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Beschluss

7 B 441/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung aufschiebender Wirkung einer Ordnungsverfügung ist zurückzuweisen. • Arbeiten wie Zerlegen oder Montage von Fahrzeugen in einer als PKW-Garage genehmigten Garage überschreiten das zulässige Maß typischer Garagennutzung. • Für die Abweisung reicht es, dass die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten nach Umfang und Intensität das genehmigte Nutzungsbild übersteigen; erhebliche Nachbarschaftsbelästigungen müssen dafür nicht zusätzlich nachgewiesen werden.
Entscheidungsgründe
Zerlegen und Montage von Fahrzeugen in genehmigter PKW-Garage überschreitet zulässige Nutzung • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung aufschiebender Wirkung einer Ordnungsverfügung ist zurückzuweisen. • Arbeiten wie Zerlegen oder Montage von Fahrzeugen in einer als PKW-Garage genehmigten Garage überschreiten das zulässige Maß typischer Garagennutzung. • Für die Abweisung reicht es, dass die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten nach Umfang und Intensität das genehmigte Nutzungsbild übersteigen; erhebliche Nachbarschaftsbelästigungen müssen dafür nicht zusätzlich nachgewiesen werden. Antragsteller betreiben in einer als PKW-Garage genehmigten Garage Arbeiten an Fahrzeugen. Die Behörde erließ am 22.01.2019 eine Ordnungsverfügung gegen diese Tätigkeit. Die Antragsteller beantragten beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung; das Gericht lehnte ab. Die Antragsteller legten Beschwerde ein und rügten, es liege keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor, da die Arbeiten lediglich Reinigungs- und Pflegearbeiten sowie übliche Tätigkeiten umfassten. In der Verwaltungsakte sind jedoch umfangreichere Arbeiten, insbesondere das Zerlegen eines Traktors, dokumentiert. Das Oberverwaltungsgericht hatte über die Beschwerde zu entscheiden. • Rechtliche Grundlage und Definition: Nach §2 Abs.8 Satz2 BauO NRW a.F. sind Garagen geschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und/oder Fahrrädern; hiervon zu trennende Tätigkeiten können eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellen. • Tatsächlicher Umfang der Nutzung: Die von den Antragstellern eingeräumten und in der Akte dokumentierten Arbeiten überschreiten das bei der Genehmigung als PKW-Garage vorausgesetzte zulässige Maß. • Abgrenzung typischer Garagennutzung: Insbesondere das Zerlegen von Fahrzeugen, wie hier eines Traktors, ist nicht mehr als typische Nutzung einer Garage anzusehen; dies trifft auch auf Montagearbeiten zu. • Relevanz von Aufenthaltsdauer und Belästigungen: Es kommt nicht darauf an, ob die Arbeiten täglich oder dauerhaft ausgeübt werden oder ob dadurch nachweisbare Beeinträchtigungen der Nachbarschaft entstehen; allein der Art- und Umfangsvergleich zur genehmigten Nutzung ist entscheidend. • Rechtsfolgen und Zumutbarkeit: Montage und Zusammenbau demontierter Fahrzeuge in der Garage widersprechen ihrer typischen Nutzung; den Antragstellern bleibt es unbenommen, das Fahrzeug abzutransportieren und an anderer Stelle zusammenzusetzen. • Verfahrensrechtliches: Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2, §159 Satz2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §52 Abs.1, §53 Abs.2 Nr.2 GKG. Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht durfte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung ablehnen, weil die in der Garage ausgeübten Tätigkeiten das bei der Genehmigung als PKW-Garage zulässige Maß überschreiten. Insbesondere das Zerlegen und die Montage von Fahrzeugen stellen keine typische Garagennutzung dar und begründen damit eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Es ist den Antragstellern zumutbar, den demontierten Traktor aus der Garage abzutransportieren und an einem anderen Ort wieder zusammenzusetzen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner; der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.