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Urteil

10 A 1618/17

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Verkehrsfläche (Bahnübergang) gehört nicht zur „näheren Umgebung“ i.S.v. § 34 Abs.1 BauGB, sodass deren Eigentümer aus dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot keinen drittschützenden Anspruch gegen ein Bauvorhaben ableiten kann. • Vorschriften der Eisenbahnbetriebsordnung und bahninterne Richtlinien sind keine von der Bauaufsicht im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Normen mit drittschützender Wirkung gegenüber Nachbarn. • Die Baugenehmigung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, wenn die genannten Normen im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen waren und kein spezifisch bebauungsrechtlicher Konflikt (Einfügen in die nähere Umgebung) vorliegt.
Entscheidungsgründe
Baugenehmigung: Kein drittschützender Anspruch eines Bahnübergangseigentümers nach § 34 BauGB • Eine Verkehrsfläche (Bahnübergang) gehört nicht zur „näheren Umgebung“ i.S.v. § 34 Abs.1 BauGB, sodass deren Eigentümer aus dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot keinen drittschützenden Anspruch gegen ein Bauvorhaben ableiten kann. • Vorschriften der Eisenbahnbetriebsordnung und bahninterne Richtlinien sind keine von der Bauaufsicht im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Normen mit drittschützender Wirkung gegenüber Nachbarn. • Die Baugenehmigung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, wenn die genannten Normen im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen waren und kein spezifisch bebauungsrechtlicher Konflikt (Einfügen in die nähere Umgebung) vorliegt. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem ein Bahnübergang liegt. Die Beigeladene plante auf benachbarten Grundstücken einen SB-Markt mit Zu- und Ausfahrten zur angrenzenden Q.-Straße; eine Zuwegung liegt im Bereich der Räumstrecke des Bahnübergangs. Die Beklagte erteilte der Beigeladenen zunächst eine Baugenehmigung und später eine Nachtragsgenehmigung mit einer rechts-rein-rechts-raus-Anbindung und Beschilderungsauflage. Die Klägerin machte geltend, die Zuwegung verletze Vorschriften der EBO, Richtlinien der Bahn (RiL 815) und das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (§ 34 BauGB) und könne Rückstau auf den Bahnübergang verursachen; sie klagte auf Aufhebung der Genehmigung und Erstattung von Sicherungskosten. Das Verwaltungsgericht hob die Genehmigung auf mit der Begründung, die Zulässigkeit nach § 34 BauGB sei verletzt; insoweit ist das Urteil angefochten. • Die Berufungen der Beklagten und Beigeladenen sind zulässig und erfolgreich; die Klage ist insoweit unbegründet und die Baugenehmigung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Als maßgebliche Rechtslage gilt, dass nur solche Vorschriften drittschützenden Charakter haben können, die im konkreten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren; die hier angesprochenen EBO-Vorschriften und bahninterne Richtlinien gehörten nicht zum Prüfprogramm der Bauaufsicht (§ 68 Abs.1 Satz4 BauO NRW a.F.) und begründen daher keinen Anspruch auf Aufhebung. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nach § 34 Abs.1 BauGB ist Bestandteil der Prüfung der Zulässigkeit im unbeplanten Innenbereich, bezieht sich jedoch auf die „nähere Umgebung“ im Sinne des § 34; Verkehrsflächen wie der Bahnübergang gehören nicht zur näheren Umgebung, weil sie die Art oder das Maß der Bebauung nicht prägen. Folglich kann die Klägerin aus § 34 Abs.1 BauGB keinen drittschützenden Anspruch herleiten. Entsprechendes gilt für § 34 Abs.2 BauGB i.V.m. § 15 Abs.1 Satz2 BauNVO, da Belästigungen oder Störungen die baulich geprägte Umgebung betreffen müssen, zu der das Klägergrundstück nicht zählt. Soweit die Klägerin auf formelle Mängel oder unzureichende Erschließung abstellt, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend negative Feststellungen getroffen; konkrete nachbarrechtsrelevante Mängel sind nicht gegeben. • Wesentliche einschlägige Normen: § 34 BauGB (Einfügen in die nähere Umgebung, Gebot der Rücksichtnahme), § 15 Abs.1 Satz2 BauNVO (Belästigungen/Störungen), § 68 Abs.1 Satz4 BauO NRW a.F. (Prüfprogramm der Bauaufsicht), EBO/EKrG und StVO hinsichtlich Prüfungsumfangs der Bauaufsicht (keine unmittelbare drittschützende Wirkung) Der Senat ändert das angefochtene Urteil insoweit, als das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat, und weist die Klage in diesem Umfang ab. Die Baugenehmigung bleibt bestehen, weil die Klägerin durch deren Erteilung nicht in ihren Rechten verletzt ist: Vorschriften der EBO und bahninterne Richtlinien waren nicht Teil des von der Bauaufsicht zu prüfenden Rechtsrahmens und begründen keinen drittschützenden Anspruch, und das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nach § 34 BauGB schützt Eigentümer von Verkehrsflächen nicht als Teil der ‚näheren Umgebung‘. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; die Revision wird nicht zugelassen.