindest auch an den Kläger als natürliche Person adressiert war. Vor diesem Hintergrund gehen die Einwendungen der Beklagtenseite fehl, soweit sie dem Kläger nunmehr vorhält, er mache im hiesigen Verfahren im eigenen Namen Rechte geltend, die der Bürogemeinschaft, nicht aber ihm selbst zustünden. Diese Würdigung ergibt sich nicht allein aus der persönlichen Anrede des Klägers in dem angegriffenen Bescheid. Die inhaltliche Adressierung des angegriffenen Bescheides entspricht auch dem Umstand, dass der Kläger trotz der Verwendung des Namens der Bürogemeinschaft „T. .NRW“ als Fortbildungsträger unter anderem mit der Verwendung seiner Privatadresse, seiner persönlichen Unterzeichnung des Antrages sowie mit der Verwendung des seinen Namenszug enthaltenden Stempels zu erkennen gegeben hat, er beantrage die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung (zumindest auch) im eigenen Namen. Soweit die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung wie auch bereits schriftsätzlich hat erkennen lassen, dass sie in Bezug auf den als Bürogemeinschaft bezeichneten Namensträger „T. .NRW“ zum Zeitpunkt der Bescheidung keine genaue Vorstellung von dem hinter diesem Namensträger stehenden Gebilde hatte, ist nach den Gesamtumständen schließlich davon auszugehen, sie habe in Unkenntnis der exakten Bewertung zumindest durch die Hinzunahme des offenkundig in der Bürogemeinschaft tätigen Klägers eine hinreichende Adressierung des Ablehnungsbescheides zu erreichen gesucht. Die vorstehende Bewertung wird gestützt durch den Umstand, dass die inhaltlichen Ausführungen des angegriffenen Bescheides weit überwiegend die persönliche Rechtssphäre des Klägers selbst betreffen, soweit die Beklagte diesem in der Sache die Integrität für die Vermittlung von Inhalten im Rahmen von anerkannten Fortbildungsveranstaltungen abspricht. II. Die Klage ist auch begründet, da sich die Ablehnungsentscheidung der Beklagten vom 4. August 2022 als rechtswidrig erwies und den Kläger in seinen Rechten verletzte (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Die Ablehnungsentscheidung war rechtswidrig, da sie einer tragfähigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage entbehrte. Die Notwendigkeit einer solchen gesetzlichen Grundlage ergibt sich aus dem mit der Anerkennungsentscheidung verbundenen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Denn die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung durch die Beklagte respektive die Ablehnung derselben betrifft die berufliche Tätigkeit des Klägers als Organisator respektive Referent diverser Fortbildungsveranstaltungen und hat damit jedenfalls objektiv berufsregelnde Tendenz. Sie steht in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes, indem sie die Rahmenbedingungen seiner Tätigkeit entscheidend verändert respektive behindert. Eine danach erforderliche gesetzliche Grundlage der Ablehnungsentscheidung der Beklagten ist nicht gegeben. Sie lässt sich insbesondere nicht stützen auf die auf Grundlage der in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 BauKaG NRW vorgesehenen Satzungsermächtigung erlassenen Fort- und Weiterbildungsordnung der Beklagten vom 26. Oktober 2007. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BauKaG NRW kann die jeweilige Baukammer zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Nach Satz 2 Ziffer 9 der Vorschrift hat sie in der Form der Satzung unter anderem Bestimmungen zu treffen über die Fort- und Weiterbildungsordnung einschließlich deren Überwachung. Eine nach Absatz 1 Satz 2 Ziffer 9 erlassene Satzung sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauKaG NRW). Die Fort- und Weiterbildungsordnung der Beklagten vom 26. Oktober 2007 regelt in § 6 für die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen unter anderem, dass Fortbildungsmaßnahmen anerkannt werden, wenn die Fortbildungsthemen ingenieurspezifische Vorkenntnisse voraussetzen oder einen Bezug zur Berufstätigkeit der Ingenieure haben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 FuWO). Fortbildungsveranstaltungen von externen Fortbildungsträgern werden nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 FuWO anerkannt, wenn die Anerkennung durch den Fortbildträger rechtzeitig, in der Regel sechs Wochen vor der Maßnahme schriftlich beantragt wird. Nach § 6 Abs. 5 FuWO muss der Antrag über die Fortbildungsmaßnahme mindestens Angaben zum Thema, zu Datum und Ort, zum inhaltlichen und zeitlichen Ablauf, zu der Anzahl der Fortbildungspunkte sowie zu Name, Qualifikation und Befähigung der Referentinnen oder Referenten enthalten. Gemessen an diesen Satzungsregelungen, ist die streitbefangene Ablehnungsentscheidung rechtswidrig ergangen. Denn der Vorhalt der Beklagten, der Kläger sei als Referent für Fortbildungsveranstaltungen ungeeignet, findet in den Satzungsregelungen der Beklagten keine Grundlage. Anders als die Beklagte meint, vermag insbesondere die Regelung des § 6 Abs. 5 Spiegelstrich 5 FuWO keine Grundlage dafür darzustellen, die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung mit dem Argument zu versagen, dem Referenten fehle es an der (charakterlichen) Eignung. Zwar mag die vorgenannte Regelung über ihren Wortlaut hinaus dahingehend verstanden werden können, das Erfordernis einer Angabe der dort abgefragten Informationen eröffne der Beklagten die inhaltliche Prüfung der Vereinbarkeit dieser Angaben mit dem Sinn und Zweck der Durchführung einer Fort- respektive Weiterbildungsveranstaltung nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 FuWO. Die Frage einer (charakterlichen) Eignung ist indes in Abgrenzung zu den dort verwendeten Begriffen der Qualifikation und der Befähigung gerade kein Aspekt, der zu diesen abgefragten Informationen gehört, sodass der Beklagten auch nicht die inhaltliche Prüfung einer (charakterlichen) Eignung des Referenten eröffnet ist. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Beklagte vorgebracht hat, das Handeln des Klägers im Zusammenhang mit der Täuschung über einen tatsächlich nicht existenten Masterabschluss führe sie zu der Annahme einer fehlenden Befähigung und damit in der Sache geltend macht, ihr Begriffsverständnis der Befähigung entspreche dem einer (charakterlichen) Eignung. Ihr Argument, die in § 6 Abs. 5 Spiegelstrich 5 FuWO gewählte Verwendung der Begriffe der Qualifikation und der Befähigung zeige, dass es ihr als Satzungsgeberin unabhängig von den fachlichen Fähigkeiten auch auf die Person des Referenten ankomme, überzeugt nicht. Sowohl der Begriff der Qualifikation wie auch der Begriff der Befähigung betreffen ausschließlich die fachlichen Fähigkeiten, die die Durchführung einer Fortbildungsveranstaltung erfordern. Das dem Kläger im Ablehnungsbescheid entgegengehaltene Fehlen einer (charakterlichen) Eignung ist davon nicht erfasst und lässt sich insbesondere nicht unter den Begriff der Befähigung subsumieren. Insoweit ist zu konstatieren, dass sich die Beklagte in § 6 Abs. 5 Spiegelstrich 5 FuWO insbesondere mit dem Begriff der Befähigung eines technischen Rechtsbegriffes bedient hat, der im Ausgangspunkt unbestimmt ist, dessen Bedeutungsgehalt indes bereits über verschiedenste Rechtsgebiete hinweg – insbesondere innerhalb des öffentlichen Rechts – durchweg determiniert und von anderen Begrifflichkeiten abgegrenzt ist. Besonders plastisch zeigt sich diese Differenzierung etwa im Rahmen des Beamtenrechts, wenn schon in Art. 33 Abs. 2 GG zwischen den Begriffen der Befähigung und der Eignung differenziert wird. In diesem Rahmen wird die Befähigung allgemein aufgefasst als Terminus, der Fähigkeiten betrifft, die einer bestimmten Tätigkeit zugutekommen. Hierzu können beispielsweise die Begabung, das Allgemeinwissen, die Vor- und Ausbildung, das Wissen und die Erfahrung gehören. Zum Begriff der Eignung werden dagegen alle sonstigen geistigen, körperlichen, psychischen, charakterlichen Eigenschaften gezählt, die für ein spezifisches Amt von Bedeutung sind. Vgl. Hense, in: BeckOK Grundgesetz, 55. Edition, Stand: 15. Mai 2023, Art. 33 Rn. 15 f. Exemplarisch lässt sich auch das Fahrerlaubnisrecht mit seiner Differenzierung in § 46 Abs. 2 und 3 (Eignung) gegenüber Abs. 4 (Befähigung) der Fahrerlaubnisverordnung anführen, welche das vorstehende Begriffsverständnis bestätigt. Vgl.: Hahn/Kalus in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2016, § 46 FeV Rn. 7 ff. An diesem gleichermaßen differenzierten wie gefestigten Begriffsverständnis von Eignung und Befähigung muss sich die Beklagte in Anwendung ihrer Satzung, die ihrerseits bekanntermaßen den Anforderungen an eine hinreichende Klarheit und Bestimmtheit genügen muss, festhalten lassen. Sehen die Regelungen der Fort- und Weiterbildungsordnung der Beklagten mithin in ihrer aktuellen Fassung objektiv keine Möglichkeit vor, die Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme mit der Begründung zu versagen, dem Fortbildungsträger respektive einer Referentin oder einem Referenten mangele es an der (charakterlichen) Eignung, ist ein hiervon gegebenenfalls subjektiv abweichendes Begriffsverständnis der Beklagten in diesem Fall nicht maßgeblich. Insofern obliegt es der Beklagten im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung und ihrer Satzungsautonomie die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie im Rahmen der Prüfung der Anerkennung externer Fortbildungsveranstaltungen auch die Prüfung der Eignung respektive der Zuverlässigkeit (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 BauKaG) der Person des Fortbildungsträgers respektive der Referentinnen und Referenten zum Gegenstand der Prüfung machen will. Da die Beklagtenseite zuletzt in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, im gegebenen Fall lägen andere Gründe für die Ablehnung der beantragten Anerkennung als Fortbildungsveranstaltung (z.B. hinsichtlich der Fortbildungsinhalte, der Qualifikation der Referenten etc.) nicht vor, erweist sich die Ablehnungsentscheidung auch aus anderen Gründen nicht als im Ergebnis zutreffend. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- Euro festgelegt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.