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Gerichtsbescheid

23 K 990/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:0726.23K990.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung P. -G. , Flur, Flurstück unter der Anschrift G1.------straße 00 in 00000 C. . Dieses Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus nebst Garage bebaut. Die Garage ist als grenzständige Garage mit einer Länge von 9 Metern und einer Wandhöhe von 3 Metern genehmigt. 3 Anlässlich einer Ortsbesichtigung am 19. September 2018 stellte die Beklagte fest, dass sich in der Garage diverse Fahrzeuge befunden haben, u.a. ein Traktor mit einem ausgebauten Motor. In der Garage steht des Weiteren eine Werkbank. Zudem ist eine umfassende Werkzeugausstattung erkennbar. Auf den Vermerk sowie die gefertigten Lichtbilder Bl. 2 und Bl. 4 bis 6 des Verwaltungsvorgangs wird Bezug genommen. 4 Der Kläger zu 2) erklärte bei dem Ortstermin, in der Garage würden lediglich Fahrzeuge gepflegt und gereinigt. Große Reparaturarbeiten könne er schon aus gesundheitlichen Gründen nicht ausführen. 5 Die Kläger wurden unter dem 15. November 2018 zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung angehört. Sie ließen mit Schreiben vom 20. November 2018 durch ihren Prozessbevollmächtigten vortragen, es treffe nicht zu, dass die Garage als Werkstatt genutzt werde. Aktuell befänden sich in der Garage zwei besondere Fahrzeuge, die aber keinesfalls restauriert würden. So sei beispielweise der Traktor in großen Teilen demontiert gewesen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass jedes einzelne Teil vom Kläger zu 2) besonders gereinigt werde und das Fahrzeug wieder zusammengesetzt werde. Außerdem solle am Traktor eine neue Bereifung angebracht werden. Dies geschehe, weil die besonderen Fahrzeuge bei speziellen Treffen gezeigt würden. Mit Instandsetzungsarbeiten und dem Charakter einer Werkstatt habe dies alles aber nichts zu tun. 6 Die Beklagte erließ am 22. Januar 2019 die hier streitgegenständliche Ordnungsverfügung. Unter Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde den Klägern die Nutzung der Garage als Werkstatt „ab sofort“ untersagt. Wartungs-, Reparaturarbeiten sowie aufwändige Pflegearbeiten, die die Zerlegung des Kfz erforderten, seien nicht zulässig. Ferner wurde den Klägern ein Zwangsgeld in Höhe von 300 Euro je festgestellter Zuwiderhandlung angedroht. 7 Gegen diese Verfügung haben die Kläger am 19. Februar 2019 Klage erhoben und zugleich einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (23 L 325/19) gestellt, mit dem sie im Wesentlichen ihre Auffassung wiederholen und vertiefen, wonach keine Instandsetzungsarbeiten, sondern nur Pflegemaßnahmen durchgeführt würden. 8 Den Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat die Kammer mit Beschluss vom 12. März 2019 abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 7. Mai 2019 87 B 441/19) zurückgewiesen. 9 Die Kläger beantragen, 10 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 22. Januar 2019 aufzuheben. 11 Die Beklagte hat im Klageverfahren keinen Antrag gestellt. 12 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte des zugehörigen Eilverfahrens 23 L 325/19 sowie den von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. 13 Entscheidungsgründe 14 Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 15 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 22. Januar 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. 16 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vollumfänglich auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 12. März 2019 im zugehörigen Eilverfahren 23 L 325/19 sowie die Gründe des Beschlusses des OVG NRW vom 7. Mai 2019 (7 B 441/19) Bezug genommen, denen die Kläger nicht entgegengetreten sind. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 18 Rechtsmittelbelehrung 19 Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 20 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 21 Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 22 23 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 24 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 25 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 26 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 27 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 28 Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 29 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 30 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 31 Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. 32 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 33 Beschluss 34 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 35 2.500,00 Euro 36 festgesetzt. 37 Gründe 38 Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). 39 Rechtsmittelbelehrung 40 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 41 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 42 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 43 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.